TE Vwgh Erkenntnis 1996/6/27 95/06/0217

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Veröffentlicht am 27.06.1996
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Index

L82306 Abwasser Kanalisation Steiermark;

Norm

KanalG Stmk 1988 §4 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §5 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §6 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten und als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des Dr. A K und der Dr. O K in X, beide vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 14. September 1995, Zl. A 17-K-8.055/1991-8, betreffend Verpflichtung zur Duldung einer Kanal-Grundleitung (mitbeteiligte Parteien: N P und I P in X, beide vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in X), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Graz zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- und den mitbeteiligten Parteien zusammen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.500,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligten Parteien (in der Folge kurz: Bauwerber) sind Eigentümer einer Liegenschaft in Graz, die aus den Grundstücken Nr. 422/4 und .49/3 besteht; auf letzterem Grundstück befindet sich das Wohnhaus F-Straße 51. Ihre Liegenschaft grenzt südlich an die F-Straße (Grundstück Nr. 421/1), einen Privatweg, der im Eigentum der Beschwerdeführer steht. Südlich an die F-Straße grenzt eine weitere Liegenschaft, bestehend unter anderem aus dem Grundstück Nr. 424/2, die ihrerseits südlich an die M-Straße grenzt. Die eingangs genannte Liegenschaft der Bauwerber grenzt nördlich an das Grundstück Nr. 422/18, das ebenfalls den Bauwerbern gehört und auf dem sich ebenfalls ein Wohnhaus befindet. Dieses Grundstück grenzt teilweise an das Grundstück Nr. 426/15, in der Natur ein Weg (in der Folge kurz: K-Weg), der an seinem östlichen Ende in den im wesentlichen nord-südlich verlaufenden S-Weg mündet, der seinerseits an seinem südlichen Ende in die zuvor genannte M-Straße mündet.

Unstrittig ist, daß das (weitere) Grundstück der Bauwerber Nr. 422/18 höher liegt als ihre eingangs genannte Liegenschaft mit dem Haus F-Straße 51. Beide Liegenschaften der Bauwerber grenzen im Osten an das Grundstück Nr. 422/9, das seinerseits an den K-Weg, den S-Weg, und die F-Straße grenzt.

Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem

hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1994, Zl. 93/06/0039, zu entnehmen. Zusammengefaßt geht es darum, daß vom Wohnhaus der Bauwerber auf dem Grundstück Nr. 49/3 ein Kanal zur M-Straße errichtet werden soll, wozu fremder Grund, nämlich der Weg der Beschwerdeführer und das Grundstück Nr. 424/2 in Anspruch genommen werden soll (nach den Planunterlagen in den Verwaltungsakten soll der streitgegenständliche Kanal in einen Kanal auf dem Grundstück Nr. 424/2 einmünden, der seinerseits zur M-Straße führt). Die Beschwerdeführer sind mit einer Inanspruchnahme ihres Weggrundstückes (Unterquerung) nicht einverstanden. Mit dem genannten hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1994, Zl. 93/06/0039, wurde ein (Berufungs-)Bescheid der belangten Behörde mit einer entsprechenden Duldungsverpflichtung gemäß § 5 des Steiermärkischen Kanalgesetzes wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben, weil es - fallbezogen (infolge der Bindungswirkung eines Vorbescheides) - zunächst einer gesonderten Anschlußverpflichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 leg. cit. bedürfe, die bislang nicht ausgesprochen worden sei.

Diese Anschlußverpflichtung erfolgte im fortgesetzten Verfahren mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 2. Dezember 1994. In diesem Bescheid heißt es zunächst eingangs (in einem Abschnitt, der mit "Sachverhalt" überschrieben ist), die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes auf der streitgegenständlichen Liegenschaft der Bauwerber von dem für den Anschluß in Betracht kommenden Kanalstrang betrage nicht mehr als 100 m. Die Verpflichtung erstrecke sich auch auf Hof- und sonstige Nebengebäude desselben Grundstückseigentümers. "Der für den Kanalanschluß in Betracht kommende öffentliche Kanal wird/wurde in der Mariatroster Straße errichtet und ist nur für die Aufnahme von Fäkal- und Schmutzwässern geeignet".

Der Spruch dieses Bescheides lautet sodann - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren erheblich - wie folgt:

"Gemäß § 4 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 7 des Kanalgesetzes 1988, LGBl. Nr. 79, wird der/werden die Eigentümer der Liegenschaft G, F-Straße 51, bzw. der darauf befindliche Bauwerke verpflichtet, diese mit einer Hauskanalanlage zu versehen und sie an die öffentliche Kanalanlage anzuschließen."

(Die weiteren Teile des Spruches enthalten Durchführungsmodalitäten).

Dieser Bescheid wurde nach dem Verteiler den Bauwerbern, nicht aber den Beschwerdeführern zugestellt.

Unter Hinweis auf diesen Bescheid erging am 9. Jänner 1995 eine Mitteilung (Erledigung) der belangten Behörde sowohl an die Bauwerber, als auch an die Beschwerdeführer, daß die Beschwerdeführer als Eigentümer des Weggrundstückes Nr. "421/14" (richtig: 421/1) gemäß § 5 des Kanalgesetzes 1988 verpflichtet werden müßten, "die Herstellung einer neuer Grundleitung" unter Inanspruchnahme ihres Weggrundstückes sowie die Vornahme der Erhaltungs- und Reinigungsarbeiten zu dulden. Gleichzeitig wurde gemäß § 6 leg. cit. ein Betrag von S 1.500,-- als Entschädigung in Aussicht genommen (wurde näher beziffert).

Soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren erheblich, äußerten sich die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24. Jänner 1995 dahin, daß zum Anschluß der Hauskanalanlage der Bauwerber an eine öffentliche Kanalanlage keine Inanspruchnahme fremden Grundes erforderlich sei. Dieser Anschluß könnte über das den Bauwerbern eigentümliche Grundstück Nr. 422/18 an den im Herbst 1994 im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche S-Weg errichteten Gebührenkanal erfolgen. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Kanalgesetz 1988 seien nicht gegeben.

Hierauf hat die erstinstanzliche Behörde mit Bescheid vom 12. April 1995 die Beschwerdeführer als Eigentümer der Wegparzelle Nr. 421/1 gemäß § 5 des Kanalgesetzes 1988 verpflichtet, die Herstellung einer neuen Grundleitung unter Inanspruchnahme ihres Weggrundstückes sowie der erforderlichen Erhaltungs- und Reinigungsarbeiten zu dulden. Zugleich wurde gemäß § 6 leg. cit. ein Betrag von S 1.500,-- als Entschädigung festgesetzt, welcher von den Berechtigten binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides an die Beschwerdeführer zu leisten sei. Die Duldungsverpflichtung wurde im wesentlichen unter Hinweis auf die Bestimmung des § 4 Abs. 1 des Kanalgesetzes 1988 begründet.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in welcher sie ausführten, der Bescheid vom 2. Dezember 1994 begründe nur die Anschlußverpflichtung gegenüber den Eigentümern des Hauses F-Straße 51, ohne daß im Spruch vorgeschrieben werde, wie diese Anschlußverpflichtung im einzelnen zu erfüllen sei. Darüber gebe das Steiermärkische Kanalgesetz 1988 Aufschluß, wobei § 5 Abs. 1 leg. cit. als Zwangsbestimmung anzusehen sei (wurde näher ausgeführt). Die Beschwerdeführer hätten die Möglichkeit, den Kanal von ihrem Haus direkt zum S-Weg zu führen (gemeint wohl: über das Grundstück Nr. 422/9), weiters hätten sie die Möglichkeit, die in ihrem Haus anfallenden Abwässer durch "geringen technischen Aufwand" bis zu ihrem Haus auf dem Grundstück Nr. 422/18 zu pumpen und von dort über den K-Weg in den Kanal im S-Weg einzuleiten, jeweils ohne das Weggrundstück der Beschwerdeführer Nr. 421/1 in Anspruch zu nehmen. Jedenfalls sei die Inanspruchnahme von Grundstücken für einen Kanal vom Haus F-Straße 51 in direktem Gefälle zur M-Straße "vom Standpunkt der Zwangsausübung wesentlich tiefgreifender, als die Benützung einer der vorgenannten Varianten", insbesondere der Errichtung eines Kanals auf kürzeste Distanz von diesem Haus zum neu errichteten Kanal S-Weg.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde, soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren erheblich, der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben, aber von Amts wegen den Bescheid der Behörde erster Instanz dahin abgeändert, daß die Beschwerdeführer als Eigentümer (der näher bezeichneten) Wegparzelle gemäß den §§ 5 und 6 des Kanalgesetzes 1988 gegen eine Entschädigung in der Höhe von S 1.500,-- verpflichtet seien, die Inanspruchnahme dieses Weggrundstückes in einer Länge von 6,5 m und einer Breite von 3,0 m zur Herstellung neuer Grundleitungen sowie die Vornahme der erforderlichen Erhaltungs- und Reinigungsarbeiten zum Anschluß der Hauskanalanlage des Gebäudes F-Straße 51, sowie die Vornahme der erforderlichen Erhaltungs- und Reinigungarbeiten zu dulden. Die Entschädigung in der Höhe von S 1.500,-- sei von den Berechtigten binnen drei Monaten zu leisten.

Begründet wurde dies nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Gesetzeslage (§§ 4 Abs. 1 erster Satz, 5 Abs. 1 und 2 und 6 Abs. 1 des Steiermärkischen Kanalgesetzes 1988) damit, daß die "erstmalige Duldungsverpflichtung" der Inanspruchnahme des Weggrundstückes der Beschwerdeführer in einer Länge von 6,5 m "mit Datum vom 20.1.1993 rechtskräftig" geworden sei (nach dem Zusammenhang ist der Berufungsbescheid vom 10. Dezember 1992 gemeint, der mit dem eingangs genannten hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1994, Zl. 93/06/0039, behoben wurde) und sich zum damaligen Zeitpunkt nur ein öffentlicher Kanal, nämlich der in der M-Straße im Anschluß- und Verpflichtungsbereich von 100 m befunden habe. Deshalb sei die Hauskanalanlage auch unter Inanspruchnahme des Weggrundstückes der Beschwerdeführer und mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstückes Nr. 424/2, dessen Grundstück ebenfalls in Anspruch genommen werde, errichtet worden. Allein durch die Errichtung eines öffentlichen Kanales im S-Weg werde dieser Kanal noch nicht der für den Anschluß in Betracht kommende Kanalstrang im Sinne des § 4 Abs. 1 des Kanalgesetzes, wobei noch hinzu komme, daß im K-Weg ein Gebührenkanal errichtet werden müßte und entweder ebenfalls ein Fremdgrundstück, nämlich das Grundstück Nr. 422/9, oder aber unter Außerachtlassung der natürlichen Geländegegebenheiten - müßte doch auch nach Ansicht der Beschwerdeführer diesfalls eine Pumpenanlage errichtet werden - das im Eigentum der Bauwerber befindliche Grundstück Nr. 422/18 zur Kanalführung herangezogen werden müßte.

Deshalb, auch aufgrund des vorhandenen Gefälles, sei nach Ansicht der belangten Behörde der in der M- Straße liegende öffentliche Kanal der für den Anschluß in Betracht kommende Kanalstrang im Sinne des § 4 Abs. 1 des Kanalgesetzes und es halte sich der auf die Beschwerdeführer "ausgeübte Zwang insofern in Grenzen", als es sich um die unterirdische Inanspruchnahme eines Weggrundstückes in der Länge von 6,5 m und einer Breite von 3,0 m handle.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die Bauwerber, in einer Gegenschrift die kostenpflichte Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Beschwerdeführer haben eine Replik zur Gegenschrift der Bauwerber, und die Bauwerber haben hierauf einen weiteren Schriftsatz eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Kanalgesetz 1988, LGBl. Nr. 79, anzuwenden (Paragraphenbezeichnungen beziehen sich, soweit nichts eigens angeführt ist, auf dieses Gesetz).

Gemäß § 4 Abs. 1 sind in Gemeinden, in denen öffentliche Kanalanlagen betrieben oder errichtet werden, die Eigentümer von bebauten Grundstücken verpflichtet, die Schmutz- und Regenwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluß in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m beträgt ... Nach Abs. 6 kann der Anschlußzwang auch an eine private Kanalanlage, dessen Eigentümer baubehördlich verpflichtet ist, die Einleitung fremder Schmutz- oder Regenwässer zu dulden, ausgesprochen werden.

Nach § 5 Abs. 1 ist, wenn der Anschluß einer Hauskanalanlage an eine Kanalanlage nur über fremden Grund durchgeführt werden kann, der Eigentümer des fremden Grundes bzw. der Hauskanalanlage verpflichtet, die Herstellung neuer, die Änderung der Mitbenützung bereits bestehender Grundleitungen sowie die Vornahme der erforderlichen Erhaltungs- und Reinigungsarbeiten unter Inanspruchnahme seines Grundes bzw. seiner Hauskanalanlage gegen eine angemessene, vom Berechtigten zu leistende Entschädigung zu dulden (Abs. 2 trifft nähere Bestimmungen hinsichtlich der Festsetzung der Entschädigung).

Nach § 6 Abs. 1 ist über die Verpflichtung zur Errichtung und zum Anschluß einer Hauskanalanlage, über die Inanspruchnahme fremden Grundes und fremder Hauskanalanlagen sowie über Art und Höhe der Entschädigung bei erst zu errichtenden Bauwerken von der Baubehörde zugleich mit der Erteilung der Widmungsbewilligung, wenn sie jedoch schon vorliegt zugleich mit der Baubewilligung, bei bestehenden in einem amtswegigen Verfahren zu entscheiden ...

Die, wie im genannten hg. Vorerkenntnis vom 30. Juni 1994, Zl. 93/06/0039, dargelegt, aufgrund der Bindungswirkung eines früheren Bescheides der belangten Behörde vorliegendenfalls erforderliche, gesonderte Kanalanschlußverpflichtung wurde mit dem Bescheid vom 2. Dezember 1994 ausgesprochen.

Die Beschwerdeführer bringen vor, nach dem (allein) maßgeblichen Spruch dieses Bescheides vom 2. Dezember 1994 seien die Bauwerber (lediglich) verpflichtet worden, ihr Haus F-Straße 51 an die öffentliche Kanalanlage anzuschließen, ohne daß ausgesprochen worden wäre, an welche Kanalanlage dieser Anschluß erfolgen solle. Zu diesem Zeitpunkt habe eine öffentliche Kanalanlage aber (auch) im S-Weg bestanden. Ein Anschluß des Hauses F-Straße 51 hätte somit ohne Inanspruchnahme fremden Grundes erfolgen können: Die Beschwerdeführer hätten die Möglichkeit, die Abwässer vom Haus F-Straße 51 mittels einer Pumpanlage auf ihr Grundstück Nr. 422/18 zu leiten, und von dort aus "in einen zu errichtenden Gebührenkanal" im K-Weg, der sodann in den öffentlichen Kanal im S-Weg einmünde. Die Bestimmung des § 5 sei nämlich eine enteignungsähnliche Norm, "die dementsprechend dann nicht in Anspruch genommen werden" könne, wenn die Möglichkeit bestünde, allenfalls auch durch größeren Aufwand unmittelbar an eine öffentliche Kanalanlage anzuschließen, ohne fremden Grund in Anspruch zu nehmen.

Dem ist folgendes zu entgegnen:

Die Beschwerdeführer übersehen bei ihrer Argumentation, daß auch bei der Realisierung der von ihnen im Beschwerdeverfahren aufgezeigten Variante (nämlich Hochpumpen der Abwässer auf das Grundstück Nr. 422/18 und sodann Ableitung dieser Abwässer über den K-Weg, in welchem erst ein "Gebührenkanal" zu dem - angeblich - im S-Weg befindlichen öffentlichen Kanal errichtet werden müßte) ebenfalls fremder Grund, nämlich der K-Weg in Anspruch genommen werden müßte (wobei sowohl die belangte Behörde, als auch die Bauwerber in ihren Gegenschriften die Existenz eines öffentlichen Kanales im S-Weg bestreiten. Entsprechend einer mit der Replik zur Gegenschrift von den Beschwerdeführern vorgelegten Mitteilung des Kanalbauamtes von "März 1996" soll ab 1. April 1996 im S-Weg ein Schmutzwasserkanal errichtet werden, ohne daß daraus dessen Rechtsnatur ersichtlich wäre). Der Hinweis der Beschwerdeführer in ihrer Replik zur Gegenschrift, den Bauwerbern stünde aufgrund eines Dienstbarkeitsvertrages vom 20. November 1979 mit der Rechsvorgängerin der Eigentümerin des K-Weges das Recht zu, einen Kanal zu errichten und zu erhalten, ist - davon abgesehen, daß es sich dabei um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung handelt - insofern unzutreffend, als sich aus dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Dienstbarkeitsvertrag ergibt, daß diese Berechtigung zugunsten des Grundstückes Nr. 422/18 (daher nicht auch für andere Grundstücke) eingeräumt wurde und auch nur die Berechtigung umfaßt, einen Kanal für Niederschlagswässer und Hausdrainage (ausdrücklich nicht für Fäkalien und Schmutzwässer) zu errichten und zu erhalten.

Davon ausgehend, sowie unter Bedachtnahme darauf, daß fallbezogen die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Duldungsverpflichtung (Unterquerung der Straße der Beschwerdeführer zwecks Anschlusses des Kanales an den auf dem Grundstück Nr. 422/4 befindlichen Kanal, um so die Abwässer in den Kanal in der M-Straße ableiten zu können) als verhältnismäßig geringer Eigentumseingriff anzusehen ist, ist der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht, daß die bekämpfte Duldungsverpflichtung auch dann rechtmäßig erfolgte, wenn man davon ausginge, daß - auch - eine Einleitung der Abwässer in einen im S-Weg befindlichen Kanal technisch in Betracht käme. Damit ist auch eine Auseinandersetzung mit der Frage entbehrlich, ob die Bauwerber mit dem Bescheid vom 2. Dezember 1994 verpflichtet wurden, das Haus an einen bestimmten Kanal anzuschließen, und inwieweit dieser Bescheid im vorliegenden Verfahren in bezug auf die Beschwerdeführer Bindungswirkung entfaltet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 (hinsichtlich der mitbeteiligten Bauwerber im Rahmen des gestellten Begehrens).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060217.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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