Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
21.02.2022Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §52Rechtssatz
Die Vorschreibung, dass der Aufstellungsort einer mobilen Behandlungsanlage über einen Anlagenkonsens verfügen muss, würde das Wesen des mobilen Anlagenregimes ad absurdum führen. Eine mobile Behandlungsanlage muss grundsätzlich an jedem der Genehmigung nach § 52 AWG 2002 entsprechenden Standort aufgestellt werden können, wobei standortbezogene Eingriffsmöglichkeiten gemäß § 53 Abs 2 AWG 2002 bestehen.
Schlagworte
mobile Anlage, Abfallbehandlungsanlage, Aufstellungsort, Auflage, Anlagenkonsens, Wesen der mobilen Anlage, Eignung des Standortes, standortbezogene EingriffsmöglichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.46.34.1535.2021Zuletzt aktualisiert am
29.03.2022