Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.12.2021Norm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
Eine ungeschützt durchgeführte Lagerung von Gegenständen, einhergehend mit der großen Gefahr eines Schadens des Gegenstandes durch diese Art der Lagerung, manifestiert einen Entledigungswillen iSd § 2 Abs 1 Z 1 AWG, vor allem, wenn dieser Zustand über Jahre hinweg aufrechterhalten und die Materialqualität dadurch stark beeinträchtigt wird.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Altfahrzeug; Lagerung; gefährlicher Abfall; öffentliches Interesse;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.247.001.2021Zuletzt aktualisiert am
28.03.2022