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ArbeitsrechtNorm
ArbVG §105 Abs3 Z2 litbBeachte
Rechtssatz
Zur Feststellung der objektiven Betriebsbedingtheit einer Kündigung ist zu prüfen, ob es sich bei der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens nur um eine allenfalls konjunkturbedingte kürzerfristige Erscheinung handelt oder ob strukturelle Schwierigkeiten eine derartige Maßnahme zur Sanierung des Unternehmens erforderlich erscheinen lassen, wobei auch eine Prognose über die zukünftige Entwicklung zu erstellen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1979000599.X01Im RIS seit
30.03.2022Zuletzt aktualisiert am
30.03.2022