RS Lvwg 2022/2/21 LVwG 46.34-1535/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2022
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

21.02.2022

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §52
AWG 2002 §53

Rechtssatz

Die Vorschreibung, dass der Aufstellungsort einer mobilen Behandlungsanlage über einen Anlagenkonsens verfügen muss, würde das Wesen des mobilen Anlagenregimes ad absurdum führen. Eine mobile Behandlungsanlage muss grundsätzlich an jedem der Genehmigung nach § 52 AWG 2002 entsprechenden Standort aufgestellt werden können, wobei standortbezogene Eingriffsmöglichkeiten gemäß § 53 Abs 2 AWG 2002 bestehen.

Schlagworte

mobile Anlage, Abfallbehandlungsanlage, Aufstellungsort, Auflage, Anlagenkonsens, Wesen der mobilen Anlage, Eignung des Standortes, standortbezogene Eingriffsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.46.34.1535.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten