Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
21.02.2022Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §38 Abs1Rechtssatz
Die Konzentrationsbestimmungen des § 38 Abs 1 und 1a AWG 2002 stellen ausdrücklich nur auf „gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen“ ab und finden somit keine Anwendung bei der Genehmigung mobiler Behandlungsanlagen. Es wird somit klargestellt, dass für den jeweiligen konkreten Standort der mobilen Anlage selbstverständlich weitere bundes- und/oder landesrechtliche Genehmigungen erforderlich sein können und die Anlage am konkreten Standort zulässigerweise nur bei Vorliegen aller für den konkreten Standort allenfalls erforderlichen Bewilligungen bzw. Genehmigungen betrieben werden darf.
Schlagworte
Abfallbehandlungsanlage, Konzentrationsbestimmung, mobile Anlage, genehmigungspflichtige Anlage, zusätzliche Genehmigungen, bundes- oder landesrechtliche Bewilligungen, konkreter Standort, Kumulation, keine KonzentrationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.46.34.1535.2021Zuletzt aktualisiert am
29.03.2022