TE Lvwg Erkenntnis 2022/1/20 VGW-031/V/074/18308/2021

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Veröffentlicht am 20.01.2022
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Entscheidungsdatum

20.01.2022

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StVO 1960 §43 Abs2 litc
StVO 1960 §99 Abs3 lita
VStG 1991 §19

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Mandl über die Beschwerde des Herrn A. B., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 12.11.2021, Zl. VStV/.../2020, wegen Übertretung des § 43 Abs. 2 lit. c Straßenverkehrsordnung (StVO) iVm § 1 HupverbotsVO der Stadt Wien,

zu Recht e r k a n n t :

I.     Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II.    Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 15,20, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG unzulässig. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Das angefochtene Straferkenntnis hat in seinem Spruch folgenden Wortlaut:

„1.  Datum/Zeit:                    13.11.2020, 07:10 Uhr

     Ort:                             Wien, D.-Straße , Brücke … - Richtung stadtauswärts

     Betroffenes Fahrzeug:        PKW: Kennzeichen: W-... (A)

     Sie haben als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... am 13.11.2020um 07:10 Uhrin Wien, D.-Straße das durch Verordnung des Magistrates der Stadt Wien (ABI 2013/01 vom 03.01.2013) ganztägig angeordnete Hupverbot missachtet, indem Sie eine Vorrichtung zur Abgabe von Schallzeichen (Hupe) betätigt haben obwohl die Abgabe des Schallzeichens nicht das einzige Mittel war, um Gefahren von Personen abzuwenden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.   § 43 Abs.2 lit.c StVO i.V.m. § 1 HupverbotsVO der Stadt Wien ABI 2013/01 vom 03.01.2013

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

 

 

 

 

1.         € 76,00

1 Tage(n) 11 Stunde(n)
0 Minute(n)

 

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 86,00“

Dagegen erhob der Beschwerdeführer (BF) Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Er bestritt das Hupen nicht und brachte zusammengefasst vor, dass er am 13.1.2020 mit dem Familienauto in Richtung Arbeit unterwegs gewesen sei und auf der Brücke … als Zustimmung und aus Solidarität mit der dort stattfindenden Kundgebung „E.“ gehupt habe, da er aufgrund seiner Berufstätigkeit an der Kundgebung vor Ort nicht teilnehmen habe können. Das Hupen sei eine bewusste Teilnahme an dieser Kundgebung gewesen und er habe dadurch sein Grundrecht auf Versammlungsfreiheit ausgeübt. Das Versammlungsrecht stehe im Verfassungsrang und sei damit höherrangig als die StVO bzw. die Hupverbotsverordnung der Stadt Wien. Er selbst sei aus beruflichen (und ökonomischen Zwängen) auf die Nutzung eines Pkws angewiesen. Das Strafverfahren sei einzustellen.

Nachstehender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Der BF war am 13.11.2020 um 07:10 Uhr in Wien, D.-Straße, Brücke … – Richtung stadtauswärts, Lenker seines Pkw, Kennzeichen: W-... (A), und betätigte seine Vorrichtung zur Abgabe von Schallzeichen (Hupe). Dies ist nach den Angaben des BF erfolgt, da der BF seine Zustimmung und Solidarität zu einer gleichzeitigen Kundgebung „E.“ dokumentieren wollte.

Diese Feststellungen gründen auf dem unbestrittenen Akteninhalt. Der BF hat zu keinem Zeitpunkt bestritten, die Hupe in seinem Pkw betätigt zu haben.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 1 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Erlassung eines ganztägigen Hupverbotes für die Ortsgebiete Wien und Wien-Süßenbrunn vom 3.1.2013, Abl. 2013/01 ist die Betätigung der Vorrichtungen zur Abgabe von Schallzeichen in den Ortsgebieten Wien und Wien-Süßenbrunn verboten. Dieses Verbot gilt nicht, wenn ein solches Zeichen das einzige Mittel ist, um Gefahren von Personen abzuwenden.

Nach den getroffenen Feststellungen hat der BF trotz des ganztägigen Hupverbotes für Wien am oben angeführten Ort zur oben angeführten Zeit die Hupe in seinem Pkw betätigt. Dass dies nach dem Vorbringen des BF als Solidaritätsbekundungen zu einer Kundgebung erfolgt ist, was nach Ansicht des BF seine Art der Teilnahme an dieser Versammlung sei, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.

Nach der zitierten Bestimmung gilt in Wien ein ganztägiges Hupverbot; als einzige Ausnahme gilt, wenn das Hupen das einzige Mittel ist, um Gefahren von Personen abzuwenden. Eine solche Ausnahme liegt gegenständlich nicht vor, da weder eine Gefahrensituation vorlag noch eine solche behauptet wurde. Dass der BF sein Versammlungsrecht durch zustimmendes Hupen zur Kundgebung „E.“ ausübt, stellt keine Gefahrensituation dar. Dass das im Verfassungsrang stehende Versammlungsrecht höher stehe als die StVO bzw. die HupverbotsVO der Stadt Wien, weshalb nach dem Vorbringen des BF das Verfahren einzustellen sei, führt nach Ansicht des Gerichtes zu keinem anderen Ergebnis. Gegenständlich ist für die Betätigung der Hupe das Erfordernis bzw. Vorliegen einer Gefahrensituation normiert, welches nicht vorgelegen hat.

Die objektive und subjektive Tatseite sind demnach erfüllt.

Strafbemessung:

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften des Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verstößt; dies ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen ist.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das strafrechtlich geschützte Rechtsgut einer sicheren Verkehrslage, insbesondere soll niemand durch grundloses bzw. trotz Fehlens einer Gefährdung von Personen Betätigen einer Hupe erschreckt oder vom Verkehrsgeschehen abgelenkt werden. Der Unrechtsgehalt der Tat ist selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht gering.

Das Verschulden des BF kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem BF nicht zugute; erschwerende Umstände lagen nicht vor.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Tat, das Verschulden sowie den bis € 726 reichenden gesetzlichen Strafsatz ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe selbst unter Annahme ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Dies auch deshalb, weil die Strafe ohnedies im untersten Bereich der möglichen Strafzumessung liegt und eine noch mildere Strafe nicht geeignet wäre, den Rechtsmittelwerber von einer Wiederholung der Tat abzuhalten.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannte zwingende Bestimmungen.

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Für den Beschwerdeführer ist die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen; die dort genannten Voraussetzungen sind gegenständlich erfüllt.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Hupverbot; Verordnung; Kundgebung; Versammlung: Mittel, um Gefahren von Personen abzuwenden; Versammlungsfreiheit; Strafbemessung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.V.074.18308.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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