TE Lvwg Erkenntnis 2021/11/24 VGW-031/006/15610/2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.11.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

24.11.2021

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z27
StVO 1960 §23 Abs2
StVO 1960 §99 Abs3 lita
VStG 1991 §5 Abs1
VStG 1991 §19

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Prasch über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 04.10.2021, Zl. MA67/…/2021, betreffend Straßenverkehrsordnung (StVO),

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von
EUR 13,60 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Das bekämpfte Straferkenntnis vom 04.10.2021 lautet wie folgt:

„1. Datum/Zeit  24.06.2021, 20:46 Uhr

Ort:          Wien, C.-gasse 14

Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: W-… (A)

Sie haben außerhalb eines Parkplatzes das Fahrzeug nicht am Rande der Fahrbahn sondern neben einem anderen Fahrzeug zum Halten aufgestellt obwohl sich dies aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nicht ergeben hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.   § 23 Abs. 2 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von  falls diese uneinbringlich ist,  Gemäß

                           Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 68,00   0 Tage(n) 16 Stunde(n)  § 99 Abs. 3 lit. a StVO

                           0 Minute(n)

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetztes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 78,00“

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren beruht auf der Anzeige eines Exekutivbediensteten der Landespolizeidirektion Wien.

In Zusammenhang mit der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung wurde eine Strafverfügung erlassen.

Gegen diese Strafverfügung erhob die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin rechtzeitig Einspruch und brachte Folgendes vor:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Wir geben bekannt, Frau A. B., geb. 1983, in dieser Angelegenheit rechtsfreundlich zu vertreten und sämtliche Zustellungen fortan zu unseren Handen vorzunehmen. Wir berufen uns auf die erteilte Vollmacht.

Gegen die Strafverfügung vom 26.8.2021, GZ MA67/…/2021, zugestellt am 30.8.2021, erheben wir binnen offener Frist

Einspruch

Und bringen vor wie folgt:

Die Beschuldigte hat 2 kleine Kinder und wohnt an der Adresse C.-gasse 12, Wien. Zum Ein- und Aussteigen mit den Kindern und dem Verladen von Gepäck ist es unumgänglich, dass Kraftfahrzeug an dieser Stelle wenige Minuten anzuhalten. An dieser Stelle wird kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert. Es gibt in dieser Gegend keine andere Möglichkeit, zum Ein- und Ausladen stehen zu bleiben. Die Beschuldigte besitzt eine Parkmöglichkeit in etwa 8 Gehminuten von der Wohnung entfernt, da in ihrer Wohngegend extreme Parkplatznot besteht. Aber eben genau aus diesem Grund müssen Kinder und Gepäckstücke vor Ort verladen werden. Die Beschuldigte hält an dieser Stelle nie mehr als wenige Minuten und nie zu einem anderen Zweck.

Aus den genannten Gründen stellt die Beschuldigte den

Antrag,

die gegenständliche Strafverfügung aufzuheben und das Verfahren einzustellen.“

Sodann erging das angefochtene Straferkenntnis.

Gegen dieses Straferkenntnis richtete sich nachstehende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Gegen die Straferkenntnis zu MA67/…/2021 vom 4.10.2021, zugestellt mit 6.10.2021, erheben wir namens und Auftrags unserer Mandantin nachstehende

Beschwerde:

Die Straferkenntnis erfolgte nicht zu Recht. Die vorgeworfene Verwaltungsübertretung liegt nicht vor.

Die Beschuldigte parkt ihr Kraftfahrzeug grundsätzlich auf einem eigens dafür angemieteten und wegen der akuten Parkplatznot erforderlichen Parkplatz, der sich in etwa 5 bis 10 Gehminuten von der Wohnung der Beschuldigten befindet. Um das Fahrzeug jedoch ein- und auszuladen und insbesondere die beiden Kinder der Beschuldigten im Alter von 2 und 4 Jahren befördern zu können, ist jedoch ein (kurzfristiges) Anhalten unmittelbar vor der Wohnung unbedingt erforderlich.

In unmittelbarer Nähe zu der Wohnung der Beschuldigten (max. bis zu 2 Gehminuten) ist es meistens – und war es konkret zum Tatzeitpunkt jedenfalls – unmöglich, (binnen angemessener Suchzeit) einen ordentlichen Parkplatz zu finden. Die einzige Möglichkeit besteht (und bestand zum tatzeitpunkt) darin, das Kfz – völlig ohne Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer oder des Verkehrsflusses – in zweiter Spur stehen zu lassen, um die Kinder und Ladegüter ungefährdet auszuladen.

Aus den genannten Gründen muss das kurzfristige Halten des Kfz in Wohnungsnähe jedenfalls zulässig sein, sodass die vorgeworfene Verwaltungsübertretung hieraus definitiv nicht abgeleitet werden kann.

Die Beschuldigte stellt sohin den

Antrag,

das Verfahren einzustellen und die gegenständlich Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben.“

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragte.

Die Beschwerdeführerin wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids auf das Erfordernis der Beantragung einer Verhandlung mit der Beschwerde hingewiesen (vgl. dazu VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007), ein solcher Antrag erfolgte nicht.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159/1960, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung, lauten auszugsweise:

§ 2. Begriffsbestimmungen.

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1. bis 25. […]

27.       Halten: eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62);

28.       Parken: das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer;

[…]

§ 23. Halten und Parken.

(1) […]

(2) Außerhalb von Parkplätzen ist ein Fahrzeug, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. Auf Fahrbahnen mit gekennzeichnetem Radfahrstreifen, der kein Mehrzweckstreifen ist, dürfen Fahrzeuge auch parallel zu diesem aufgestellt werden. Einspurige Fahrzeuge sind am Fahrbahnrand platzsparend aufzustellen. Ist auf Grund von Bodenmarkierungen das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen vorgesehen, so dürfen auf diesen Flächen nur Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg aufgestellt werden.

§ 99. Strafbestimmungen.

(1) bis (2e) […]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a)       wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist; […]“

Sachverhalt:

Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin und Einsichtnahme in den Akt des gegenständlichen behördlichen Verfahrens wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Die Beschwerdeführerin hat als Lenkerin des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-… (A) am 24.06.2021 um 20:46 Uhr in Wien, C.-gasse 14, dieses außerhalb eines Parkplatzes nicht am Rande der Fahrbahn, sondern neben einem anderen Fahrzeug zum Halten aufgestellt, obwohl sich dies aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nicht ergeben hat.

Diese getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und insbesondere der Anzeige vom 24.06.2021, welche von der Beschwerdeführerin in ihren Äußerungen, weder im behördlichen, noch im verwaltungsbehördlichen Verfahren, sowie in der Beschwerde bestritten wurde.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 23 Abs. 2 erster Satz StVO ist ein Fahrzeug außerhalb von Parkplätzen, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 27 StVO ist unter „Halten“ eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62) zu verstehen.

Gegenständlich bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor, dass ein kurzfristiges Halten mit einem Fahrzeug nicht am Rande der Fahrbahn, zum Zwecke des Ein- und Ausladens bzw. Ein- und Aussteigenlassens, zulässig sei.

Bei der Übertretung nach § 24 Abs. 1 StVO kann mit dem Oberbegriff "abgestellt" über "halten" und "parken" das Auslangen gefunden werden (vgl. VwGH 22.03.1989, 85/18/0238, VwGH 12.8.1994, 94/02/0310).

Selbst das Aussteigenlassen eines Fahrgastes (durch einen Taxifahrer) stellt kein Anhalten dar (vgl. VwGH 16.03.1983, 82/03/0143). Daher ist es für die Erfüllung des Tatbestands unerheblich, ob die Beschwerdeführerin - wie vorgebracht – jemanden aussteigen lässt oder ihr Fahrzeug be- oder entlädt.

Weder aus dem Beschwerdevorbringen, noch aus der Anzeige des meldelegenden Organs ergibt sich, dass das verfahrensgegenständliche Halten durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände herbeigeführt wurde.

Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass die Beschwerdeführerin das Tatbild dieser Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, indem sie das Fahrzeug nicht am Rande der Fahrbahn abgestellt hat. Daher wird der objektive Tatbestand des § 23 Abs. 2 StVO erfüllt.

Im Hinblick auf die Verwirklichung der subjektiven Tatseite ist Folgendes festzuhalten:

Da die verletzte Rechtsvorschrift über das Verschulden keine Aussage trifft, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (vgl. § 5 Abs. 1 erster Satz VStG). Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge (vgl. beispielsweise etwa VwGH 20.11.2013, 2012/10/0070, vom 28.03.2006, 2002/03/0264 oder vom 24.11.2003, 2001/10/0137).

Danach ist bei Ungehorsamsdelikten das Verschulden des Täters nicht von der Behörde zu beweisen, sondern „ohne weiteres anzunehmen“. Dem Täter steht es jedoch frei, diese Vermutung durch Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit zu widerlegen. Der „Entlastungsbeweis“ ist aber nicht notwendig, wenn die Behörde schon bei Ermittlung des äußeren Tatbestandes schuldausschließende Umstände feststellt (vgl. Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 16. Aufl., Anm. 5 zu § 5 VStG).

Im gegenständlichen Fall ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie an der vorliegenden Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, zumal eine Parkplatznot, die der Beschwerdeführerin laut eigner Ausführungen nach offensichtlich schon vor dem Tatzeitpunkt bewusst war, für sich genommen die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht zu rechtfertigen vermag.

Somit hat die Beschwerdeführerin auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Zur Strafbemessung:

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der im Beschwerdefall gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO maßgebliche gesetzliche Strafrahmen beträgt bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit ist eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu verhängen.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Tat ausreichend gewertet, d.h. die objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat erörtert. In diesem Zusammenhang ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei keine Verkehrsbeeinträchtigung erfolgt, entgegenzuhalten, dass die Übertretung des Gebotes des § 23 Abs. 2 StVO 1960, wonach Fahrzeuge zum Halten oder Parken am Rande der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen sind, im besonderen Maße der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden Verkehrs dient und auch dann strafbar ist, wenn durch das gebotswidrige Halten oder Parken eine Gefährdung anderer Straßenbenützer oder eine Verkehrsbeeinträchtigung nicht eingetreten ist (VwGH 29.10.1982, 81/02/0039).

Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war sohin nicht als geringfügig einzustufen. Die Intensität der Beeinträchtigung dieses Interesses durch die Tat war keinesfalls als gering zu werten.

Das Ausmaß des Verschuldens konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der von der Beschwerdeführerin übertretenen Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte, oder, dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Die belangte Behörde hat sich mit den subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat insofern ausreichend auseinandergesetzt, als sie als erschwerend eine, auf der gleichen Neigung beruhenden, einschlägigen, rechtskräftigen Vormerkung der Beschwerdeführerin wertete und in Verbindung mit der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses als mildernd keine Umstände angenommen hat. Diesen Erwägungen hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nichts entgegengestellt. Weitere etwaige Erschwerungs- oder Milderungsgründe sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht jervorgekommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens ist die im unteren Bereich des Strafrahmens bemessene Geldstrafe als jedenfalls angemessen zu bewerten.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurden gemäß § 16 VStG in angemessenem Verhältnis festgesetzt.

Die Kostenentscheidung gründet auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Halten; Abstellen; Rand der Fahrbahn; Ein- und Ausladen; Aussteigenlassen, Anhalten; Verschulden; Strafbemessung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.031.006.15610.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten