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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Gröger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision des Mag. R M in W, gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Wien jeweils vom 3. November 2021, 1. VGW-111/V/093/14229/2021-4, 2. VGW-111/V/093/13838/2021-4 und 3. VGW-111/V/093/15302/2021, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Dr. E W, vertreten durch die Barovsky & Köhler Rechtsanwälte OG in 1080 Wien, Schlösselgasse 20/203), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit den angefochtenen Beschlüssen des Verwaltungsgerichtes Wien wurden verschiedene Anträge des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ab- oder zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen diese Beschlüsse eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende, vom Revisionswerber selbst verfasste und am letzten Tag der Frist zur Post gegebene, außerordentliche Revision, in welcher er ausführt, die Einbringung erfolge „in dieser Form“ zur Fristenwahrung. Die detaillierte Ausgestaltung werde „nach Möglichkeit über die Feiertage noch nachgereicht.“
3 Gemäß § 34 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) sind Revisionen, denen keiner der in Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29 VwGG) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.
4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sollen dadurch Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat die Partei die Mängel bewusst herbeigeführt, um eine Verlängerung der Revisionsfrist zu erlangen - was hier auf Grund der Ausführungen des Revisionswerbers angenommen werden muss - ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum. Das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (vgl. bereits den denselben Einschreiter betreffenden Beschluss VwGH 15.3.2021, Ra 2021/05/0033 mit Verweis auf VwGH 7.9.2016, Ra 2016/11/0106; 30.4.2019, Ra 2019/12/0002, und 19.1.2017, Ra 2016/06/0060).
5 Die Revision war daher ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 1. März 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050025.L00Im RIS seit
30.03.2022Zuletzt aktualisiert am
04.04.2022