TE Vwgh Beschluss 2022/2/24 Ra 2022/05/0047

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Veröffentlicht am 24.02.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Revisionssache des F F in G, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Luhamer, Rechtsanwalt in 1140 Wien, Einwanggasse 27/14, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 25. November 2021, LVwG-152964/20/EW/LHi - 152965/2, betreffend eine Bauangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde E; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch - gesondert - die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

5        In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass dieser gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (VwGH 12.8.2020, Ra 2020/05/0082, mwN) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (VwGH 19.4.2021, Ra 2021/05/0060, mwN), Genüge getan wird.

6        Die vorliegende außerordentliche Revision enthält unter Punkt „II. Revisionspunkt und Revisionsgründe“ die Aufzählung von Rechten, in denen der Revisionswerber verletzt sei, die Ausführung, die Zulässigkeit der Revision ergebe sich „aufgrund des Bestehens des wesentlichen Verfahrensmangels sowie aufgrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes“, sowie darüber hinaus Vorbringen, das seinem Inhalt nach nur Gründe enthält, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG); sie enthält jedoch keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe. Damit wird dem obgenannten Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprochen (vgl. VwGH 29.9.2016, Ra 2016/05/0089; 4.7.2016, Ra 2016/04/0060; 21.9.2015, Ra 2015/08/0091, oder auch 16.4.2021, 2021/07/0032, jeweils mwN).

7        Die Revision erweist sich damit als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

8        Bei diesem Verfahrensergebnis brauchte nicht näher darauf eingegangen zu werden, dass sich die Revision auch deswegen als unzulässig erweist, da der Revisionswerber durch den angefochtenen Beschluss, mit dem seine Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde, nur allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt werden konnte; dieses Recht ist von den in der Revision ausdrücklich bezeichneten Revisionspunkten (vgl. § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) nicht erfasst (vgl. VwGH 23.7.2021, Ra 2019/11/0012, und VwGH 3.2.2021, Ra 2020/06/0324, jeweils mwN).

Wien, am 24. Februar 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050047.L00

Im RIS seit

30.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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