TE Lvwg Erkenntnis 2021/10/27 VGW-102/067/9055/2021

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Veröffentlicht am 27.10.2021
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Entscheidungsdatum

27.10.2021

Index

41/01 Sicherheitsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

SPG 1991 §16 Abs2
SPG 1991 §38a Abs1
SPG 1991 §38a Abs2
SPG 1991 §38a Abs3
SPG 1991 §38a Abs10
B-VG Art. 130 Abs1 Z2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG des Herrn A. B., Wien, C.-platz, wegen Verletzung in Rechten in Folge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt betreffend Wegweisung und Erteilung eines Betretungsverbotes am 15.6.2021 durch Organe der Landespolizeidirektion Wien für die Wohnung in Wien, D.-gasse .../16,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 iVm § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, 57,40 Euro für Vorlageaufwand, 368,80 Euro für Schriftsatzaufwand und 461,00 Euro für Verhandlungsaufwand, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

I.1. Mit der am 17.06.2021 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Eingabe erhob der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde und brachte darin vor:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Mein Name ist A. B. BEd und lasse dieses Mail von meiner Lebensgefährtin Frau E. F. schreiben, da ich selbst durch schwere Körperverletzung im Krankenhaus liegend nicht eigenständig in der Lage bin dieses zu verfassen.

Ich lege Maßnahmenbeschwerde gegen das Wegweisungs- und Betretungsverbot (siehe Geschäftszahl im Betreff), das mir Herrn A. B. BEd, wohnhaft D.-gasse .../16, Wien gegenüber ausgesprochen wurde, ein. Name der aufgeführten gefährdeten Person ist G. H., wohnhaft D.-gasse .../14, Wien.

Im Anhang befinden sich sowohl meine Stellungnahme an den Herrn Stadthauptmann des ... Bezirks Wien, sowie die Antwort von Herrn I..

Ich bitte Sie dieses Wegweisungs- und Betretungsverbot mit sofortiger Wirkung aufzuheben, da ich eindeutig nicht der Aggressor sondern der Geschädigte bin.

Mit freundlichen Grüßen

A. B. BEd“

Der Eingabe angeschlossen waren ein Schreiben des Beschwerdeführers an den Stadthauptmann für den ... Bezirk und ein Schreiben des Sicherheitshauptreferenten, Mag. J. I., an dem Beschwerdeführer. Beide Schreiben stehen im thematischen Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit.

Der Beschwerdeführer benannte mit Eingabe vom 28.06.2021 den Zeitpunkt des in Beschwerde gezogenen Aktes mit „15.06.2021 15:30 telefonisch bei mir im Krankenhaus von Frau Chefinspektor K. L..“ Dieser Eingabe unter anderem angeschlossen war auch ein Schreiben benannt mit „Widersprüche in den Protokollen Polizeiakt Herr A. B.“.

2. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde der belangten Behörde mit dem Ersuchen um Aktenvorlage und der Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift. Unter einem wurde um Bekanntgabe der an der Amtshandlung beteiligten bzw. anwesenden Beamten samt deren konkreten Aufgaben bzw. Funktionen im Zuge der Amtshandlung ersucht.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte den vom Polizeikommissariat M. zu GZ: ... vor. Die Gegenschrift ist wie folgt ausgeführt:

„GEGENSCHRIFT.

I. SACHVERHALT

Der Sachverhalt ergibt sich aus den im vorgelegten Akt enthaltenen Unterlagen, insbesondere aus dem Bericht über den Ausspruch des Betretungsverbots des SPK M. vom 15.06.2021 (AS 1-5).

An der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung waren folgende EB beteiligt:

SPK M.:              Cheflnsp. L. K. (Ausspruch BV)

                       Insp. N. O. (Ersteinschreiter)

                       Insp. P. Q. (Ersteinschreiter)

Beweis: vorgelegter Verwaltungsakt

II. RECHTSLAGE

Der Beschwerdeführer erachtet die Verhängung eines Wegweisungs- und Betretungsverbots gegen ihn für rechtswidrig:

Die maßgebende Gesetzesbestimmung lautet:

§ 38a SPG

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).

Wie sich aus dem vorgelegten Akt ergibt, war der Beschwerdeführer (BF) an die Wohnungstür der Gefährdeten gekommen und hatte sie- ob des Verhaltens ihrer Kinder- laut angeschrien. Dabei hatte der BF ihr eine Ohrfeige versetzt, sie am Hals ergriffen, gewürgt und sie mit großer Wucht gegen die Wand gestoßen. Den 9-jährigen Sohn der Gefährdeten hatte der BF mit den Worten, „DU hast mein Auto bespuckt" weggestoßen. Der Sohn der Gefährdeten ist dadurch nicht verletzt worden, hatte aber aufgrund der dadurch hervorgerufenen großen Angst vor dem BF zu weinen begonnen.

Die Gefährdete erlitt dadurch eine sichtbare Rötung am Hals und einen großflächigen Bluterguss am linken Arm. Die Gefährdete gab weiters an, dass es sich um einen schwelenden Konflikt zwischen ihr und dem BF handle, es ginge immer um die drei Kinder der Gefährdeten, die dem BF ständig zu laut seien. Der BF suche immer dann die Konfrontation mit ihr, wenn ihr Mann nicht zu Hause sei. Sie habe in der gegenständlichen Situation Angst gehabt, dass der BF ihr noch mehr antue.

Frau H. zeigte ihre Verletzungen vor, diese waren für die einschreitende Beamtin klar erkennbar und wurden diese im Beisein der Dolmetscherin fotografisch dokumentiert.

Aufgrund ihrer mangelhaften Sprachkenntnisse war die genaue Schilderung des Geschehens durch die Gefährdete erst im Rahmen der Einvernahme am 15.06.2021 unter Beiziehung einer Dolmetscherin möglich, dennoch wurden ihre ursprünglichen Angaben bei der Verhängung des Betretungsverbotes bewertet.

Fest stand zum Zeitpunkt des Ausspruches des Betretungsverbotes auch, dass es sich um einen bereits länger währenden, schwelenden, immer wieder - ob des behaupteten Verhaltens der Kinder - aufkeimenden Konflikt zwischen der Gefährdeten und dem BF handelte, der offensichtlich am 13.6.2021 eskaliert war:

Auch der BF gab an, dass es zwischen ihm und der Gefährdeten in der Vergangenheit mehrfach zu Streitgesprächen gekommen sei und er hatte den Bruder der Gefährdeten- laut dessen Angaben - an der Wohnungstür mit den Worten „Schleichts Euch, sonst komm ich noch einmal runter zu den Kindern!" begrüßt.

Aus dem Gesetz ergibt sich, dass als bestimmte Tatsache im Sinne des § 38a Abs. 1 SPG sogar unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs gelegene Handlungen des Gefährders anzusehen sind. Umso mehr stellt ein bereits erfolgter gefährlicher Angriff, von dem die Beamten im vorliegenden Fall ausgehen mussten (sichtbare Körperverletzung), eine bestimmte Tatsache dar.

Solche bestimmten Tatsachen ermächtigten die Sicherheitsorgane in Verbindung mit einer positiven Gefährlichkeitsprognose - aufgrund des schwelenden (unstrittigen) Konfliktes der beiden Hausparteien kam es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen dem BF und der Gefährdeten - zur Verhängung eines Betretungsverbotes und eines damit verbundenen Annäherungsverbotes.

Festzuhalten bleibt, dass dem Beschwerdeführer vor dem telefonischen Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes Gelegenheit geboten wurde, in Kenntnis der Vorwürfe der gefährdeten Personen, seine Sicht der Dinge darzulegen, wobei er die Vorwürfe bestritt.

Die einschreitenden Exekutivorgane sind daher im Zeitpunkt des Ausspruches des Betretungsverbotes vertretbar zu dem Ergebnis gelangt, dass aufgrund der vorliegenden Tatsachen ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit und Freiheit der Gefährdeten durch den BF wahrscheinlich und zu erwarten war.

Den erläuternden Bemerkungen zu § 38a SPG (vgl 252 der Beilage XX. GP, zu Art. III, Änderungen des Sicherheitspolizeigesetzes, zu Z 1, Auszug aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 17.7.2018, VGW-107/076/3539/2018-11) kann entnommen werden:

3. Zu § 38a Abs. 2:

Die Wegweisung kann erforderlichenfalls mit einem Verbot verbunden werden, zur Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung zurückzukehren. […]

Zur Sicherung des Rückkehrverbots sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes überdies ermächtigt, dem Betroffenen die in seinem Besitz befindlichen Schlüssel zur Wohnung abzunehmen. [...]

Der Ausspruch eines Rückkehrverbotes in die „eigene Wohnung“ stellt zweifellos einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar, wobei nicht nur die Privatsphäre (nach Art. 8 EMRK), sondern auch das Eigentumsrecht tangiert sein können. Diesem Umstand wird durch einen ausdrücklichen Verweis auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip nach § 29 SPG Rechnung getragen (davon unabhängig ist selbstverständlich auch schon bei der Wegweisung das in § 29 SPG geregelte allgemeine Verhältnismäßigkeitsprinzip wie bei jedem anderen Eingriff in Rechte von Menschen zu beachten). [...]“

Es ist daher beim Ausspruch auf die Verhältnismäßigkeit nach § 29 SPG Bedacht zu nehmen und die Güterabwägung nach § 28 SPG zu berücksichtigen:

§ 38a Abs (3) SPG:

Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Abs. 9 vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs. 1 nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.

Vorrang der Sicherheit von Menschen

§ 28 SPG

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen vor dem Schutz anderer Güter Vorrang einzuräumen. 

Verhältnismäßigkeit

§ 29 SPG

(1) Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs. 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt.

(2) Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

1. von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;

2. darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten Oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;

3. darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht;

4. auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte oder Betroffenen Bedacht zu nehmen;

5. die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, daß er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann.

Einerseits ist hierbei die Erforderlichkeit des Eingriffes in Rechte von Menschen, hierzu gehört auch die Prüfung der Tauglichkeit des Eingriffes in Hinblick auf den angestrebten Zweck, und andererseits die Verhältnismäßigkeit des Eingriffes zu prüfen (Auszug aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 17.7.2018, VGW-107/076/3539/2018-11 ).

Nach § 28 SPG hat der Schutz des Lebens und der Gesundheit einer gefährdeten Person Vorrang vor den Eigentumsrechten des Gefährders.

Im Hinblick auf die vertretbare Annahme der Exekutivorgane eines zu erwartenden gefährlichen Angriffs, war es erforderlich das Betretungsverbot für die Wohnung der Gefährdeten , als räumlicher Anknüpfungspunkt, und auf deren unmittelbare Umgebung, somit auf das Stiegenhaus des Wohnhauses sowie den Gehsteig vor dem Haus, festzulegen, um den gesetzlich vorgesehenen Zweck eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu erreichen, sodass es der gefährdeten Frau möglich gewesen wäre, in ihrem normalen Tagesablauf die Bereiche unmittelbar außerhalb ihrer Wohnung gefahrfrei benützen, aber auch ihre Wohnung selbst gefahrfrei betreten und verlassen zu können.

Eine taugliche sicherheitspolizeiliche Maßnahme zum präventiven Schutz der Gefährdeten war daher nur dann anzunehmen, wenn es dem BF unmöglich gemacht wurde, die Gefährdete vor ihrer Wohnung, im Stiegenhaus oder beim Betreten des Wohnhauses anzutreffen.

Der Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Eigentum des Beschwerdeführers, das Betretungsverbot betrifft indirekt auch den Bereich der Wohnung des BF, ist auch verhältnismäßig gewesen, zumal - wie bereits festgestellt wurde - der Unversehrtheit der körperlichen Integrität der Gefährdeten Vorrang einzuräumen ist.

Festzuhalten ist dabei, dass der BF an der Adresse nicht gemeldet ist, dort offensichtlich nur sporadisch aufhältig und tatsächlich an einer anderen Adresse wohnhaft ist. Als Eigentümer der Wohnung stellt er diese laut eigenen Angaben seinem Sohn zu Wohnzwecken zur Verfügung und berührt das Betretungsverbot daher den, vom BF als Eigentümer, vorgesehenen Verwendungszweck nicht, allein die Möglichkeit seinen Sohn in der Wohnung zu besuchen, wird dadurch tangiert.

Die Verhängung des Betretungsverbots und des Annäherungsverbotes ist daher als erforderlich und auch verhältnismäßig zu Recht erfolgt.

Die Landespolizeidirektion Wien stellt daher den

ANTRAG, 

die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

An Kosten werden Schriftsatzaufwand und Vorlageaufwand gemäß § 1 der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.“

3. Die Gegenschrift wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer machte von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch und trat dem Vorbringen der belangten Behörde inhaltlich entgegen.

4. Beim Verwaltungsgericht Wien fand am 20.10.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache zur Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen CI K. L., Insp. O. N. und Insp. Q. P. statt.

4.1. In der Beschwerdesache wird folgender Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:

Am Abend des 13.06.2021 rief der Beschwerdeführer die Polizei und meldete, er sei in seiner Wohnung D.-gasse .../16 am Körper verletzt worden und benötige den Rettungsdienst.

In weiterer Folge trafen vor Ort Insp. N. und Insp. P. ein, welche beim Haustor der D.-gasse ... Frau H. antrafen. Insp. N. und Insp. P. waren anfänglich der Annahme, Frau H. hätte die Polizei verständigt und den Rettungsdienst angefordert, was Frau H. auf Nachfrage der Beamten diesen gegenüber auch bestätigte. Frau H. erwähnte gegenüber den beiden Beamten (in nicht gutem aber doch verständlichem) Deutsch, dass sie mit dem Beschwerdeführer einen sehr heftigen Streit wegen Verhaltensweisen der Kinder von Frau H. gehabt hätte. Frau H. erwähnte gegenüber den Einsatzbeamten auf Nachfrage, dass sie nicht verletzt sei und auch den Rettungsdienst nicht benötige. Auch nahmen Insp. N. und Insp. P. an Frau H. äußerlich keine Verletzungen war. Der bereits vor Ort eingetroffene Rettungsdienst wurde von den Beamten in Hinblick auf die Äußerung von Frau H. wieder zurückgeschickt.

Beide Beamten begaben sich in weiterer Folge zur Wohnung des Beschwerdeführers, der äußerliche Verletzungen im Gesicht (Mund- und Kieferbereich) und im Rippenbereich aufwies. Der Beschwerdeführer erwähnte gegenüber den Beamten er habe Frau H. aufgesucht, weil deren Kind vom Balkon aus auf sein Fahrzeug gespuckt habe. Er habe sie deshalb zur Rede gestellt und dabei sei es zu einem Streitgespräch gekommen, was er aber beendet habe, weil Frau H. zu schreien begonnen habe. In weiterer Folge seien zwei Männer, vermutlich zwei männliche Verwandte der Frau H., in seine Wohnung gekommen und hätten ihm verletzt. Daraufhin hat der Beschwerdeführer (und letztlich nicht Frau H.) die Polizei verständigt – zunächst um 19.03 Uhr und dann erneut um 19:20 Uhr – wobei die Polizei bei ihm erst um 19:40 Uhr eintraf.

Im Hinblick auf die offenkundigen Verletzungen des Beschwerdeführers wurde der Rettungsdienst erneut herbeigerufen und der Beschwerdeführer ins Krankenhaus gebracht (mit Kieferbruch usw.). Die Beamten leiteten die Fahndung nach den mutmaßlichen, die Körperverletzungen des Beschwerdeführers verursachenden Täter ein. Bereits kurze Zeit stellte sich der Bruder von Frau H. bei der PI R.-gasse und räumte ein, den Beschwerdeführer am Körper verletzt zu haben. In weiterer Folge wurde gegenüber beiden Brüdern von Frau H., welche im Verdacht standen, die Körperverletzungen am Beschwerdeführer verursacht zu haben, ein Betretungs- und Annäherungsverbot zur Wohnung des Beschwerdeführers D.-gasse .../16 ausgesprochen.

CI L. vernahm am 13.06.2021 den Bruder von Frau H. als Beschuldigten. Dieser gab gegenüber CI L. an, der Beschwerdeführer sei beim Gespräch mit Frau H. am 13.06.2021 nach Öffnung ihrer Wohnungstüre sofort in ihre Wohnung gegangen und habe Frau H. „geschubst“. Die Wohnung habe der Beschwerdeführer erst verlassen, als die Kinder zu weinen begannen. Herr S. T. (Bruder von Frau H.) sagte weiters aus, es hätte schon früher mehrfach Probleme gegeben, weil der Beschwerdeführer Frau H. bereits mehrfach aufgesucht habe.

CI L. versuchte am 13.06.2021 ca. um Mitternacht Frau H. telefonisch zu den Vorfällen zu befragen; ihr schienen aber die deutschen Sprachkompetenzen von Frau H. als zu gering, weshalb deren Einvernahme unter Beiziehung eines Dolmetschers zum nächstmöglichen Diensttermin von CI L. am 15.06.2021 durchgeführt wurde. Frau H. erschien am 15.06.2021 zur Zeugeneinvernahme wegen des Verdachts der Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers. Bereits vor Beginn ihrer Zeugeneinvernahme wies Frau H. CI L. unter Beiziehung der Dolmetscherin am Gang sehr aufgebracht auf ihre Verletzungen hin, weshalb CI L. mit Frau H. gleich eine Opfereinvernahme durchführte. CI L. nahm aus eigenem Verletzungen im Halsbereich sowie am rechten Oberarmbereich der Frau H. war, welche auch mit Zustimmung von Frau H. mit Fotoaufnahmen (einliegend ihm vorgelegten Behördenakt) dokumentiert wurden.

Frau H. gab gegenüber CI L. im Zuge der Einvernahme am 15.06.2021 an, am 13.06.2021 sei es zu einem Streit mit dem Beschwerdeführer wegen ihres 9-jährigen Sohnes gekommen. Der Beschwerdeführer hat an ihrer Wohnungstüre geklopft und auch mit dem Fuß gegen die Türe geschlagen. Frau H. habe dann die Wohnungstür geöffnet und der Beschwerdeführer habe ihre Wohnung betreten und begonnen sie anzuschreien. Das Betreten der Wohnung war für Frau H. aus kulturellen Gründen problematisch, weil der Ehemann nicht in der Wohnung war. Der Beschwerdeführer habe dann in der Wohnung Frau H. eine Ohrfeige gegeben und sie am Hals mit einer Handerfassung gegen die Wand gedrückt. Als die Kinder geschrien hätten, habe der Beschwerdeführer die Wohnung verlassen. Es habe auch schon in der Vergangenheit Probleme mit dem Beschwerdeführer gegeben, bei denen es immer darum gegangen war, dass sich der Beschwerdeführer darüber beschwerte, die Kinder von Frau H. seien zu laut.

CI L. erkundigte sich im Weiteren im Krankenhaus, wie lange der Krankenhausaufenthalt voraussichtlich dauern würde, erhielt aber dazu keine konkrete zeitliche Auskunft. Der Beschwerdeführer wurde von CI L. am 15.06.2021 in weiterer Folge telefonisch im Krankenhaus mit der Schilderung des Vorfalls vom 13.06.2021 aus Sicht von Frau H. konfrontiert. Der Beschwerdeführer bestritt die Schilderung dieses Vorfalls, erklärte aber, er wolle/könne erst in zwei Wochen zu diesen Anschuldigungen von Frau H. eine Aussage machen.

CI L. sprach dann am Telefon gegenüber dem Beschwerdeführer ein Betretungsverbot hinsichtlich der Wohnung D.-gasse .../14 (= Wohnung der Frau H.) und ein Annäherungsverbot im Umkreis von 100 m zur Wohnung der Frau H. aus. Eine Wegweisung sprach sie gegenüber dem Beschwerdeführer nicht aus, zumal sich dieser nicht im räumlichen Umfeld des Verbotsbereiches D.-gasse .../14 befand (der Beschwerdeführer befand sich bei Ausspruch des Betretungsverbotes im Krankenhaus). Das Annäherungsverbot im Umkreis von 100 m zur Wohnung der Frau H. hatte zur Konsequenz, dass der Beschwerdeführer seine Wohnung, welche innerhalb des 100 m Umkreises situiert ist, in der D.-gasse .../16 ebenso nicht betreten konnte. Der Beschwerdeführer fragte gegenüber CI L. nach, ob mit dem ausgesprochenen Betretungsverbot einhergehe, dass er auch nicht seine eigene Wohnung Top 16 betreten könne, was von CI L. am Telefon bestätigt wurde.

Die Erwägungen, die letztlich zur Ausspruch des Betretungsverbotes hinsichtlich der Wohnung von Frau H. führten, waren nach der im persönlichen und unmittelbaren Eindruck sehr glaubhaft dargelegten Aussage von CI L. Folgende:

Frau H. machte auf CI L. bei deren Einvernahme einen wirklich ängstlichen und aufgelösten Eindruck. Die Verletzungen am Körper von Frau H. nahm CI L. wahr, doch waren diese für CI L. letztlich nicht allein ausschlaggebend um ein Betretungsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer auszusprechen. Wesentlich war der Gesamtzusammenhang, die Ernsthaftigkeit des dargelegten Streites und der schwelenden Konfliktsituation zwischen dem Beschwerdeführer und Frau H., die für CI L. einen künftigen gefährlichen Angriff wahrscheinlich erschienen ließen – dies indizierte für CI L. die Schutzbedürftigkeit von Frau H.. Der Beschwerdeführer äußerte sich CI L. gegenüber auch auf die von Frau H. erhobenen Anschuldigungen, bis auf deren Bestreitung, inhaltlich nicht konkret. Aufgrund der Vorgeschichte und des schwelenden Konfliktes erschien CI L. die Wahrscheinlichkeit naheliegend, dass es bei Nichtausspruch eines Betretungsverbotes erneut zu Streitereien und einem gefährlichen Angriff gegenüber Frau H. kommen könnte. Es war daher angezeigt aus dieser angespannten Situation „Luft herauszunehmen“. Dies auch, weil der Beschwerdeführer nach dessen Rückkehr aus dem Krankenhaus Frau H. wegen des vom Bruder gegenüber dem Beschwerdeführer getätigten körperlichen Angriffes verantwortlich machen könnte.

Zum Zeitpunkt des Ausspruches des Betretungsverbotes war für CI L. nicht absehbar, wie lange der Beschwerdeführer noch im Spital aufhältig sein würde (bzw. ab wann er wieder zur Wohnung D.-gasse .../16 zurückkehren würde). Auch erschien ihr der Ausspruch des Betretungsverbotes nicht unverhältnismäßig, weil ihr zum Zeitpunkt des Ausspruches des Betretungsverbotes nicht bekannt war, dass der Beschwerdeführer ein dringendes Wohnbedürfnis in seiner Wohnung D.-gasse .../16 hatte, zumal er in einer anderen Wohnung in Wien seinen Wohnsitz aufrecht gemeldet hatte. Dass er Beschwerdeführer sich in seiner Wohnung D.-gasse .../16 nach seinem Krankenhausaufenthalt von seinem Sohn pflegen lassen hätte wollen, wurde ihr erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Kenntnis gebracht.

Dass Frau H. im Zuge ihrer Ersteinvernahme am 13.06.2021 gegenüber den Inspektoren N. und P. zum Ausdruck gebracht hatte, nicht verletzt worden zu sein, war nach Aussage von CI L. letztlich nicht tragend bei deren Prognoseentscheidung: Der glaubhaften und nachvollziehbaren Aussage CI L.s zufolge, die ihre Kenntnis aufgrund ihrer Tätigkeit und Erfahrungen im Bereich des Opferschutzes erlangt hat, sagen Opfer bei Erstbefragungen häufig Anderes aus als im Rahmen von Einvernahmen. Zwar kommt der Erstaussage von Opfern durchaus Relevanz bei, doch habe sich aufgrund der verfahrensgegenständlichen Fallkonstellation für CI L. ein anderes Bild gezeigt: Einerseits können Opfer bei Erstbefragungen oft nicht erfassen wozu sie konkret befragt werden. Frau H. konnte aufgrund der (von Frau H. ausgesagten) Wohnungsbetretung durch den Beschwerdeführer, was für Frau H. aus kulturellen Gründen inakzeptabel war, bei der Ersteinvernahme noch beeinträchtigt gewesen sein. Auch lag am 13.06.2021 bei der Ersteinvernahme von Frau H. und insbesondere der Dokumentation darüber aus Sicht der einschreitenden Beamten nicht der primäre Fokus auf möglichen Verletzungen der Frau H. – der Fokus lag vielmehr auf den Verletzungen des Beschwerdeführers. Frau H. und ihre Aussage waren in dieser Fallkonstellation am 13.06.2021 nicht wirklich „sichtbar“. Erst im Zuge der Einvernahme des Herrn T. (Bruder der Frau H.) durch CI L. am 13.06.2021 wurde erkennbar, dass der Konflikt zwischen Herrn T. und dem Beschwerdeführer auf das Gespräch des Beschwerdeführers mit Frau H. am 13.06.2021 zurückging. CI L. wollte sich in weiterer Folge von den Wahrnehmungen bzw. Aussagen der Frau H. am 13.06.2021 ein eigenes Bild machen und sich nicht auf die Dokumentation bzw. Darlegungen der Wahrnehmungen ihrer Kollegen N. und P. stützen.

4.2. Diese Feststellungen wurden aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, Unterlagen, Fotos, der unbedenklichen und unbestrittenen Aktenlage, der Parteieneinvernahme und der Einvernahme der genannten Zeugen getroffen.

Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig.

Der Beschwerdeführer machte im Zuge seiner Beschwerde geltend, „weggewiesen“ worden zu sein. Seiner eigenen Aussage zufolge im Rahmen seiner Parteieneinvernahme, der Aktenlage nach und auch der Aussage von CI L. wurde er jedoch am 15.06.2021 nicht aus der Wohnung der Frau H., D.-gasse .../14, weggewiesen – weil er sich zu diesem Zeitpunkt gar nicht dort befand. Das Betretungsverbot wurde gegenüber dem Beschwerdeführer telefonisch ausgesprochen, als dieser im Krankenhaus aufhältig war.

Zur Frage des ausgesprochenen Verbotsbereiches – sprich: Wohnung der Frau H. bzw. Wohnung des Beschwerdeführers – sagte der Beschwerdeführer aus, dass CI L. ihm gegenüber gesagt hat, er dürfe sich Frau H. gegenüber auf 100 m nicht nähern. Er habe dann kurz überlegt und gemeint, das bedeute dann, dass er nicht mehr in seine eigene Wohnung in die D.-gasse ... gehen dürfe, was von CI L. bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer selbst konnte nicht genau benennen, ob CI L. ihm gegenüber als räumlichen Verbotsbereich die Wohnung Top 14 (Wohnung von Frau H.) oder Wohnung Top 16 (Wohnung des Beschwerdeführers) genannt hat. Für den Beschwerdeführer sei letztlich relevant gewesen, dass er aufgrund des Betretungsverbotes nicht mehr in seine Wohnung in der D.-gasse ... zurückkehren konnte. Die Feststellung im Zusammenhang mit dem ausgesprochenen örtlichen Verbotsbereich stützt sich einerseits auf die Dokumentation im vorgelegten Behördenakt sowie auf die Aussage von CI L., der zufolge sich für das Verwaltungsgericht Wien zweifelsfrei ergibt, dass sich das ausgesprochene Betretungsverbot auf die Wohnung der Frau H. bezog. Aufgrund der räumlichen Nähe zur Wohnung des Beschwerdeführers war diesem aber auch ein Betreten der eigenen Wohnung infolge des mit dem Betretungsverbot einhergehenden Annäherungsverbotes im Umkreis von 100 m zur Wohnung der Frau H. nicht mehr möglich.

Der Beschwerdeführer brachte vor, vor Ausspruch des Betretungsverbotes nicht mit den von Frau H. erhobenen Anschuldigungen bezüglich des Vorfalls vom 13.06.2021 konfrontiert worden zu sein. Auch im Zuge seiner Parteieneinvernahme sagt er zunächst aus, dass er mit 95 bis 99 prozentiger Wahrscheinlichkeit vor Ausspruch des Betretungsverbotes darüber nicht informiert worden zu sein. Er habe sich erst am 18.06.2021 nach seiner Krankenhausentlassung zur Polizei begeben und dort Akteneinsicht genommen, wo er dann Kenntnis von der Aussage der Frau H. erlangte. Diese Aussage hielt er im weiteren, nach Vorhalt seines E-Mail Schreibens vom 15.06.2021 an den zuständigen Stadthauptmann, in welchem er sich konkret auf die von Frau H. getätigte Aussage bezog, nicht mehr aufrecht. Auch CI L. sagte sehr klar und glaubhaft aus, wie bzw. dass sie den Beschwerdeführer vor Ausspruch des Betretungsverbotes mit der Aussage von Frau H. konfrontierte, der Beschwerdeführer diese bestritt, er aber inhaltlich dazu erst nach seinem Krankenhausaufenthalt bzw. in zwei Wochen eine konkrete Aussage machen wollte.

II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (§ 28 Abs. 6 VwGVG).

2. Die im Beschwerdeverfahren relevante Bestimmung des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 148/2021, in der im Beschwerdeverfahren maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise:

Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt
§ 38a.

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).

(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

1.

dem Gefährder den Verbotsbereich nach Abs. 1 zur Kenntnis zu bringen;

2.

dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 abzunehmen und ihn zu diesem Zweck erforderlichenfalls zu durchsuchen; § 40 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß;

3.

dem Gefährder Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen;

4.

den Gefährder über die Verpflichtung gemäß Abs. 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß Abs. 9 zu informieren;

5.

vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung von Schriftstücken nach dieser Bestimmung oder der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, zu verlangen; unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen;

6.

den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach Abs. 1 wegzuweisen.

(3) Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Abs. 9 vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs. 1 nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.

(4) bis (9) (…)

(10) Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung oder, wenn die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO informiert wird, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch vier Wochen nach seiner Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags endet das Betretungs- und Annäherungsverbot sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt, frühestens jedoch zwei Wochen nach seiner Anordnung.

(11) und (12) (…).“

3.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, welcher lautet:

„§ 35.

(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1.

die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2.

die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3.

die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

3.2. Die Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, lautet auszugsweise:

„§ 1.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1.

Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei

737,60 Euro

                            

2.

Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei

922,00 Euro

                            

3.

Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei

57,40 Euro

4.

Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei

368,80 Euro

                            

5.

Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei

461,00 Euro

                            

6.

Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)

553,20 Euro

7.

Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)

276,60 Euro“

III.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie bisher die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist (vgl. etwa auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 68, 71).

Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht es bei einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu prüfen, sondern darum, ob der ganz konkret vorgenommene Zwangsakt rechtmäßig war oder nicht. Es ist nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für die Zwangsmaßnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erweisen sollte, nachträglich den Rechtsgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen (VwGH vom 22.10.2002, Zl 2000/01/0527, oder vom 12.09.2006, Zl 2005/03/0068).

1.2. Gemäß § 38a Abs. 1 SPG in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes u.a. ermächtigt einen Menschen, von den aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot ex lege verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umreis von hundert Metern (Annäherungsverbot). Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes haben die Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter anderem dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung in der der Gefährdete wohnt abzunehmen und dem Gefährder zu diesem Zweck erforderlichenfalls zu durchsuchen (§ 38a Abs. 2 Z 6 SPG). Weiters haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach § 38a Abs. 1 SPG wegzuweisen (§ 38a Abs. 2 Z 6 SPG).

Ein gefährlicher Angriff ist nach § 16 Abs. 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand u.a. nach dem Strafgesetzbuch handelt. Die Folge, dass wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs ein gefährlicher Angriff bevorsteht, wird vom Gesetz aber nicht vermutet, sondern ist vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Dabei ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen konnte, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt ist und ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht. Auf Grund des sich ihm bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit durch denjenigen, gegen den das Betretungsverbot verhängt wird, bevorsteht (vgl. VwGH vom 26.04.2016, Ra 2015/03/0079, vom 15.12.2015, Ra 2015/01/0241, vom 08.09.2009, Zl 2008/17/0061, und vom 21.12.2000, Zl 2000/01/0003).

Demnach sind Betretungsverbot samt Annäherungsverbot (sowie Wegweisung) gleichermaßen an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Wie bereits erwähnt, muss auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den mutmaßlichen Gefährder bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (vgl. etwa VwGH vom 26.04.2016, Ra 2015/03/0079, vom 15.12.2015, Ra 2015/01/0241, vom 24.10.2013, Zl 2011/01/0158, vom 08.09.2009, Zl 2008/17/0061, vom 24.02.2004, Zl 2002/01/0280, und vom 21.12.2000, Zl 2000/01/0003).

Bereits der Unabhängige Verwaltungssenat Wien brachte in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck, dass Wegweisungen wie auch Betretungsverbote eine Sicherungsmaßnahme darstellen, welche zur Verhinderung von gefährlichen Angriffen gegen eine in der betreffenden Wohnung lebende Person aufgrund einer tatsachengestützten Gefährdungsprognose von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes möglichst rasch zu erlassen sei, sodass die vorherige Durchführung eines regelrechten Beweisverfahrens dem Zweck der Bestimmung zuwiderliefe und diese von den einschreitenden Exekutivbeamten auch gar nicht erwartet werden könne. Andererseits ist jedoch als rechtsstaatlicher Mindeststandard vorauszusetzen, dass der mutmaßliche Gefährder vor der Verhängung eines Betretungsverbotes verbunden mit einem Annäherungsverbot mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen, auf die sich eine Gefährdungsprognose stützen kann, wenigstens konfrontiert und ihm die Möglichkeit geboten wird, sich in aller gebotenen Kürze dazu zu äußern und seine allenfalls abweichende Darstellung nach Möglichkeit zu belegen. Erst wenn die Widerlegung jener Tatsachen, auf die sich die Gefährdungsprognose stützt, in der gebotenen Kürze nicht gelingt, darf ein Betretungsverbot verhängt werden. Für das Verwaltungsgericht Wien besteht kein Grund, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

1.3. In der Beschwerdesache steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht weggewiesen wurde und vor telefonischem Ausspruch des Betretungsverbotes inhaltlich über die von Frau H. getätigten Ausführungen zum Vorfall vom 13.06.2021 von CI L. informiert wurde. Der Beschwerdeführer bestritt die Ausführungen von Frau H. als solche – eine konkrete inhaltliche Aussage wollte/konnte er dazu aber erst zu einem späteren Zeitpunkt machen.

CI L. ging zum Zeitpunkt des Ausspruches des Betretungsverbotes, insbesondere aufgrund der Aussage von Frau H. und jener deren Bruders, von einem schwelenden Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und Frau H. aus. Ihrem Kenntnisstand nach hatte der Beschwerdeführer am 13.06.2021 Frau H. in ihrer Wohnung aufgesucht, deren Wohnung betreten und Frau H. geohrfeigt bzw. mit der Hand am Hals erfasst, wodurch Verletzungen am Körper der Frau H. entstanden waren.

Aufgrund des schwelenden Konfliktes und des Aufsuchens der Wohnung von Frau H. durch den Beschwerdeführer am 13.06.2021 in Abwesenheit des Ehemanns der Frau H. suchten Brüder der Frau H. den Beschwerdeführer in seiner Wohnung auf und fügten den Beschwerdeführer Verletzungen am Körper zu.

Der Beschwerdeführer befand sich in weiterer Folge in einem Krankenhaus, doch war für CI L. nicht absehbar, wann der Beschwerdeführer das Krankenhaus verlassen würde bzw. in die Wohnung der D.-gasse zurückkehren würde. Ein dringendes Wohnbedürfnis an dieser Wohnung war für CI L. aufgrund der aufrechten Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers in einer anderen Wohnung in Wien nicht ersichtlich.

Für CI L. war aufgrund des sich bietenden Gesamteindrucks und des schwelenden Konfliktes zu befürchten, dass der Beschwerdeführer Frau H. auch für die ihm von ihren Brüdern zugefügten Körperverletzungen bei Nichtausspruch eines Betretungsverbotes verantwortlich machen würde bzw. konfrontieren könnte, weshalb für CI L. ein gefährlicher Angriff auf Leben und Gesundheit von Frau H. durch den Beschwerdeführer bei dessen Rückkehr aus dem Krankenhaus in die Wohnung D.-gasse ... wahrscheinlich erschien.

Das Verwaltungsgericht Wien kann aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht erkennen, dass diese Annahme von CI L. zum Zeitpunkt des telefonischen Ausspruches des Betretungsverbotes gegenüber dem Beschwerdeführer nicht vertretbar gewesen war. Die Beschwerde erweist sich daher im Ergebnis als unbegründet.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Der Kostenzuspruch gründet sich auf § 35 Abs. 1, 3 und 4 Z 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-AufwErsV (vgl. etwa VwGH vom 26.06.2013, Zl 2012/01/0126).

3. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).

Schlagworte

Betretungsverbot; Gewaltschutz; gefährlicher Angriff; Gefährdungsprognose; telefonischer Ausspruch; Maßnahmenbeschwerde

Anmerkung

VwGH v. 3.2.2022, Ra 2021/01/0414; Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.102.067.9055.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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