Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.12.2021Norm
KFG 1967 §2 Abs1Rechtssatz
Aus dem systematischen Zusammenhang zwischen dem ersten und dem zweiten Satz des § 45 Abs 4 KFG ergibt sich, dass die Durchführung von Fahrten mit Probefahrtkennzeichen nicht nur voraussetzt, dass die Merkmale des zweiten oder dritten Satzes des § 45 Abs 1 KFG (Legaldefinition des Begriffs „Probefahrt“) vorliegen, sondern darüber hinaus auch, dass es sich um eine zulässige Probefahrt handelt, dh dass einer den Merkmalen des zweiten oder dritten Satzes des § 45 Abs 1 KFG entsprechenden Fahrt eine Bewilligung nach § 45 Abs 1 KFG zugrunde liegt, was seinerseits voraussetzt, dass es sich um eine Fahrt im Rahmen des gewerblichen Betriebes des Besitzers der Bewilligung nach § 45 Abs 1 KFG handelt (vgl VwGH 88/03/0158).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Zulassung; Probefahrt; Kraftwagen; selbstfahrende Arbeitsmaschine;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.442.001.2021Zuletzt aktualisiert am
28.03.2022