Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.01.2022Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG 2014 §33Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schadet die Fehlbezeichnung des Adressaten (oder seine nicht eindeutige Bezeichnung) nur dann, wenn ein Empfänger, auf den die tatsächliche Bezeichnung passt, auch wirklich existiert und daher eine Verwechslungsfähigkeit gegeben ist. Fehlt eine solche Verwechslungsfähigkeit, ist also völlig klar, dass die Zustellverfügung jene Person bezeichnet, an die sich der Bescheid richtet, dann liegt ein Zustellmangel nicht vor. Da es sich bei der gegenständlichen Bezeichnung um den früheren Namen der beschwerdeführenden Partei handelt, ist eine Verwechslungsgefahr nicht ersichtlich und liegt auch vor diesem Hintergrund kein Zustellmangel vor.
Schlagworte
Bescheidadressat; Zustellverfügung; eindeutige Bezeichnung; Verwechslungsfähigkeit; Änderung des GeschelchtseintragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.101.069.16959.2021Zuletzt aktualisiert am
29.03.2022