RS Lvwg 2022/2/21 LVwG 46.34-1535/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2022
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

21.02.2022

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §38 Abs1
AWG 2002 §38 Abs1a
AWG 2002 §52

Rechtssatz

Die Konzentrationsbestimmungen des § 38 Abs 1 und 1a AWG 2002 stellen ausdrücklich nur auf „gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen“ ab und finden somit keine Anwendung bei der Genehmigung mobiler Behandlungsanlagen. Es wird somit klargestellt, dass für den jeweiligen konkreten Standort der mobilen Anlage selbstverständlich weitere bundes- und/oder landesrechtliche Genehmigungen erforderlich sein können und die Anlage am konkreten Standort zulässigerweise nur bei Vorliegen aller für den konkreten Standort allenfalls erforderlichen Bewilligungen bzw. Genehmigungen betrieben werden darf.

Schlagworte

Abfallbehandlungsanlage, Konzentrationsbestimmung, mobile Anlage, genehmigungspflichtige Anlage, zusätzliche Genehmigungen, bundes- oder landesrechtliche Bewilligungen, konkreter Standort, Kumulation, keine Konzentration

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.46.34.1535.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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