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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs7Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger, Mag. Liebhart-Mutzl, Dr.in Sembacher und Dr.in Gröger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 11. März 2020, LVwG-152452/8/VG - 152453/2, betreffend Behebung einer Beschwerdevorentscheidung in einer Angelegenheit nach dem Oö. Raumordnunggesetz 1994 (mitbeteiligte Parteien: 1. Ing. M L und 2. S J R, beide in A, beide vertreten durch Mag. Dr. Arnold Mayrhofer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Bürgerstraße 1; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird im Anfechtungsumfang (Spruchpunkt A.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Begründung
1 Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: Revisionswerber) vom 15. Juli 2019 wurde den mitbeteiligten Parteien als Wohnungseigentümern eines näher beschriebenen Wohnungseigentumsobjektes gemäß § 40 Abs. 8 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994) aufgetragen, wegen Widerspruches zum Flächenwidmungsplan unverzüglich jegliche Wohnnutzung an diesem Wohnungseigentumsobjekt, ausgenommen eine zulässige Verwendung als Betriebswohnung, zu unterlassen.
2 Gegen diesen Bescheid erhoben die mitbeteiligten Parteien in einem gemeinsamen Schriftsatz vom 9. August 2019 Beschwerde.
3 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. September 2019 änderte der Revisionswerber den Spruch des angefochtenen Bescheids durch Setzung einer Erfüllungsfrist teilweise ab und bestätigte diesen unter Vornahme rein sprachlicher Änderungen im Übrigen vollinhaltlich.
4 Auf Grund des rechtzeitig erhobenen Vorlageantrages der mitbeteiligten Parteien legte der Revisionswerber die Beschwerde mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vor.
5 Mit Schriftsatz vom 3. März 2020, beim Verwaltungsgericht am 5. März 2020 eingelangt, zogen die mitbeteiligten Parteien ihre gemeinsam erhobene Beschwerde vom 9. August 2019 zurück. Sie brachten zusammengefasst vor, das „Baurecht veräußert“ und das „Wohnungseigentum aufgelöst“ zu haben.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis behob das Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung des Revisionswerbers vom 30. September 2019 ersatzlos (Spruchpunkt A. I.) und stellte mit Beschluss vom selben Tage das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein (Spruchpunkt B. I.). Eine Revision wurde sowohl zu Spruchpunkt A.I. als auch zu Spruchpunkt B.I. zugelassen.
7 Begründend führte das Verwaltungsgericht (zu A.I. und B.I.) im Wesentlichen aus, gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 7 AVG könnten Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden, sohin auch noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Die mitbeteiligten Parteien hätten die erhobene Beschwerde während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausdrücklich zurückgezogen. Aus dem offenen Grundbuch sei ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Beschwerdezurückziehung der Verkauf des Baurechts und die Auflösung des Wohnungseigentums noch nicht grundbücherlich durchgeführt worden seien. Eine allfällige Rechtsnachfolge im Sinne des § 53 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) - Eintritt eines Rechtsnachfolgers in das Beschwerdeverfahren - sei daher nicht zu thematisieren und die mitbeteiligten Parteien seien zur Zurückziehung ihrer Beschwerde legitimiert gewesen. Es liege daher eine ausdrückliche und wirksame Zurückziehung der Beschwerde vor. Diese sei unwiderruflich, es handle sich dabei um eine einseitige, verbindliche Prozesserklärung. Die Zurückziehung der Beschwerde habe grundsätzlich zur Folge, dass das die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes hervorrufende Begehren nicht mehr vorliege und der damit bekämpfte Bescheid in Rechtskraft erwachse (Hinweis auf VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047). Im hier zu beurteilenden Einzelfall sei aber zu beachten, dass die Zurückziehung der Beschwerde nach Erlassung einer (abändernden) Beschwerdevorentscheidung erfolgt sei. In der derzeit vorhandenen Literatur sei fraglich, ob nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und Stellung eines Vorlageantrages auch die Beschwerde wieder zurückgezogen werden könne und bejahendenfalls, ob dann der ursprünglich angefochtene Bescheid (Ausgangsbescheid) oder weiterhin die Beschwerdevorentscheidung gelte. In der Literatur komme es bei der Beantwortung dieser Rechtsfrage auf die jeweilige Fallkonstellation (eine erhobene Beschwerde oder mehrere erhobene Beschwerden) und das jeweils anzuwendende Verfahrensrecht (Bundesabgabenordnung [im Folgenden: BAO] oder VwGVG) an.
Das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass in einem Verfahren, in dem das VwGVG anzuwenden sei, gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 8 AVG die Zurückziehung der Beschwerde auch nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung während eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich sei. Im gegenständlichen Fall müsse die Zurückziehung der (gemeinsam erhobenen) Beschwerde nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zum selben Ergebnis führen, wie die Zurückziehung eines verfahrenseinleitenden Antrages in einem Rechtsmittelverfahren. Die Beschwerdevorentscheidung sei daher wegen (nachträglich entstandener) Unzuständigkeit des Revisionswerbers mit Erkenntnis ersatzlos zu beheben gewesen. Wegen der Zurückziehung der Beschwerde sei zugleich das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Beschluss einzustellen gewesen.
Im Ergebnis werde durch die Zurückziehung der einzigen Beschwerde nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der ursprüngliche Bescheid (Ausgangsbescheid) des Revisionswerbers wieder wirksam.
8 Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkte A.II. und B.II.) begründete das Verwaltungsgericht damit, dass keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob bei Zurückziehung der einzigen Beschwerde nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung während eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, in dem das VwGVG anzuwenden sei, der Ausgangsbescheid oder die Beschwerdevorentscheidung wirksam werde. Für den Fall, dass der Ausgangsbescheid wirksam werde, wäre schon aus Gründen der Rechtssicherheit über den hier konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung, ob die Beschwerdevorentscheidung durch das Verwaltungsgericht explizit aufgehoben werden müsse, oder ob mit dem Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichtes der Ausgangsbescheid automatisch wiederauflebe (Hinweis auf § 256 Abs. 3 BAO).
9 Gegen Spruchpunkt A. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende ordentliche Amtsrevision mit dem Antrag, diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufzuheben. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
10 Der Revisionswerber schließt sich in seinen Zulässigkeitsbegründung der im angefochtenen Erkenntnis aufgeworfenen Rechtsfrage an und führt darüber hinaus aus, es fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, welche Wirkung die Zurückziehung einer Beschwerde während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht auf eine Beschwerdevorentscheidung habe.
11 Die Revision erweist sich angesichts der im angefochtenen Erkenntnis aufgeworfenen und in der Revision aufgegriffenen Rechtsfrage nach den Rechtswirkungen einer Beschwerdezurückziehung nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und Stellung eines Vorlageantrages in einem nach dem VwGVG geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren als zulässig.
12 In der Revision wird im Wesentlichen ausgeführt, ein Verwaltungsgericht besitze keine Zuständigkeit, außerhalb oder nach Abschluss des Bescheidbeschwerdeverfahrens einen rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuheben oder abzuändern (Hinweis auf § 68 Abs. 2 bis 4 AVG). In einem Verfahren, in dem das VwGVG anzuwenden sei, sei gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 7 AVG die Zurückziehung der Beschwerde auch nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung während eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich. Die Zurückziehung einer Beschwerde sei hinsichtlich ihrer Wirkungen einem Verzicht nach § 7 Abs. 2 VwGVG gleichzuhalten.
Die Zurückziehung eines Rechtsmittels werde mit dem Zeitpunkt seines Einlangens bei der Behörde (Verwaltungsgericht) wirksam. Ab diesem Zeitpunkt sei mangels einer aufrechten Beschwerde die Pflicht und das Recht des Verwaltungsgerichtes zu einer in Erkenntnisform zu treffenden Sachentscheidung, in welcher Form auch immer, weggefallen (Hinweis auf das zum Berufungsverfahren ergangene Erkenntnis VwGH 25.7.2013, 2013/07/0106). Das Beschwerdeverfahren sei mit Beschluss einzustellen (Hinweis auf VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).
Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits klargestellt, dass die Beschwerdevorentscheidung an die Stelle des Ausgangsbescheides trete (Hinweis auf VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Durch die Beschwerdevorentscheidung werde dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert (Hinweis auf VwGH 4.3.2016, Ra 2015/08/0185, VwGH 9.9.2019, Ro 2016/08/0009). Dies entspreche der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Wirkung einer Berufungsentscheidung, wonach ein im Verwaltungsverfahren ergangener Berufungsbescheid die aus § 66 Abs. 4 AVG resultierende Wirkung habe, dass der erstinstanzliche Bescheid in der Berufungsentscheidung aufgehe und diese Berufungsentscheidung der alleinige und ausschließliche Träger des Bescheidinhaltes sei.
Dadurch, dass im vorliegenden Fall das Verwaltungsgericht nach Zurückziehung der Beschwerde und somit nach Verlust der Sachentscheidungsbefugnis die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos aufgehoben habe, habe es nicht nur diese Beschwerdevorentscheidung, sondern letztlich auch den in ihr aufgegangenen Erstbescheid aus dem Rechtsbestand eliminiert, sodass letztlich überhaupt kein allenfalls zu vollstreckender Titelbescheid mehr existiere. Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes, wonach durch diese Vorgangsweise der ursprüngliche Bescheid wieder wirksam werde, sei nicht haltbar, zumal im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung diese bereits rechtskräftig gewesen sei und somit dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert habe.
Die vorliegende Fallkonstellation sei nicht mit jenen Fällen zu vergleichen, in denen während Anhängigkeit einer Beschwerde der verfahrenseinleitende Antrag zurückgezogen werde. In diesen Fällen existiere nämlich eine aufrechte Beschwerde, über welche das Verwaltungsgericht zu entscheiden habe, wobei in einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages zur ersatzlosen Aufhebung der antragslos gewordenen behördlichen Sachentscheidung führen müsse.
Werde aber - wie im vorliegenden Fall - in einem Einparteienverfahren die einzige Beschwerde zurückgezogen, verliere das Verwaltungsgericht durch die Zurückziehung der Beschwerde endgültig seine Zuständigkeit zu einer in Erkenntnisform zu treffenden Sachentscheidung, worunter auch eine ersatzlose Aufhebung eines Bescheides - hier Beschwerdevorentscheidung - zu verstehen sei, sodass lediglich die formale Restkompetenz zur Einstellung des Verfahrens in Beschlussform bleibe. In einem solchen Verfahren könne daher die Zurückziehung der Beschwerde nur dazu führen, dass der Ursprungsbescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung, in der er aufgegangen sei, endgültig in Rechtskraft erwachse. Das Verwaltungsgericht sei demnach nicht berechtigt gewesen, nach Zurückziehung der Beschwerde die somit rechtskräftig gewordene Beschwerdevorentscheidung aufzuheben.
13 Art. 130 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019, lautet auszugsweise:
„Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
...
(4) Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
...“
§ 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, lautet auszugsweise:
„Aufschiebende Wirkung
§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
...“
§ 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, lautet:
„Beschwerdevorentscheidung
§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.“
§ 15 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, lautet:
„Vorlageantrag
§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.“
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, lautet:
„Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, lautet auszugsweise:
„Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
...“
§ 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, lautet auszugsweise:
„Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
...“
§ 34 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, lautet auszugsweise:
„Entscheidungspflicht
§ 34. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde und in den Fällen des § 28 Abs. 7 mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist. Soweit sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
...“
14 Dem vorliegenden Revisionsfall liegt eine Sachverhaltskonstellation zugrunde, in der beide mitbeteiligten Parteien gegen den verwaltungspolizeilichen Auftrag des Revisionswerbers vom 15. Juli 2019 in einem gemeinsamen Schriftsatz Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B VG an das Verwaltungsgericht erhoben. Nach Erlassung einer meritorischen Beschwerdevorentscheidung durch den Revisionswerber vom 30. September 2019 und Stellung eines (gemeinsamen) Vorlageantrages durch die mitbeteiligten Parteien richteten diese mit gemeinsamen Schriftsatz vom 3. März 2020, eingelangt beim Verwaltungsgericht am 5. März 2020, an dieses die Mitteilung, dass sie aufgrund der Veräußerung des Baurechts keine Beschwer mehr hätten und unter einem ihre Beschwerde zurückziehen würden.
15 Dass die mitbeteiligten Parteien, die gemäß § 40 Abs. 8 Oö. ROG 1994, in der Fassung LGBl. Nr. 69/2015, als Eigentümer des näher bezeichneten Wohnungseigentumsobjektes durch den Untersagungsauftrag des Revisionswerbers herangezogen worden waren, zur Zurückziehung der Beschwerde legitimiert waren, wird vom Revisionswerber nicht in Abrede gestellt. Angesichts der in den Verfahrensakten einliegenden Grundbuchsauszüge vom 5. März 2020 liegen auch keine gegenteiligen Anhaltspunkte vor (vgl. zu dem für die Wirksamkeit einer Zurückziehung im anhängigen Beschwerdeverfahren maßgeblichen Einlangen beim Verwaltungsgericht VwGH 25.6.2021, Ro 2019/05/0018 und 0019; vgl. zum Intabulationsprinzip etwa VwGH 30.12.2020, Ra 2020/07/0111, mwN; vgl. weiters zur relevanten Sachlage im Zeitpunkt der Setzung von Verfahrenshandlungen VwGH 10.12.1998, 97/07/0148 sowie VwGH 3.4.2003, 2001/05/0076).
16 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass seine Judikatur zum Berufungsverzicht und der Zurückziehung von Berufungen nach § 63 Abs. 4 AVG auf die Zurückziehung der Beschwerde nach dem VwGVG zu übertragen ist. Demnach ist das Vorliegen eines Beschwerdeverzichtes besonders stringent zu prüfen. Die Zurückziehung einer bereits erhobenen Beschwerde ist nichts anderes als ein nachträglicher Beschwerdeverzicht. Die Beschwerderücknahme muss ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden (vgl. VwGH 3.12.2021, Ra 2021/07/0071).
17 Weiters ist festzuhalten, dass die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG - nicht anders als die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß §§ 28 und 31 VwGVG - eine Entscheidung über die Beschwerde ist, die diese, soweit kein Vorlageantrag gestellt wird, auch endgültig erledigt (vgl. VwGH 8.5.2018, Ro 2018/08/0011).
18 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung im Anwendungsbereich des VwGVG derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des § 14 Abs. 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann freilich nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 25.5.2021, Ra 2020/08/0046 mit Verweis auf VwGH 9.9.2019, Ro 2016/08/0009, mwN; anders im Anwendungsbereich der BAO: vgl. etwa VwGH 2.7.2015, Ro 2015/16/0011; und VwGH 12.5.2021, Ra 2019/13/0101).
19 Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes wird durch eine Beschwerdevorentscheidung auch nicht beschränkt (vgl. grundsätzlich zum prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; sowie bei Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
20 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur weiters bereits festgehalten, dass bei den Rechtskraftwirkungen von Bescheiden zwischen der formellen und der materiellen Rechtskraft unterschieden wird. Versteht man unter formeller Rechtskraft, dass ein Bescheid durch die Parteien nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, so bezieht sich der Begriff der materiellen Rechtskraft auf die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und für die Parteien. Mit der materiellen Rechtskraft wird die Unabänderlichkeit (Unwiderrufbarkeit) des Bescheids verbunden; der Bescheid kann demnach von der Behörde von Amts wegen nicht mehr abgeändert oder aufgehoben werden, soweit es nicht eine Ermächtigung zur Abänderung oder Aufhebung eines Bescheids gibt. Die Unabänderlichkeit tritt aber schon mit Erlassung des Bescheids - vor der formellen Rechtskraft - ein; der noch nicht formell rechtskräftige Bescheid darf nur auf Grund eines ordentlichen Rechtsmittels einer Partei abgeändert oder aufgehoben werden. Ab Eintritt der formellen Rechtskraft darf ein Bescheid nur aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist (vgl. VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099).
21 Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und deren, nach Stellung eines zulässigen Vorlageantrages, aufrechter Bestand hindert nach dem Vorgesagten somit nicht die Zurückziehung des dem Verwaltungsgericht vorgelegten Rechtsmittels, nämlich der vom Verwaltungsgericht als unerledigt zu behandelnden Beschwerde (in diesem Sinn VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 8.5.2018, Ro 2018/08/0011, Rz 7).
22 Im Lichte des oben Gesagten zum Verhältnis zwischen Beschwerdevorentscheidung und Ausgangsbescheid und der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden erfordert dies aber, wie sowohl vom Verwaltungsgericht als auch vom Revisionswerber zutreffend aufgeworfen, eine Auseinandersetzung mit den Rechtswirkungen einer Zurückziehung der Beschwerde während des Beschwerdeverfahrens vor dem mittels Vorlageantrag zuständig gewordenen Verwaltungsgericht.
23 Der Verwaltungsgerichtshof hat in Übertragung der hg. Rechtsprechung zu nach dem AVG geführten Berufungsverfahren bereits klargestellt, dass eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl. VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047; vgl. jüngst VwGH 21.6.2021, Ro 2021/11/0006). Die Entscheidung hat in Beschlussform zu ergehen (vgl. weiterführend VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047, mwN).
24 Eine solche Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat das Verwaltungsgericht mit dem unangefochtenen Spruchpunkt B. (siehe Rz 6 oben) vorgenommen.
25 Für die Beantwortung der Rechtsfrage, welche Wirkungen eine Beschwerdezurückziehung in diesem Verfahrensstadium auf das Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung hat, ist zunächst auf die zu diesem Verhältnis bestehende hg. Rechtsprechung hinzuweisen, nach der die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert.
26 In seiner Leitentscheidung VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof zu den wichtigsten Fallkonstellationen auch bereits festgehalten, dass eine unzulässige Beschwerde vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen ist, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische - den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde - Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte. Ist die Beschwerde zulässig, wurde sie mit der Beschwerdevorentscheidung aber zurückgewiesen, so hat das Verwaltungsgericht inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen (und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern), wobei seine Entscheidung auch hier an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, ohne dass diese explizit behoben werden muss.
27 Bei der durch (meritorische) Beschwerdevorentscheidung eingetretenen Derogation des Ausgangsbescheides (vgl. hierzu auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd [2017], § 28 VwGVG, Rz 150 ff) muss es daher nicht uneingeschränkt bleiben: Im (Ausnahme-)Fall einer trotz unzulässiger Beschwerde ergangenen meritorischen Beschwerdevorentscheidung kann der Ausgangsbescheid durch die Beseitigung der Beschwerdevorentscheidung wieder in Kraft treten (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd [2017], § 28 VwGVG, Rz 154).
28 Dies ist hier aber nicht der Fall. In der vorliegenden Konstellation ist über eine zulässige Beschwerde (gegen einen von Amts wegen erlassenen verwaltungspolizeilichen Auftrag) eine meritorische Beschwerdevorentscheidung (Bestätigung des Auftrages und Abänderung des Spruches) ergangen, welche nach dem oben Gesagten dem Ausgangsbescheid derogiert hat.
29 Das Verwaltungsgericht vertritt nun die Rechtsauffassung, die Zurückziehung der Beschwerde nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung müsse zum gleichen Ergebnis führen wie die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages in einem anhängigen Rechtsmittelverfahren und die Beschwerdevorentscheidung daher wegen nachträglicher Unzuständigkeit der belangten Behörde zu ihrer Erlassung behoben werden (so auch Goldstein/Neudorfer, in: Raschauer/Wessely, Kommentar zum VwGVG § 15 Rz 4).
30 Wie bereits dargelegt, richtet sich die Beschwerde zwar im Fall einer Beschwerdevorentscheidung und eines darauffolgenden Vorlageantrags stets nur gegen den Ausgangsbescheid und nicht gegen die Beschwerdevorentscheidung (vgl. etwa VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0145, mwN). Im Sinn des § 14 Abs. 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die idR an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. wiederum VwGH 25.5.2021, Ra 2020/08/0046). Vor dem Hintergrund der Ausführungen zu den Rechtskraftwirkungen von Bescheiden und der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur endgültigen Derogation des Ausgangsbescheids durch die Beschwerdevorentscheidung (vgl. grundlegend erneut VwGH, Ro 2015/08/0026) ist es daher letztere, die aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig wird (vgl. zum Berufungsverfahren VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0087, mwN).
31 Mit der ex-nunc wirkenden Zurückziehung der (einzigen) Beschwerde hat das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde verloren (vgl. VwGH 21.6.2021, Ro 2021/11/0006; vgl. noch zum Berufungsverfahren nach dem AVG erneut VwGH 23.1.2014, 2013/07/0235). Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Übertragung der hg. Judikatur zur Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags während eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens auf die vorliegende Konstellation der Beschwerdezurückziehung nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung scheitert schon daran, dass das Verwaltungsgericht keine Zuständigkeit mehr hat, die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben.
32 Die mit Erlassung des angefochtenen Spruchpunktes A. erfolgte ersatzlose Behebung erweist sich somit als rechtswidrig.
33 Das angefochtene Erkenntnis war daher im Umfang des angefochtenen Spruchpunktes A.I. gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
Wien, am 24. Februar 2022
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020050018.J00Im RIS seit
30.03.2022Zuletzt aktualisiert am
04.04.2022