RS Lvwg 2022/1/26 VGW-101/069/16959/2021, VGW-101/V/069/17940/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.01.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §33
ZustG §5
ZustG §16

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schadet die Fehlbezeichnung des Adressaten (oder seine nicht eindeutige Bezeichnung) nur dann, wenn ein Empfänger, auf den die tatsächliche Bezeichnung passt, auch wirklich existiert und daher eine Verwechslungsfähigkeit gegeben ist. Fehlt eine solche Verwechslungsfähigkeit, ist also völlig klar, dass die Zustellverfügung jene Person bezeichnet, an die sich der Bescheid richtet, dann liegt ein Zustellmangel nicht vor. Da es sich bei der gegenständlichen Bezeichnung um den früheren Namen der beschwerdeführenden Partei handelt, ist eine Verwechslungsgefahr nicht ersichtlich und liegt auch vor diesem Hintergrund kein Zustellmangel vor.

Schlagworte

Bescheidadressat; Zustellverfügung; eindeutige Bezeichnung; Verwechslungsfähigkeit; Änderung des Geschelchtseintrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.101.069.16959.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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