TE Lvwg Erkenntnis 2021/11/3 VGW-031/059/15232/2021

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Veröffentlicht am 03.11.2021
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Entscheidungsdatum

03.11.2021

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

COVID-19-MG §3
COVID-19-MG §8 Abs2 Z1
COVID-19-MG §8 Abs2 Z2
COVD-19-SchuMaV 04te §3
COVD-19-SchuMaV 04te §4
COVD-19-SchuMaV 04te §22
VStG 1991 §5 Abs1
VStG 1991 §10
VStG 1991 §19

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde des Herrn A. B., C., D., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 12.08.2021, Zahl MBA/…/2021, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs. 2 Z 1, § 3 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) iVm § 4 Abs. 1 und Abs. 2 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (4. COVID-19-SchuMaV),

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG wird dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 16,--, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, vorgeschrieben.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschwerdeführer (BF) als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:

„ 1.  Datum/Zeit:       13.02.2021, 11:40 Uhr

      Ort:                  Wien, E.-Straße, Tankstelle

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt an der angeführten Örtlichkeit einen Omnibus, mit dem polizeilichen Kennzeichen G-1, mit weiteren Personen, die nicht mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, benützt und wurden dabei mehr als zwei Personen je Sitzreihe befördert, obwohl die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, gemäß 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, in der Zeit vom 08.02.2021 bis 17.02.2021 nur zulässig ist, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe, für Aus- und Weiterbildungsfahrten sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten. Bei der Beförderung von Menschen mit Behinderungen, von Schülern- und von Kindergartenkindern kann für Taxis, taxiähnliche Betriebe und Schülertransporte im Sinne der §§ 30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, kann von Abs. 1 Satz 1 abgewichen werden, wenn dies aufgrund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist. Die Tatbegehung wurde durch ein durch ein Exekutivorgan der Landespolizeidirektion Wien festgestellt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

  1.  §§ 8 Abs. 2 Z. 1, 3 Abs. 1 COVID-19-MG i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: 

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist, […]       Gemäß 

                       Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 80,00           2 Stunden                             § 8 Abs. 2 COVID-19-
       Maßnahmengesetz - CO-
           VID-19-MG, BGBl. I Nr.
           12/2020, zuletzt geändert
           durch BGBl. I Nr. 23/2021


Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 90,00“

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführt, er nehme Bezug auf § 1 der Verordnung 299/2020, wonach, wenn auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich ist, davon ausnahmsweise abgewichen werden könne. Des Weiteren sei im Punkt 2.2.2 des Verfassungsgerichtshoferkenntnisses V53/2020-9 vom 23. Feb. 2021 angeführt, dass auch andere Punkte der Verordnungen als unzulässig erkannt wurden, woraus sich ableiten lasse, dass auch die Bestimmung bezüglich des Mindestabstandes nicht gesetzeskonform sei. Nachdem alle Fahrgäste Mund-Nasenschutz getragen hätten, sei der Verordnung Genüge getan und somit sei der in dem Straferkenntnis angeführte Tatbestande von vornherein nicht gegeben und das Verfahren unverzüglich einzustellen.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Der Beschwerdeführer Herr A. B. (kurz BF) hat am 13.02.2021, um 11:40 Uhr, in Wien, E. Straße (Tankstelle), einen Omnibus, polizeiliches Kennzeichen G-1, mit weiteren Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, benützt, wobei mehr als zwei Personen je Sitzreihe befördert wurden.

Bei der Beweiswürdigung waren folgende Erwägungen maßgeblich:

Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt (Akt des Verwaltungsgerichts sowie Akt der belangten Behörde). Das angelastete Verhalten ergibt sich aus der Anzeige vom 13.2.2021. Der entsprechende Sachverhalt wurde dem BF in der Strafverfügung vom 16.02.2021 bzw. im Straferkenntnis vorgehalten und von ihm nicht bestritten. Der BF erhebt lediglich rechtliche Einwendungen, indem er sich auf einen behaupteten Ausnahmetatbestand (einer Verordnung „299/2020“) und angebliche Verfassungswidrigkeit beruft und wendet ein, die Fahrgäste würden ohnehin Mund-Nasenschutz getragen haben.

Rechtlich folgt daraus:

Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. 12/2020 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung (§ 3 idF BGBl. I Nr. 104/2020 sowie § 8 idF BGBl. I Nr. 23/2021) lauten:

Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie Benutzen von Verkehrsmitteln

§ 3. (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung

1. das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,

2. das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und

3. das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln

geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.

Strafbestimmungen

§ 8. …

(2) Wer

1.  eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen benutzt oder

2.  die in einer Verordnung gemäß § 4 genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.

….

Die maßgeblichen Bestimmungen der 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung (§§ 3, 4 und 13 in der StF BGBl. II Nr. 58/2021) lauten:

Massenbeförderungsmittel

§ 3. In Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich deren Verbindungsbauwerken ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens zwei Metern nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.

Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen

§ 4. (1) Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten. Zusätzlich ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.

Inkrafttreten

§ 22. Diese Verordnung tritt mit 8. Februar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 17. Februar 2021 außer Kraft.“

Gemäß § 4 Abs. 1 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, ist die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden.

Wie sich aus der Anzeige ergibt erfolgte die Benützung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges durch den BF entgegen dieser Anordnung. Dass der Omnibus zur Tatzeit am Tatort nur vom BF und im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und nicht auch von weiteren Personen benützt wurde, hat der BF nicht behauptet und finden sich nach der Aktenlage dahin gehend keine Anhaltspunkte. Dass hierbei auch ein Mund-Nasenschutz zu verwenden ist, ist in § 4 Abs. 1 4. COVID-19-SchuMaV als zusätzliches Erfordernis normiert. Soweit sich der BF auf die Verordnung „299/2020“ (d.i. die 7. Novelle der Covid-19-Lockerungsverordnung) beruft, existiert kein rechtlicher Bezug zu der hier in Rede stehenden Verwaltungsübertretung; wie sich aus § 3 letzter Satz 4. COVID-19-SchuMaV ergibt, bezieht sich die insoweit geltend gemachte Ausnahmebestimmung lediglich auf das Ein- und Aussteigen der Fahrgäste, was gleichfalls nicht vom Tatvorwurf umfasst wird. Soweit der BF Verfassungswidrigkeiten behauptet, bleibt das Vorbringen unsubstantiiert und ist dies nicht nachvollziehbar. Der BF lässt völlig offen, worin die Verfassungswidrigkeit einer Regelung, wonach bei der Benützung von Kraftfahrzeugen eine Einschränkung auf zwei Fahrgäste je Sitzreihe beachtlich ist, zu erblicken wäre. Allein der Umstand, dass der Verfassungsgerichtshof andere Bestimmungen anderer gesetzlicher Regelungen in Zusammenhang mit Covid-19 als verfassungs- bzw. gesetzwidrig erklärt hat, bedingt nicht, dass dies auch für die hier zur Anwendung gelangenden Bestimmungen gelten würde. Für das Verwaltungsgericht ist eine solche Verfassungswidrigkeit jedenfalls nicht zu erkennen.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt - wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt - zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es sohin gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge.

Der BF hat mangelndes Verschulden an der Übertretung weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Auch aus dem Akteninhalt haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Es war daher auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 10 VStG richtet sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. In Anbetracht der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Covid-19-MG beträgt der Strafrahmen bis zu 500,-- Euro, im Nichteinbringungsfall die Freiheitsstrafe bis zu einer Woche.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches – StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Tat des BF schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz, insbesondere der Eindämmung der Ausbreitung von Coronaviren und Covid-19 Erkrankungen. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann daher nicht als geringfügig erachtet werden.

Das Verschulden des BF konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Nach der vorliegenden Aktenlage kommt dem BF der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Seine finanzielle Situation legte der BF nicht offen, insbesondere machte er zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben.

Vor dem Hintergrund der genannten Strafbemessungskriterien und des anzuwendenden gesetzlichen Strafsatzes (bis zu 500,- Euro) erweist sich die verhängte Strafe idH von 80,-- Euro aber auch unter der Annahme ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse und für den Fall, dass Sorgepflichten bestehen, als tat- und schuldangemessen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, da im angefochtenen Straferkenntnis eine 500,-- Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Benutzen von Verkehrsmitteln; Massenbeförderungsmittel; Fahrgemeinschaften; gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen; gemeinsamer Haushalt; Mund-Nasen-Schutz; Omnibus; Verschulden; Strafbemessung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.031.059.15232.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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