TE Vwgh Erkenntnis 1980/4/16 0599/79

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Veröffentlicht am 16.04.1980
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Index

Arbeitsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2 litb
AVG §39 Abs2
AVG §76

Beachte


Besprechung in:
ZAS 1983/2, S 69 Bespr. teils kritisch von Bernhard Raschauer;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Rath und die Hofräte Dr. Draxler, Dr. Großmann, Dr. Hoffmann und Dr. Herberth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger, über die Beschwerde des Ing. SA in T, vertreten durch Mag. jur. Erich Gupfinger, dieser vertreten durch Dr. Alfred Eichler, Rechtsanwalt in Linz, Goethestraße 11, gegen den Bescheid des Einigungsamtes Linz vom 12. Dezember 1978, Zl. Re 83/78-25 (mitbeteiligte Partei: Firma AH, vertreten durch Dr. Peter Wiesauer, Rechtsanwalt in Linz, Hauptplatz 23), betreffend Anfechtung einer Kündigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer focht bei der belangten Behörde die von der Mitbeteiligten mit Schreiben vom 20. Dezember 1977 zum 31. März 1978 ausgesprochene Kündigung an. Die Kündigung stelle für ihn eine große soziale Härte dar, weil er in seinem Alter von 56 Jahren kaum mehr vermittelbar sei und noch keinen Pensionsanspruch habe.

Die Mitbeteiligte beantragte die Zurückweisung des Antrages, weil das Dienstverhältnis bereits durch vorangegangene Kündigung aufgelöst worden sei. In eventu wurde Abweisung des Antrages begehrt und ausgeführt, die Kündigung sei betriebsbedingt; der Beschwerdeführer, dem die Überwachung des Maschinenparkes und der Kesselanlagen oblegen sei, habe sich beharrlich geweigert, bei Auftreten von Störungen an den Anlagen die Störungssuche durchzuführen oder auch nur zu unterstützen und dabei selbst Hand anzulegen. Er habe sich auf administrative Tätigkeiten beschränkt, die auch ein Handelsschüler bewältigen könne und beziehe ein Monatsentgelt von etwa S 20.000,--. Er habe wiederholt geäußert, die von ihm verlangten Arbeiten seien nicht seine Aufgabe, die Mitbeteiligte solle dafür einen Werkmeister einstellen. Dies sei aber aus Kostengründen nicht möglich, weshalb der Beschwerdeführer gekündigt worden sei. Die Beschäftigung der Mitbeteiligten, die eine Färberei betreibe, sei wegen der in der Textil- und Bekleidungsindustrie aufgetretenen Schwächen seit 1975 stark rückläufig. Dazu komme, daß die Mitbeteiligte infolge von Insolvenzverfahren ihrer Kunden schwere Verluste hinnehmen habe müssen. Nach Ausscheiden des Beschwerdeführers sollten die von ihm wahrgenommenen rein administrativen Tätigkeiten vom Elektromeister mitübernommen werden.

Der Beschwerdeführer bestritt sowohl die subjektive als auch die objektive Betriebsbedingtheit der Kündigung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Kündigungsanfechtung ab und stellte in der Bescheidbegründung auf Grund des Ermittlungsverfahrens folgenden Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer sei vom 1. Mai 1965 bis anfangs 1971 und dann wieder ab 1. Jänner 1972 als Betriebsingenieur bei der Mitbeteiligten beschäftigt gewesen. Im August 1977 sei der Beschwerdeführer mündlich zum Jahresende gekündigt worden. Da er auf schriftlicher Kündigung bestanden habe, sei er mit Schreiben vom 30. November 1977 neuerlich, und zwar zum 31. März 1978, gekündigt worden. Nachdem sich der Beschwerdeführer an die Gewerkschaft gewandt hatte, sei es am 9. Dezember 1977 in der Kündigungsangelegenheit zu einer Besprechung gekommen, die zur Zurücknahme der mündlichen Kündigung vom August und der schriftlichen Kündigung vom 30. November 1977 geführt habe. Die Mitbeteiligte habe mit Schreiben vom 20. Dezember 1977 neuerdings die Kündigung des Beschwerdeführers zum 31. März 1978 ausgesprochen, nachdem der Betriebsrat vorher von der beabsichtigten Kündigung des Beschwerdeführers ordnungsgemäß verständigt worden sei. Der Betriebsrat habe keine Stellungnahme abgegeben. Daraus folgerte das Einigungsamt rechtlich, daß die Kündigungsanfechtung durch den Beschwerdeführer gemäß §105 Abs. 4 ArbVG zulässig, der Zurückweisungsantrag der Mitbeteiligten hingegen unbegründet sei.

In der Sache selbst traf die belangte Behörde im wesentlichen folgende Feststellungen:

Der Beschwerdeführer sei im Färbereibetrieb der Mitbeteiligten als Betriebsingenieur tätig gewesen, wobei er einen umfangreichen Tätigkeitsbereich - angefangen von der Vorplanung über die Koordinierung, Materialbestellung bis zur Überwachung des Maschinenparkes - zu bewältigen gehabt hätte. Es handle sich bei ihm um einen hoch dekorierten technischen Erfinder, gegen dessen technische und organisatorische Qualifikation keine begründete Bedenken bestünden. Es seien keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, daß der Beschwerdeführer an Störungssuchen im maschinellen Anlagenbereich sich nicht beteiligt und sich auf eine bloß administrative Tätigkeit zurückgezogen hätte. Die diesbezüglichen Bekundungen der Mitbeteiligten seien unglaubwürdig. Die im Betrieb vorhandenen Spannungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Betriebsingenieur seien eine Folge des Generationsproblemes, das zwischen dem neu eingetretenen 35-jährigen Firmeninhaber (richtig wohl: Gesellschafter der Mitbeteiligten) und dem bereits 56-jährigen Beschwerdeführer aufgetreten sei. Die Aneignung bzw. Fotokopierung dienstlicher Unterlagen und die damit erstatteten Anzeigen des Beschwerdeführers gegen die Mitbeteiligte bei der Wasserrechtsbehörde seien erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt, sodaß diesem Verhalten keine Bedeutung zukommen könne. Eine subjektive Betriebsbedingtheit der Kündigung sei daher nicht gegeben.

Hingegen nahm das Einigungsamt die von der Mitbeteiligten behauptete objektive Betriebsbedingtheit der Kündigung als gegeben an. Bei der Mitbeteiligten handle es sich um einen Färbereibetrieb, der somit in hohem Maß von der Textil- und Bekleidungsindustrie abhängig sei. Es sei eine der Behörde bekannte Tatsache, die im vorliegenden Fall durch die übereinstimmenden und diesbezüglich völlig unbedenklichen Parteiaussagen der Inhaber der Mitbeteiligten erhärtet worden sei, daß diese Industrie seit 1975 stark rückläufig sei, was sich zwangsläufig wiederum auf den Färbereibetrieb der Mitbeteiligten habe auswirken müssen. Die Ertragslage der Mitbeteiligten sei von 1976 bis 1978 um einen rechnerischen Verlust von 100 % abgesunken, die Umsatzbewegungen von 100 % im besten Wirtschaftsjahr 1976 auf 66,6 % im Jahr 1978 zurückgegangen; seit 1977 hätten von der Mitbeteiligten 7 Konkurs- und 9 Ausgleichsverfahren im Bereich der genannten Industrie mit erheblichen finanziellen Verlusten verkraftet werden müssen; dementsprechend sei der Belegschaftsstand von 256 Arbeitnehmern im Jahr 1976 auf 209 im Jahr 1978 vermindert worden. Dieser Verminderung des Belegschaftsstandes als einer durch die ungünstige wirtschaftliche Situation der Mitbeteiligten gebotenen Rationalisierungs- und Einschränkungsmaßnahme unterfalle auch der Beschwerdeführer, da sich die Mitbeteiligte infolge ersatzloser Kündigung des Beschwerdeführers entsprechende Gehaltszahlungen ersparen könne. Dem Hinweis des Beschwerdeführers, die Mitbeteiligte suche laut Arbeitsmarktinformation vom September 1978 wieder Arbeitnehmer, lasse sich eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Mitbeteiligten nicht entnehmen, da deren Inhaber dargelegt habe, diese Postenausschreibungen seien nicht auf einen gestiegenen Bedarf zurückzuführen, sondern auf die Verpflichtung, Gastarbeiter abzubauen. Auch der Hinweis auf eine Produktionssteigerung in den letzten drei Jahren von rund 1500 auf rund 1900 Tonnen sei nicht signifikant, da die Produktionssteigerung vom Preisverfall und Kostendruck unterlaufen worden sei. Auf den Hinweis des Beschwerdeführers, die Mitbeteiligte habe sich im Jahre 1975 an einer anderen Firma beteiligt (H GmbH) sei nicht einzugehen, da lediglich die Mitbeteiligte als Färbereibetrieb und deren wirtschaftliche Situation zu erörtern seien. Zusammenfassend ergebe sich eine ungünstige und schwierige wirtschaftliche Lage der Mitbeteiligten, die durch die aufgenommenen Beweise erwiesen sei, sodaß es weiterer Beweisaufnahmen, insbesondere durch Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Wirtschaftsführung und Wirtschaftsprüfung, nicht bedurft hätte. Wenn vom vom Einigungsamt in der Verhandlung vom 18. Oktober 1978 dennoch die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Wirtschaftsführung und Wirtschaftsprüfung beschlossen worden sei, so deswegen, um beim Beschwerdeführer nicht den Eindruck entstehen zu lassen, sein diesbezüglicher Beweisantrag werde nicht berücksichtigt. Gleichzeitig sei ihm gemäß § 76 Abs. 4 AVG 1950 der Erlag eines entsprechenden Kostenvorschusses (im Betrag von S 20.000,--) aufgetragen und darauf verwiesen worden, daß im Fall des nicht fristgerechten Erlages des Kostenvorschusses von der Aufnahme des Sachverständigenbeweises Abstand genommen werde. Der Kostenvorschuß sei nicht erlegt worden; der Sachverständigenbeweis sei daher nicht aufzunehmen gewesen, zumal die Frage der objektiven Betriebsbedingtheit der Kündigung bereits durch die bisherigen Beweisaufnahmen hinlänglich geklärt worden sei. Von den Feststellungen ausgehend sei die Kündigung des Antragstellers verbunden mit einer Auflassung seines Arbeitsplatzes objektiv betriebsbedingt. Die Frage, ob wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt worden seien, sei demnach auf Grund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr zu prüfen.

Die Kündigungsanfechtung sei daher abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Darin machte er Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Er erachtet sich in seinem Recht auf Kündigungsschutz nach den Bestimmungen des § 105 ArbVG als verletzt.

Die Mitbeteiligte hat eine Gegenschrift eingebracht und Gegenanträge gestellt. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, jedoch keine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der angefochtene Bescheid ist von einem Einigungsamt nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (§§ 106, 107) gefällt worden. Auf Verfahren vor den Einigungsämtern sind gemäß Art. II Abs. 2 lit. A Z. 9 EGVG 1950, in der Fassung BGBl. Nr. 92/1959, und gemäß § 50 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 24. Juni 1974, BGBl. Nr. 354, mit der die Geschäftsführung der Einigungsämter, des Obereinigungsamtes und der Schlichtungsstellen geregelt wird (EA-Geo 1974), die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1950) anzuwenden.

Der Bescheid des Einigungsamtes vom 18. Oktober 1978, mit dem dem Beschwerdeführer der Erlag eines Kostenvorschusses von S 20.000,-- aufgetragen und ausgesprochen worden ist, widrigenfalls werde von der Aufnahme des beschlossenen Beweises auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Wirtschaftsführung und Wirtschaftsprüfung über die wirtschaftliche Lage der Mitbeteiligten Abstand genommen werden, hätte jedenfalls in der Form eines Bescheides entsprechend den Bestimmungen des AVG ergehen müssen. Allein dadurch, daß die belangte Behörde sich nicht an die Bestimmungen des AVG gehalten hat, den AuftragErlag eines Kostenvorschusses in die Form eines Bescheides zu kleiden, und daher auch die Bestimmungen des AVG über Form und Inhalt eines Bescheides nicht beachtet hat, hat sie Verfahrensvorschriften verletzt.

Bezüglich der Tragung der Kosten, die mit der Beiziehung von Sachverständigen, insbesondere nichtamtlichen Sachverständigen, verbunden sind, gelten die Bestimmungen des § 76 AVG 1950. Erwachsen der Behörde bei ihrer Amtshandlung Barauslagen, wozu insbesondere auch Kosten für Gutachten zählen, die nicht von Amtssachverständigen erstattet werden, so hat dafür gemäß § 76 Abs. 1 AVG 1950, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, im allgemeinen die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Wenn jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht wurde, so sind gemäß § 76 Abs. 2 AVG 1950 die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann gemäß § 76 Abs. 4 AVG 1950 die Partei, die um die Amtshandlung angesucht hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.

Zweck des Ermittlungsverfahrens ist gemäß § 37 AVG 1950, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat gemäß § 39 Abs. 2 AVG 1950 die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil des Gesetzes enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Der im § 39 Abs. 2 AVG 1950 ausgesprochene Grundsatz der Amtswegigkeit (Offizialmaxime), der auch den für die Verwaltung wesentlichen Grundsatz der materiellen Wahrheit des festzustellenden Sachverhaltes in sich begreift, ist der die Durchführung des Ermittlungsverfahrens grundlegend beherrschende Grundsatz. Dies gilt - wie bereits ausgeführt - auch für das Verfahren vor dem Einigungsamt. Die Verpflichtung zur Feststellung des Sachverhaltes trifft die Behörde und kann von dieser nicht auf die Parteien überwälzt werden; die Behörde hat von sich aus, ohne daß es eines Antrages einer Partei bedürfte, den wahren Sachverhalt festzustellen. Die belangte Behörde hätte daher im vorliegenden Fall den von ihr angeordneten Beweis durch Sachverständige nicht davon abhängig machen dürfen, daß der Beschwerdeführer den ihm aufgetragenen Kostenvorschuß innerhalb der gesetzten Frist erlege. Für eine solche Bedingung der Beweisaufnahme bietet das Gesetz keine Grundlage. Die belangte Behörde hat offenbar in Verkennung des Grundsatzes der Amtswegigkeit angenommen, es handle sich im vorliegenden Verfahren vor dem Einigungsamt um ein von Parteianträgen und der Beweislast der Parteien abhängiges Verfahren. Damit hat sie in gesetzwidriger Weise eine Verteilung der Beweislast (auf den Beschwerdeführer) vorgenommen. Der Ausspruch, der Sachverständigenbeweis sei nicht aufzunehmen gewesen, weil der aufgetragene Kostenvorschuß nicht erlegt worden sei, erweist sich somit als rechtswidrig (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 1978, Zlen. 2517, 2518 und 31/78).

Die belangte Behörde hat somit Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einen anderen Bescheid hätte kommen können. Letzteres ergibt sich schon daraus, daß sie ihre Feststellungen über die objektive Betriebsbedingtheit der Kündigung ausschließlich auf die Parteiaussagen der Mitinhaber der Mitbeteiligten gestützt hat, die in wesentlichen Punkten von der Parteiaussage des Beschwerdeführers abweichen. Insbesondere die Frage, ob die festgestellte Produktionssteigerung in den letzten drei Jahren vor der Kündigung von rund 1500 Tonnen auf rund 1900 Tonnen für die wirtschaftliche Lage der Mitbeteiligten nicht bedeutend war, weil sie vom Preisverfall und Kostendruck unterlaufen worden ist, läßt sich wohl nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Wirtschaftsführung und Wirtschaftsprüfung über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, wie sie das Einigungsamt bereits am 18. Oktober 1978 nach der Vernehmung des Firmengesellschafters der Mitbeteiligten Dr. KH beschlossen hatte, verläßlich prüfen.

Die Feststellungen des angefochtenen Bescheides sind aber auch insofern mangelhaft, als die belangte Behörde keine präzisen Tatsachenfeststellungen getroffen hat, ob und wann die Kündigung des Beschwerdeführers aus dem Grunde der objektiven Betriebsbedingtheit im Sinne des § 105 Abs. 3 Z. 2 lit. b ArbVG notwendig geworden ist. Die diesbezüglichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere die Aussagen der Gesellschafter der Mitbeteiligten, lassen nicht klar erkennen, ob und ab wann die wirtschaftliche Lage des Unternehmens die Kündigung des Beschwerdeführers wirklich notwendig gemacht hat, zumal diese Aussagen nicht frei von Widersprüchen sind. Jedenfalls wäre aber zu prüfen und festzustellen gewesen, ob es sich bei der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nur um eine allenfalls konjunkturbedingte kürzerfristige Erscheinung handelte oder ob strukturelle Schwierigkeiten eine derartige Maßnahme zur Sanierung des Unternehmens erforderlich erscheinen ließen, wobei auch eine Prognose über die zukünftige Entwicklung zu erstellen gewesen wäre.

Der angefochtene Bescheid weist somit auch in dieser Hinsicht erhebliche Begründungs- und Feststellungsmängel auf, die eine verläßliche Beurteilung des Sachverhaltes durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließen.

Da diese Mängel des angefochtenen Bescheides den Verwaltungsgerichtshof daran hindern, die inhaltliche Rechtmäßigkeit des Bescheides im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG 1965 auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu prüfen, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 542/1977.

Wien, am 16. April 1980

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979000599.X00

Im RIS seit

30.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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