Entscheidungsdatum
22.11.2021Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §23 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Prasch über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 06.10.2021, Zl. MA67/…/2021, betreffend Straßenverkehrsordnung (StVO),
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das bekämpfte Straferkenntnis vom 06.10.2021 lautet wie folgt:
„1. Datum/Zeit 06.03.2021, 00:24 Uhr
Ort: Wien, C.-straße 1
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: W-… (A)
Sie haben das Fahrzeug vor einer Hauseinfahrt gehalten und sind nicht im Fahrzeug verblieben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 88,00 0 Tage(n) 21 Stunde(n) § 99 Abs. 3 lit. a StVO
0 Minute(n)
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetztes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 98,00“
Gegen dieses Straferkenntnis richtete sich nachstehende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde:
„Sehr geehrte Frau D.!
Gegen das Straferkenntnis vom 06.X. l.J. lege ich binnen offener Frist Berufung ein und lege zum Nachweis der Verfügungsberechtigung den Grundbuchauszug der Liegenschaft bei. Das Austo wird regelmäßig von meinem Sohn A. B. (Hauseigentümer) gefahren.
Mit freundlichen Grüßen
A. B.“
Der Beschwerde wurde ein Grundbuchauszug angehängt, welcher ausschnitthaft folgenden Inhalt hatte:
Grafik – nicht anonymisierbar
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
Unbestritten blieb, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-… am 06.03.2021 um 00:24 Uhr in Wien, C.-straße 1 abgestellt war, sodass es vor einer Hauseinfahrt stand, ohne dass ein Lenker im Fahrzeug verblieben ist.
Aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Grundbuchauszug ergibt sich, dass die Liegenschaft in Wien, C.-straße 1 (zum Großteil) im Eigentum des Sohnes des Beschwerdeführers, Herrn A. B. (geb. 1970), steht.
Dem Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, dass der Sohn des Beschwerdeführers das verfahrensgegenständliche Auto regelmäßig fährt. Eine Lenkererhebung wurde von der Erstbehörde nicht veranlasst.
Diese Feststellungen gründen sich auf die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Würdigung des Beschwerdevorbringens.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 23 Abs. 3 StVO hat der der Lenker eines Fahrzeuges, der vor einer Haus- oder Grundstückseinfahrt hält, im Fahrzeug zu verbleiben und beim Herannahen eines Fahrzeuges, dessen Lenker die Haus- oder Grundstückseinfahrt benützen will, die Aus- oder Einfahrt unverzüglich freizumachen.
Vor einer Hauseinfahrt darf unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 StVO gehalten, ja selbst - freilich nur von dem allein zu ihrer Benützung Berechtigten - geparkt werden (VwGH, 13.06.1985, 85/02/0049).
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
In Anbetracht der Aktenlage geht das Verwaltungsgericht Wien in freier Beweiswürdigung davon aus, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug vor einer Haus- und Grundstückseinfahrt abgestellt wurde, über welche der Sohn des Beschwerdeführers alleine verfügungsberechtigt ist, welcher zugleich regelmäßig Lenker des Fahrzeuges ist.
Da die Regelung des § 23 Abs. 3 StVO im Hinblick auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zum Tragen kommt, wenn die allein verfügungsberechtigte Person das Fahrzeug vor der eigenen Haus- und Grundstückseinfahrt abstellt, war das Verwaltungsstrafverfahren daher gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.
Aufgrund der obigen Erwägungen war der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Haus- oder Grundstückseinfahrt; Freimachen; Aus- und Einfahrt; Parken; Halten; zur Benützung Berechtigter; VerfügungsberechtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.031.006.15384.2021Zuletzt aktualisiert am
29.03.2022