Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.08.2020Index
93 EisenbahnNorm
EisbKrV 1961 §96 Abs1 Z1Rechtssatz
Mangels einer Legaldefinition der Worte „Überholen“ und „Vorbeifahren“ in der EisbKrV 1961 sind auch diesbezüglich die Definitionen der StVO heranzuziehen. Nachdem die StVO klar zwischen Überholen und Vorbeifahren unterscheidet, ist diese Unterscheidung daher auch bei der Anwendung eisenbahnrechtlicher Vorschriften geboten.
Schlagworte
Eisenbahnkreuzung, Kolonne von Fahrzeugen, stillgestanden, an Fahrzeugkolonne vorbeigefahren, Überholen, Vorbeifahren, keine eigene eisenbahnrechtliche Definition, Definition nach StVOEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.35.2226.2019Zuletzt aktualisiert am
29.03.2022