RS OGH 2022/2/14 1R4/22y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.2022
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Norm

UWG §25 Abs7
ZPO §505 Abs4

Rechtssatz

Die Urteilsveröffentlichung ist nach § 25 Abs 7 UWG nur aufgrund eines rechtskräftigen Urteils (oder eines anderen vollstreckbaren Exekutionstitels) vorzunehmen. Solange ein Urteil bloß vollsteckbar ist (etwa weil die Möglichkeit einer außerordentlichen Revision offen steht), kann die Veröffentlichung nicht erzwungen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2022:RW0001011

Im RIS seit

30.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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