TE Vwgh Erkenntnis 1996/6/27 96/06/0027

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Veröffentlicht am 27.06.1996
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol;
L82000 Bauordnung;
L82007 Bauordnung Tirol;

Norm

BauO Tir 1989 §25 lite;
BauO Tir 1989 §3;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, in der Beschwerdesache

1. des G K und 2. der M K, beide in J, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 4. Dezember 1995, Zl. Ve1-550-2346/1-2 v.A., betreffend eine Bauanzeige (mitbeteiligte Partei: Gemeinde J, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Eingabe vom 23. Dezember 1994 zeigten die Beschwerdeführer ein Bauvorhaben, nämlich die Errichtung eines landwirtschaftlichen Weges auf dem Grundstück Nr. 271/1 KG J, gemäß § 26 TBO bei der Baubehörde erster Instanz an. Bezüglich der Lage des Weges wurde in der Anzeige auf einen in einem näher bezeichneten Bauakt erliegenden "Befund" bzw. das "Gutachten" der S-Baubetreuungs GesmbH verwiesen. In diesem Gutachten wird der Weg als "Weganlage zu den Grundparzellen 271/8 und 271/9" bezeichnet. Diese beiden Grundstücke grenzen an das Grundstück Nr. 271/1 südlich an.

2. Betreffend eine geplante Weganlage im Bereich des beschwerdegegenständlichen Grundstückes, das im Eigentum der Beschwerdeführer steht, war bereits aufgrund des Antrags von

K N auf Erteilung der baurechtlichen Bewilligung ein Verfahren nach der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989, idF LGBl. Nr. 7/1994 (TBO), durchgeführt worden, in dem nach Erteilung der Bewilligung an K N durch einen betroffenen Nachbar Berufung erhoben wurde (der Antrag bezog sich auf die verkehrsmäßige Erschließung der Grundstücke Nr. 271/8 und 271/9 durch eine Straße für eine Verkehrsbelastung von 25 Tonnen). Nach Abweisung der Berufung erhob der Nachbar Vorstellung; dieser Vorstellung wurde im Hinblick auf die Verletzung der Abstandsvorschriften nach § 7 TBO Folge gegeben. Aufgrund der von K N gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erging das hg. Erkenntnis vom 18. November 1993, Zl. 90/06/0116. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit diesem Erkenntnis den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, bestätigte aber die Auffassung der Behörden, daß das eingereichte Projekt (Straße für eine Verkehrsbelastung von 25 Tonnen) bewilligungspflichtig iS des § 3 iVm § 25 lit e TBO sei. K N zog in der Folge sein Bauansuchen zurück. Auf dem beschwerdegegenständlichen Grundstück wurden in der Folge andere Arbeiten durchgeführt, um

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wie nunmehr in der Beschwerde erläuternd ausgeführt wird

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"mittlerweile wenigstens einen landwirtschaftlichen Feldweg zur Verfügung zu haben". Die Gemeindebehörden erteilten in diesem Zusammenhang an K N (der mit Zustimmung der Beschwerdeführer gehandelt hatte) einen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag gemäß § 44 Abs. 3 und 4 TBO. Eine Berufung und eine Vorstellung des K N wurden abgewiesen; aufgrund der Beschwerde des K N gegen die Abweisung der Vorstellung erging das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1995, Zl. 95/06/0023. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit diesem Erkenntnis den angefochtenen Bescheid auf, weil hinsichtlich der konkret ausgeführten Weganlage nicht ausreichend festgestellt worden sei, ob die Voraussetzungen für die Bewilligungspflicht nach der TBO gegeben seien (in dem diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren war das eingangs erwähnte Gutachten der S-Baubetreuungs GesmbH eingeholt worden; der baupolizeiliche Auftrag hatte sich auf die in dem Gutachten beschriebene Weganlage bezogen; der beschwerdegegenständliche, von den Beschwerdeführern am 23. Dezember 1994 angezeigte Weg ist derselbe, der Anlaß für die Erteilung des baupolizeilichen Auftrags gab, der Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu Zl. 95/06/0023 war).

3. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 30. Dezember 1994 wurde das von den Beschwerdeführern angezeigte Bauvorhaben unter Hinweis auf § 26 Abs. 2 lit. a TBO untersagt. Eine von den Beschwerdeführern erhobene Berufung wurde vom Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid des Gemeindevorstandes bezieht sich ausdrücklich auf die "Errichtung eines landwirtschaftlichen Weges auf Gp. 271/1 der KG J". In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. auf eine Äußerung des Beschwerdevertreters im Verwaltungsverfahren verwiesen, wonach der "angezeigte landwirtschaftliche Weg auf den Gp. 271/1 bzw. 278" zum Transport des Heus mittels eines Schleppers verwendet werde (das Grundstück Nr. 278 grenzt nördlich an das Grundstück Nr. 271/1 an). Aufgrund der Vorstellung der Beschwerdeführer erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit welchem die Vorstellung als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens (Schreiben der Beschwerdeführer vom 23. Dezember 1994, abweisender Bescheid des Bürgermeisters vom 30. Dezember 1994 und Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes vom 2. Juni 1995) aus, daß die Berufungsbehörde festgestellt habe, daß der angezeigte Weg durch einen Schlepper im Rahmen der Landwirtschaft befahren worden sei. Bei einem Schlepper handle es sich nicht um ein Fahrzeug untergeordneter Art, sodaß es sich nach dem Tiroler Straßengesetz bei der gegenständlichen Anlage um eine Straße handle. Die Anlage sei auch eine bauliche Anlage im Sinne der TBO, da sie durch die "Hand des Menschen erbaut oder vorgekehrt" worden sei. Nach Einlangen der Vorstellung sei seitens der mibeteiligten Gemeinde ein Gutachten zur Frage eingeholt worden, ob zur Errichtung der angezeigten Weganlage bautechnische Kenntnisse erforderlich seien und ob diese Weganlage eine bauliche Anlage im Sinne des § 3 Abs. 1 TBO sei. Die Gutachten der technischen Sachverständigen Architekt Dipl.-Ing. O und Dipl.-Ing. G seien im Rahmen des Vorstellungsverfahrens den Beschwerdeführern nachweislich zur Stellungnahme übermittelt worden. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführer sei jedoch nicht eingelangt. Nach wörtlicher Wiedergabe des Inhaltes der Äußerungen der Sachverständigen und Wiedergabe des Inhaltes des § 26 Abs. 2 lit. a, des § 25 lit. e und des § 3 Abs. 1 TBO kommt die belangte Behörde zum Schluß, daß zwar die wiedergegebenen Sachverständigengutachten teilweise unzulässigerweise Rechtsfragen, wie z.B. die Feststellung, daß der gegenständliche Weg eine bauliche Anlage im Sinne des § 3 Abs. 1 TBO sei, klärten, sie enthielten jedoch auch die für ein beweiskräftiges Gutachten notwendigen Inhalte. Aus dem ausreichenden Befund sowie aus den diesem Befund angeschlossenen Schlußfolgerungen könne entnommen werden, daß zur Errichtung der angezeigten Weganlage bautechnische Kenntnisse erforderlich seien. Dies deshalb, weil für die richtige Verdichtung des Belages Kenntnisse über das ideale Schüttmaterial sowie die richtige Schüttstärke notwendig seien und in Anbetracht der Hanglage für die standsichere Anlegung der berg- und talseitigen Böschungen jedenfalls Sachkenntnisse notwendig seien.

Aufgrund der Angaben im Gutachten müsse auch davon ausgegangen werden, daß bei der Errichtung des Weges zumindest eine abstrakte Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder die Sicherheit von Sachen nicht ausgeschlossen werden könne, da insbesondere die standsichere Anlegung des Weges in der Hanglage laut Gutachten bautechnischer Kenntnisse bedürfe. Es sei offenkundig, daß durch die standsichere Anlegung eines Weges unter anderem die Benützer des Weges vor Gefahr geschützt werden sollten und die Schädigung von Sachen oder Grundstücken neben der Straße verhindert werden sollte. Die Bewilligungspflicht gemäß § 25 lit. e TBO sei daher zu bejahen, sodaß die Untersagung nach § 26 Abs. 2 lit. a TBO zu Recht erfolgt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung in dem aus § 26 TBO erwachsenden Recht bzw. die rechtswidrige Auslegung des § 3 Abs. 1 TBO aufgrund einer Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpfen die Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid insbesondere deshalb, weil die von der belangten Behörde herangezogenen Gutachten nicht geeignet seien, den landwirtschaftlichen Weg unter den Begriff der baulichen Anlage im Sinne des § 3 Abs. 1 TBO zu subsumieren und ihn als bewilligungspflichtiges Bauvorhaben einzustufen. Es sei ihnen auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Gutachten eingeräumt worden. Ferner gehe die belangte Behörde von einer auf den Grundparzellen Nr. 278, 1731/2 und 271/1, KG J, ausgeführten Anlage aus, obwohl der landwirtschaftliche Weg, den sie angezeigt hätten, sich ausschließlich auf der Grundparzelle Nr. 271/1 befinde. Die Sachverständigen hätten offenbar eine schon längst bestehende Weganlage mit ihrem landwirtschaftlichen Weg verwechselt.

2. Der Vorwurf der Beschwerdeführer, sie seien im Recht auf Parteiengehör verletzt, ist insoweit aktenwidrig, als mit Schreiben vom 16. August 1995, dem Vertreter der Beschwerdeführer zugestellt am 23. August 1995, die Gutachten von Dipl.-Ing. O und Dipl.-Ing. G den Beschwerdeführern unter Einräumung der Möglichkeit, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen, zugestellt wurden. Die Verfahrensrüge der Beschwerdeführer geht daher insoweit ins Leere.

3. Soweit die Beschwerdeführer Zweifel an den Sachverhaltsfeststellungen der Behörden und daran, ob die Sachverständigen die richtige Weganlage begutachtet hätten, äußern, ist einerseits auf den Inhalt der von den Beschwerdeführern erstatteten Anzeige, in der auf das Gutachten der S-Baubetreuungs GesmbH verwiesen wird, andererseits auf das im Verwaltungsakt liegende Schreiben der Beschwerdeführer an das Gemeindeamt der mitbeteiligten Gemeinde vom 6. Juli 1995 und auf die Vorstellung vom selben Tag zu verweisen. Die Beschwerdeführer weisen in diesem Schreiben ausdrücklich darauf hin, daß es sich bei der von ihnen angezeigten Weganlage um jene handle, die im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 95/06/0023 verfahrensgegenständlich gewesen sei. Auch in der Vorstellung weisen die Beschwerdeführer auf das genannte Erkenntnis hin und leiten daraus ab, daß die von ihnen angezeigte Weganlage demnach auch vom Verwaltungsgerichtshof als nicht bewilligungspflichtig qualifiziert worden sei. Abgesehen davon, daß sich dieser rechtliche Schluß aus dem Erkenntnis nicht ableiten läßt, hat doch der Verwaltungsgerichtshof die Aufhebung damit begründet, daß für die Bejahung der Bewilligungspflicht nicht die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden seien, zeigen auch diese Ausführungen, daß die Beschwerdeführer keineswegs eine andere Weganlage angezeigt hätten oder anzeigen wollten als jene, die bereits Gegenstand des baupolizeilichen Auftrags an

K N war. Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid, soweit nicht eine Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben ist, aufgrund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu überprüfen. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aus § 41 Abs. 1 VwGG insoweit ein Neuerungsverbot abzuleiten, als der Verwaltungsgerichtshof von dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt auszugehen hat, wenn dieser in einem mängelfreien Verfahren (vgl. § 42 Abs. 2 Z. 2 und 3 VwGG) festgestellt wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, ist die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, unter Z. 24 zu § 45 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Abgesehen davon, daß die Ausführungen der Beschwerde überdies in sich widersprüchlich sind, ist daher der Einwand, daß die von den Sachverständigen begutachtete Weganlage nicht jene sei, die mit der Eingabe vom 23. Dezember 1994 angezeigt und somit verfahrensgegenständlich sei, im Sinne der dargestellten Judikatur unbeachtlich, da im Beschwerdefall die Beschwerdeführer nicht bloß geschwiegen haben (insbesondere zu den Stellungnahmen der Sachverständigen), sondern durch die dargestellten Äußerungen auch selbst hinreichend zu erkennen gegeben haben, daß sie nicht von einer anderen Weganlage ausgingen als die Behörden (die Widersprüchlichkeit der Beschwerdeausführungen ergibt sich daraus, daß in der Folge auch in der Beschwerde von einer Stärke des Schüttmaterials von 20 bis 30 cm ausgegangen wird, also offenbar auch die Angaben in der Beschwerde sich auf jene Weganlage beziehen, die Gegenstand der Befundaufnahme der Sachverständigen war). Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit der belangten Behörde bei ihrer Annahme, die Bauanzeige beziehe sich auf den über das Grundstück Nr. 271/1 verlaufenden Weg (zur Erschließung der Grundstücke Nr. 271/8 und 271/9), bzw. bei der Verwertung der Gutachten ein Verfahrensmangel unterlaufen wäre. Die belangte Behörde hat aber auch mit dem angefochtenen Bescheid, mit dem sie über die Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 2. Juni 1995 abgesprochen hat, nicht "unzulässigerweise über einen anderen als den antragsgegenständlichen Gegenstand" abgesprochen. Abgesehen davon, daß die Vorstellungsbehörde lediglich die Überschreitung des Antragsgegenstandes zum Anlaß der Aufhebung des bei ihr bekämpften Gemeindebescheides nehmen könnte, hat sich der Gemeindevorstand in seiner Entscheidung ausdrücklich auf die Weganlage auf Grundparzelle Nr. 271/1 bezogen, sich also auf den angezeigten Weg(teil) beschränkt. Das entsprechende Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

4. Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird in der Beschwerde ausgeführt, daß selbst dann, wenn man von den "im Bescheid genannten - infolge der Verfahrensmängel fraglichen - technischen Voraussetzungen" ausgehe, keine bewilligungspflichtige bauliche Anlage nach § 25 TBO vorliege.

Auch dieser Einwand ist nicht begründet.

§ 25 lit. e TBO lautet:

"Einer Bewilligung der Behörde bedarf:

...

e) die Errichtung und die Änderung sonstiger baulicher Anlagen, durch die eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder die Sicherheit von Sachen entstehen kann, wie beispielsweise Schwimmbäder, Brunnen, Düngerstätten, Jauchegruben, Stütz- oder Gartenmauern, Flugdächer, Pergolas, Silos;"

Der Verwaltungsgerichtshof findet keinen Grund, an den von der belangten Behörde aus den im Verfahren eingeholten Gutachten gezogenen Schlüssen hinsichtlich der möglichen Gefährdungen im Zusammenhang mit der Anlage einer Weganlage wie der gegenständlichen in einer Hanglage zu zweifeln. Die Gemeindebehörden haben im vorliegenden Verfahren die im Verfahren zur Zl. 95/06/0023 vom Verwaltungsgerichtshof vermißten Feststellungen getroffen, die belangte Behörde hat diese Feststellung übernommen und gewürdigt. Wenn dazu in der Beschwerde ausgeführt wird, daß der Weg waagrecht angelegt worden sei, was durch eine entsprechende Abgrabung vorgenommen worden sei, so ist dazu darauf hinzuweisen, daß im angefochtenen Bescheid nur davon ausgegangen wird, daß die standsichere Anlage des Weges in der Hanglage bautechnischer Kenntnisse bedürfe. Dem treten die Beschwerdeführer auch nicht entgegen. Die von der belangten Behörde aus den Gutachten gezogenen Schlußfolgerungen (Erfordernis von bautechnischen Kenntnissen im Hinblick auf die richtige Verdichtung des Belages, das ideale Schüttmaterial und die standsichere Anlegung des Weges) können nicht als rechtswidrig erkannt werden. Es ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht entscheidend, ob Abstützungen oder die Anbringung einer Böschung im konkreten Fall (wegen der geringen Hanglage) nicht erforderlich sind. Ausschlaggebend für das Vorliegen der Bewilligungspflicht nach § 3 in Verbindung mit § 25 lit. e TBO ist die Möglichkeit der Gefährdung der dort genannten Rechtsgüter (vgl. in diesem Sinne schon das hg. Erkenntnis vom 24. März 1983, Zl. 83/06/0036, demzufolge es bei der Prüfung der Bewilligungspflicht nach § 25 lit e TBO nicht darauf ankommt, ob die konkrete Anlage so ausgeführt wurde, daß daraus eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von Menschen oder Sachen entstehen könnte, sondern nur darauf, ob dies in abstracto bei derartigen Bauführungen denkbar ist). Es kann der belangten Behörde in diesem Zusammenhang nicht entgegengetreten werden, wenn sie aus Befund und Gutachten der genannten Sachverständigen den Schluß gezogen hat, daß eine derartige Gefährdung durch die Anlage des gegenständlichen Weges nicht ausgeschlossen werden kann. Ob eine solche Gefährdung tatsächlich gegeben ist, hat im Bewilligungsverfahren geklärt zu werden und stellt sich als die von der Behörde zu entscheidende Sachfrage dar. Zu dem von den Beschwerdeführern mehrfach betonten Umstand, daß sich die Weganlage ausschließlich auf dem in ihrem Alleineigentum stehenden Grundstück befinde, ist auszuführen, daß daraus nicht folgt, daß deshalb keine Gefährdung iSd § 25 lit e TBO gegeben sein könne, führte doch eine derartige Rechtsansicht dazu, daß viele bauliche Anlagen von vornherein von der Bewilligungspflicht ausgenommen wären. Vorschriften wie § 25 lit e TBO suchen aber nicht nur Gefährdungen von Nachbarn hintanzuhalten, sondern werden im Interesse der Vermeidung jeglicher Gefährdung durch die baulichen Anlagen erlassen. Die Annahme der Bewilligungspflicht durch die belangte Behörde war daher nicht rechtswidrig. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060027.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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