Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.12.2021Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 130 Abs1 Z2Rechtssatz
Eine Bestimmung, vergleichbar § 79 JN, welche, bei „Klagen gegen einen“ oder „Klagen von einem“ Richter einen Übergang der Entscheidungskompetenz auf ein anderes (Verwaltungs-) Gericht vorsieht, enthält die Rechtsordnung nicht, was aber, wenn die Gesetzgebung die Ansicht vertreten hätte, dass in solchen Fällen der äußere Anschein einer Befangenheit vorliegend sei, schon in Hinblick auf Art. 18 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG geboten gewesen wäre. Daraus erschließt sich letztlich, dass seitens der Gesetzgebung bei einer Entscheidungszuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes in Angelegenheit einer Beschwerde „von einem Richter“ oder „gegen (Verhalten von) Richtern“ für sich betrachtet kein äußerer Befangenheitsanschein als indiziert gesehen wurden.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; Beschwerdegegenstand; Zurechnung; Hoheitsverwaltung; Justizverwaltung; Verwaltungshandeln; Gerichtsbarkeit; Ausübung des richterlichen Amtes; Sicherheitskontrolle; Sicherheitsmaßnahmen, Kontrollorgan; Hausordnung; BefangenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.102.067.9368.2021Zuletzt aktualisiert am
29.03.2022