Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.10.2021Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1Rechtssatz
Ein mit einem Gewerbeausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand iSd § 13 Abs 1 letzter Satz GewO 1994 ist nur dann gegeben, wenn die Verurteilung im Ausland wegen einer Tat erfolgte, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, in einem, den Grundsätzen des Art 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen ist und die Voraussetzungen des § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO 1994 und des § 13 Abs 1 Z 2 GewO 1994 erfüllt sind. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob sich die gesetzlichen Tatbestände oder Qualifikationen nach dem österreichischen und dem ausländischen Recht decken, sondern es ist darauf abzustellen, dass der einer ausländischen Verurteilung zu Grunde liegende Sachverhalt auch im Inland zu einer Verurteilung (auch wegen einer anderen strafbaren Handlung) hätte führen müssen.
Schlagworte
Gewerbeausschlussgrund, Tatbestand, strafgerichtliche Verurteilung, Ausland, Gesellschafter, vergleichbarer Tatbestand, deckungsgleiche Tatbestände, Auslandssachverhalt, Vergleichbarkeit, Einschleusen eines Ausländers, Schlepperei, TaxigewerbeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.41.30.2952.2021Zuletzt aktualisiert am
29.03.2022