Entscheidungsdatum
20.12.2021Norm
AWG 2002 §1 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerden der Frau A und des Herrn C gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 16. Dezember 2020, Zl. ***, betreffend einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde der Frau A
I. zu Recht:
1. Die Beschwerde der Frau A wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wird die Frist zur ordnungsgemäßen Entfernung des Kleinbusses der Marke Renault, Type dCi150 mit „bis spätestens 28. Februar 2022“ und die Frist über die durchgeführte Entfernung bzw. Behandlung dieses Fahrzeuges an die Bezirkshauptmannschaft Amstetten mit „bis spätestens 5. März 2022“ neu festgelegt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
II. und beschließt:
1. Die Beschwerde des Herrn C wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 sowie § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Aus dem Inhalt des von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsaktes, dem Inhalt des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aus den Ergebnissen der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 16. Dezember 2021 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich für das Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:
Im Zuge einer Erhebung der Technischen Gewässeraufsicht der belangten Behörde am 27. Juli 2020 auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, welches sich zum einen im Alleineigentum der Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) und zum anderen in der Marktgemeinde *** befindet, wurde festgestellt, dass auf diesem Grundstück u.a. ein nicht angemeldeter gelb/weißer Kleinbus der Marke Renault dCi150 abgestellt wurde, weshalb die belangte Behörde zur Klärung der Sach- und Rechtslage nach dem AWG 2002 am 7. Oktober 2020 unter Beiziehung des Amtssachverständigen für Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung WST8, Herrn B, einen Lokalaugenschein auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück durchgeführt hat.
In einem Aktenvermerk vom 7. Oktober 2020 über diesen Lokalaugenschein wurde seitens der belangten Behörde u.a. festgehalten, dass eine Überprüfung der drei Fahrzeuge, die von der Technischen Gewässeraufsicht bereits bei ihrer Überprüfung am 27. Juli 2020 im Bereich der Abstellflächen vor dem Wohnhaus wahrgenommen worden seien, im Hinblick auf das Vorliegen deren Abfalleigenschaft vorgenommen werde. Bei der Begutachtung durch den Amtssachverständigen sei für den nicht angemeldeten gelb/weißen Kleinbus der Marke Renault dCi150 die Abfalleigenschaft festgestellt worden. Da dieses Fahrzeug auf einer Wiesenfläche abgestellt sei und bereits im Motorraum Spuren von Getriebeöl festgestellt hätte werden können, sei eine zeitnahe Entfernung erforderlich. Eine Kontamination der Wiesenfläche sei am Erhebungstag noch nicht ersichtlich gewesen.
In seinem Gutachten vom 7. Oktober 2020, Zl. ***, hielt der Amtssachverständige für Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten, Herr B, u.a. fest, dass im Zuge des Lokalaugenscheines vom 7. Oktober 2020 die drei abgestellten Fahrzeuge auf ihre objektive Abfalleigenschaft gemäß der Altfahrzeuge-Verordnung augenscheinlich überprüft und diese Fahrzeuge, der Fahrzeugzustand, Betriebsstoffe und Lochung der vorhandenen Begutachtungsplaketten befundmäßig beschrieben worden seien.
Zum verfahrensgegenständlichen Kleinbus der Marke Renault dCi150, Fahrgestellnummer ***, Farbe weiß/gelb, Kennzeichen *** (***), letzte Lochung der Prüfplakette 09/2016, hielt der Amtssachverständige im Wesentlichen fest, dass dieses Fahrzeug bei seiner Überprüfung zugängig gewesen sei. Dieses sei nicht in Österreich zum Verkehr zugelassen (gewesen) und weise dieses Fahrzeug österreichische geklebte Autobahnvignetten aus den Jahren 2016, 2017 und 2018 auf.
Dieses Fahrzeug sei weder betriebs- oder fahr- noch zulassungsbereit, zumal die Batterie fehle, das Getriebe nicht schaltbar sei, die Abschleppvorrichtung vorne offen sei und der Abschlepphaken im Fahrgastraum liege, die Bremse defekt sei und die Seitentürsicherung mittels Zurrgurt von innen erfolge.
Dieses Fahrzeug sei kein Oldtimer, sondern stelle dieses aufgrund dessen objektiver Abfalleigenschaft vielmehr einen gefährlichen Abfall dar, zumal der letzte Pflichttermin für die nationale technische Verkehrssicherheitsprüfung um mehr als zwei Jahre überschritten sei, die Reparaturkosten den Zeitwert des Fahrzeuges übersteigen würden und vom Fahrzeug ausgehende Gefahren für Sicherheit und Umwelt vorhanden seien. Zudem sei ein Austritt von Betriebsmittelstoffen erkennbar, zumal der Motorblock sowie der Motorinnenraum ölig seien und es liege ein Getriebeölverlust („schwitzend“) vor.
Die Karosserie, im Speziellen die Vorderachse dieses Fahrzeuges, sei stark angerostet bzw. durchgerostet.
Auch die Betriebsbremse sei durch übermäßige Korrosionen der Bremsenkomponenten (Bremsscheiben, Bremsbeläge, Bremssättel etc.) defekt und seien auch die Bremsscheiben eingerissen, sodass Gefahr im Verzug vorliege.
Auch würden Beleuchtungseinrichtungen fehlen bzw. schwer beschädigt sein.
Als Betriebsmittel seien in diesem Fahrzeug Motoröl, Kühlflüssigkeit, Hydrauliköl und Bremsflüssigkeit vorhanden.
Dieses Fahrzeug sei auf einer Grasfläche abgestellt und sei dieses offensichtlich auf Grund des Grasbewuchses und der Grünspanigkeit an den Fensterscheiben seit bereits längerer Zeit ohne Verwendung abgestellt.
Sodann hielt der Amtssachverständige fest, dass dieses Fahrzeug offensichtlich schon über einen längeren Zeitraum auf dem unbefestigten Areal gelagert würde und würde dieses auf Grund der jahrelang abgelaufenen § 57a KFG 1967 Begutachtungsplakette sowie auf Grund des Zustandes mit hoher Wahrscheinlichkeit seit bereits längerer Zeit nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung stehen.
Gemäß Anlage 5 der Altfahrzeuge-Verordnung enthalte dieses Fahrzeug Betriebsstoffe, die in der Anlage als gefährliche Stoffe angeführt seien.
Altfahrzeuge seien als gefährlicher Abfall einzustufen, sofern diese nicht trockengelegt bzw. auf geeignete Stellflächen verfrachtet würden, welche die Umwelt nicht gefährden könnten. Ein Altfahrzeug gelte erst dann als trockengelegt, wenn bei der Öffnung (durch Aufschrauben, Anstechen, Anbohren oder Aufschneiden etc.) eines Fahrzeuges an einer beliebigen Stelle keine nennenswerten Flüssigkeiten austreten würden. Dies gelte insbesondere für Motor, Getriebe, Differential, Tank, Hydraulikstoßdämpfer, Kühler, Bremsanlage (inklusive Leitungen), Klimaanlage, Scheibenreinigungsbereich und Servobereich (Lenkung).
Weiters hielt der Amtssachverständige fest, dass dieses Fahrzeug laut elektronischer Abfrage keine österreichische Zulassung habe. Auf Grund der geklebten technischen Überprüfungsplakette auf der linken Hecktür (09/2016) sowie den angebrachten österreichischen Autobahnvignetten dürfte dieses seit ca. 2 bis 3 Jahren nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung stehen. Auf Grund der geöffneten Abschlepphakenkappe und des im Wagen befindlichen Abschlepphakens in Verbindung mit den sonstigen technischen Mängeln und der offensichtlich dauerhaften Lagerung im Freien sei dieses Fahrzeug jedenfalls als gefährlicher Abfall einzustufen.
Aus kraftfahrzeugtechnischer Sicht könne bei Altfahrzeugen nie ausgeschlossen werden, dass aufgrund durchgerosteter, versprödeter und poröser Flüssigkeits- und Dichtungssystemen Betriebsstoffe austreten und eine Umweltgefährdung verursachen könnten. Um eine Kontaminierung des unbefestigten Bodens auszuschließen, seien die Altfahrzeuge entweder
- nachweislich zu entsorgen
- im Sinne der Altfahrzeuge-Verordnung trockenzulegen
o und/oder auf entsprechende geeignete/genehmigte Bereiche zu verfrachten
- bei Wiederverwendung ein gültiges § 57a KFG Gutachten bzw. Anmeldegutachten vorzulegen.
Die Frist für die entsprechende weitere Vorgehensweise (Entsorgung, Trockenlegen, ordnungsgemäße Lagerung bzw. Wiederinbetriebnahme) werde mit 30. November 2020 vorgeschlagen, welche jedoch von der Behörde festzulegen sei.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Ergebnisse der Überprüfung der Technischen Gewässeraufsicht vom 27. Juli 2020 und des Lokalaugenscheines vom 7. Oktober 2020 sowie das Gutachten des Amtssachverständigen vom 7. Oktober 2020 zur Kenntnis und hielt sie weiters fest, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug der Marke Renault, Type dCi150, vom Amtssachverständigen für Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten objektiv als Abfall eingestuft worden sei, wobei dessen gegenständlicher Standort weder eine genehmigte Anlage noch ein dafür geeigneter Ort im Sinne des § 15 Abs. 3 AWG 2002 sei.
Ein Altfahrzeug im Sinne des AWG 2002 gelte dann als Abfall, wenn sich der Eigentümer oder Inhaber des Fahrzeuges entledigen wolle oder entledigt habe (subjektive Abfalleigenschaft) bzw. wenn eine ordnungsgemäße Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten sei (objektive Abfalleigenschaft).
Im öffentlichen Interesse sei eine ordnungsgemäße Entsorgung eines Altautos jedenfalls dann geboten, wenn sich noch Betriebsmittel und Bauteile, wie z.B. Kraftstoffe, Motor- und Getriebeöle, Bremsflüssigkeit, Kühlerfrostschutz, Kraftstofffilter, Starterbatterie etc., im Fahrzeug befinden würden. Dann handle es sich um gefährlichen Abfall im Sinne des AWG 2002, da von diesem Altfahrzeug eine massive Umweltgefährdung (wie z.B. Grundwasserverunreinigung) ausgehen könne.
Das Abstellen des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges in der gegenständlichen Art widerspreche den Anforderungen des AWG 2002.
Sie gehe von der Abfalleigenschaft des verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuges aus und es sei daher beabsichtigt, ihr auf Grundlage der Bestimmungen des § 73 AWG 2002 die Entfernung dieses Fahrzeuges aufzutragen und dafür eine Frist bis 30. November 2020 festzusetzen.
Es werde davon ausgegangen, dass sie als Grundeigentümerin auch Verfügungsberechtigte des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges sei und somit als Verpflichtete gemäß § 73 AWG 2002 gelte, sofern sie ihr keine andere Person als Fahrzeugeigentümerin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens namhaft mache.
Schließlich wies die belangte Behörde noch darauf hin, dass von einer ordnungsgemäßen Entfernung des verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuges unter Berücksichtigung der Bestimmungen des AWG 2002 dann auszugehen sei, wenn
o eine gesetzeskonforme Entsorgung des Altfahrzeuges erfolgt sei (darüber wären ihr entsprechende Nachweise eines zur Übernahme befugten Abfallübernehmers vorzulegen), oder
o sie das Altfahrzeug verkauft habe (eine Kopie des Kaufvertrages wäre ihr vorzulegen; diesbezüglich werde darauf hingewiesen, dass Abfälle nur an Personen übergeben werden dürften, die über eine Erlaubnis als Abfallsammler im Sinne des § 24a AWG 2002 verfügen würden oder von dieser Regelung ausgenommen seien [z.B. KfZ-Händler, KfZ-Fachwerkstätte]), oder
o das Altfahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen worden sei (Kopie der Formulare betreffend Begutachtung gemäß § 57a KFG wären ihr vorzulegen), oder
o alle gefährlichen Flüssigkeiten (Öle, Treibstoff, Kühlmittel, Bremsflüssigkeit etc.) aus dem Altfahrzeug entfernt worden seien („Trockenlegung“ des Fahrzeuges, Nachweise wären ihr vorzulegen) und das Altfahrzeug auf einer Fläche gelagert werde, ohne dadurch öffentliche Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 zu beeinträchtigen.
Weiters sei beabsichtigt, ihr Kommissionsgebühren für die Erhebung der Gewässeraufsicht am 27. Juli 2020 (1 Organ, 2 halbe Stunden zu je € 13,80) und für die Überprüfung am 7. Oktober 2020 (2 Organe, je 2 halbe Stunden zu je € 13,80) in der Höhe von € 82,80 mittels Bescheides vorzuschreiben.
In ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 2020 behaupteten die Beschwerdeführerin und Herr C, Vater der Beschwerdeführerin, (im Folgenden: Beschwerdeführer), im Wesentlichen, dass sie aufgrund des kurzfristig anberaumten Lokalaugenscheines keine Möglichkeit gehabt hätten, an diesem teilzunehmen und liege kein Verstoß gegen die Bestimmungen des AWG 2002 vor. Wie festgestellt worden sei, würden aus dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug keine Betriebsflüssigkeiten austreten, weshalb auch keine Verunreinigungen festgestellt hätten werden können, sodass eine Gefährdung somit nicht ersichtlich sei. Zudem handle es sich beim verfahrensgegenständlichen Fahrzeug um keinen Abfall, sodass auch die Bestimmungen des AWG 2002 nicht anzuwenden seien.
Aufgrund der Ausführungen des Amtssachverständigen zum Fahrzeug der Marke Ford Transit MK1 mit original Westfalia Wannsee Camper-Ausbau, Bj 1972, sei der Schluss zu ziehen, dass dieser überhaupt keinen Sachverstand besitze und deklassiere er sich damit eindeutig als Sachverständiger für derlei KFZ-Beurteilungen.
Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug der Marke Renault Master mit der Sonderausstattung für Personentransport und Erstzulassung vom 6. Dezember 2007 habe einen Zeitwert von nicht unter € 6.000,00. Es stamme aus der Schweiz und sei dort von der staatlichen Schweizer Busgesellschaft bestens gewartet worden und befinde sich im Originalzustand und sei erhaltenswert. Es werde wieder nach dem Verkauf am Verkehr teilnehmen. Es habe keine technischen Gebrechen, verliere keine Betriebsstoffe. Dieses stehe bereits Monate, sei fahrfähig und starte sofort. Es sei sicher kein Abfall im Sinne des AWG 2002. Sie hätten mit seiner Abschleppvorrichtung den Ford Camper an seinen Platz manövriert, da dieser beim Ankauf keine Batterie gehabt hätte und daher nicht fahrbereit gewesen sei.
Die Ausführungen des Amtssachverständigen, dass bei den Scheibenbremsen des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges Rost zu erkennen sei, treffe zu, wobei alle Scheibenbremsen Flugrost bekommen würden, wenn sie nicht genutzt würden. Es wäre allerdings technisch nicht einmal bei Neufahrzeugen zu vermeiden, dass an der blanken Bremsscheibe Flugrost aufkomme, wenn diese sich länger nicht bewegen würde und der üblichen Luftfeuchtigkeit ausgesetzt sei. Man bremse den Flugrost bei der ersten Fahrt einfach weg. Solcher Flugrost sei technisch unbedeutend und kein Gebrechen, denn Bremsscheiben könnten naturgemäß nur roh, also ohne Beschichtung, funktionieren. Aber sie würden oberflächlich rosten, sobald ein Fahrzeug länger stehe, ohne dass die Bremsscheiben durch den Gebrauch vom Flugrost freigebremst würden.
Überdies besage die Tatsache, ob ein Fahrzeug neue oder bereits verschlissene Bremsscheiben besitze, absolut nichts über dessen Erhaltenswert aus. Bremsscheiben seien Verschleißteile und würden naturgemäß mehrmals im Fahrzeugleben gegen neue Bremsscheiben ausgetauscht. Das Gutachten des Amtssachverständigen sei daher eine Farce und könne dieses bei Überprüfung durch einen unabhängigen amtlichen KFZ-Sachverständigen keinen Bestand haben.
Der Amtssachverständige sei nicht objektiv und offensichtlich fachlich nicht in der Lage, ein solches KFZ-Gutachten im Hinblick auf die Einstufung von Abfällen im Sinne des AWG 2002 zu fertigen.
Auch die belangte Behörde sei eindeutig nicht sachlich und unabhängig in dieser Sache.
Sie als die Betroffenen würden dem Gutachten sowie folglich dem Verfahren/Bescheid und dessen fehlerhaften Schlussfolgerungen aus sachlichen sowie rechtlichen Gründen widersprechen.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2020, Zl. ***, verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin sodann im Spruchpunkt I. gemäß § 73 AWG 2002, den auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, abgestellten und als gefährlichen Abfall einzustufenden PKW Kleinbus, Marke Renault, Type dCi150, Farbe weiß/gelb, Fahrgestell-Nr.: ***, bis spätestens 1. Februar 2021 ordnungsgemäß zu entfernen und ist ihr über die durchgeführte Entfernung bzw. Behandlung dieses Fahrzeuges gemäß dem AWG 2002 bis spätestens 5. Februar 2021 zu berichten.
Weiters wies sie darauf hin, dass von einer ordnungsgemäßen Entfernung dieses Altfahrzeuges unter Berücksichtigung der Bestimmungen des AWG 2002 dann auszugehen sei, wenn
o eine ordnungsgemäße Entsorgung dieses Altfahrzeuges erfolgt sei (darüber wären ihr entsprechende Nachweise der Abfallübernehmer vorzulegen), oder
o sie das Altfahrzeug verkauft habe (eine Kopie des Kaufvertrages wäre ihr vorzulegen, diesbezüglich werde darauf hingewiesen, dass Abfälle nur an Personen übergeben werden dürften, die über eine Erlaubnis als Abfallsammler im Sinne des § 24a AWG 2002 verfügen würden oder von dieser Regelung ausgenommen seien [z.B. KFZ-Händler, KFZ-Fachwerkstätte]), oder
o das Altfahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen worden sei (eine Kopie des Formulars betreffend die Begutachtung gemäß § 57a KFG wäre ihr vorzulegen), oder
o dass alle gefährlichen Flüssigkeiten (Öle, Treibstoff, Kühlmittel etc) aus dem Altfahrzeug entfernt worden seien („Trockenlegung“ des Fahrzeuges, Nachweise wären ihr vorzulegen) und auf geeigneten Flächen unter Dach abgestellt worden sei, oder
o das Altfahrzeug noch für Ersatzteile benötigt werde und daher auf flüssigkeitsdichtem, mineralölbeständigem Boden unter Dach aufgestellt worden sei.
Im Spruchpunkt II. schrieb sie der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten in Form von Kommissionsgebühren für die Erhebung der Technischen Gewässeraufsicht am 27. Juli 2020 (1 Amtsorgan, Dauer 2 halbe Stunden zu je € 13,80) und dem behördlichen Lokalaugenschein am 7. Oktober 2020 (2 Amtsorgane, Dauer je 2 halbe Stunden zu je € 13,80) in der Höhe von insgesamt € 82,80 vor, wobei diese Verfahrenskosten innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen seien.
Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass Beweis durch Einsicht in ihren Akt, insbesondere in den Bericht der Technischen Gewässeraufsicht vom 28. Juli 2020 sowie in das Gutachten des Amtssachverständigen für Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten vom 7. Oktober 2020 erhoben worden sei. Sowohl der Bericht als auch das genannte Gutachten seien in sich vollständig, schlüssig und nachvollziehbar, weshalb sie diesem Gutachten inhaltlich und fachlich folge. Bei dem von ihr herangezogenen Amtssachverständigen handle es sich um ein auf dem Gebiet des Kraftfahrzeugwesens langjährig tätiges fachkundiges Organ.
Im Zuge des Lokalaugenscheines sei vom Amtssachverständigen für Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten festgestellt worden, dass das Fahrzeug laut elektronischer Abfrage keine österreichische Zulassung aufweise und dieses auf Grund der geklebten technischen Überprüfungsplakette auf der linken Hecktür (09/2016) sowie den angebrachten österreichischen Autobahnvignetten seit ca. 2 bis 3 Jahren nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung stehe. Bei diesem Fahrzeug seien erhebliche technische Mängel sowie ein Getriebeölverlust festgestellt worden und würden die Reparaturkosten den Zeitwert des Fahrzeuges übersteigen.
Das gegenständliche Fahrzeug sei eine bewegliche Sache, deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 als Abfall erforderlich sei, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) nicht zu beeinträchtigen. Dazu habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht tatsächlich gefährdet bzw. beeinträchtigt werden müssten, sondern es genüge deren mögliche Gefährdung bzw. Beeinträchtigung, weshalb es daher nicht darauf ankomme, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar sei.
Für ein Altfahrzeug sei die objektive Abfalleigenschaft jedenfalls dann als erfüllt anzusehen, wenn von ihm die bloße Möglichkeit einer Gefährdung der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 aufgelisteten öffentlichen Interessen ausgehe und es nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung stehe bzw. auch nicht mehr mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand in bestimmungsgemäße Verwendung gebracht werden könne.
Vor allem aufgrund des nicht zulassungsfähigen Zustandes des gegenständlichen Fahrzeuges, der festgestellten umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Inhaltsstoffen sowie des schlechten Gesamtzustandes des Fahrzeuges sei davon auszugehen, dass die Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 bestehe. Konkret bestehe durch das Austreten von noch im Fahrzeug befindlichen Betriebsmitteln die Möglichkeit der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus gemäß § 1 Abs. 3 Z. 4 AWG 2002. Bei einer ordnungsgemäßen Lagerung des Altfahrzeuges (Lagerung auf undurchlässiger Oberfläche mit Auffangeinrichtungen und Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel gemäß Anlage 1 der Altfahrzeuge-Verordnung) würde ein solcher Flüssigkeitsaustritt nicht in Betracht kommen. Gegenständlich seien diese Lagerbedingungen allerdings nicht gegeben, daher könne die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus beeinträchtigt werden, zumal § 1 Abs. 3 Z. 4 AWG 2002 keine Geringfügigkeitsgrenze kenne.
Durch Eintrag von Betriebsmittel in den Boden angrenzender Wiesenflächen und in weiterer Folge durch Versickern bzw. Auswaschung in das Grundwasser bzw. in Gewässer bestehe überdies eine Gefahr für Wasser und Boden gemäß § 1 Abs. 3 Z. 2 AWG 2002. Selbst kleinere Mengen von Flüssigkeiten, die in unbefestigten Boden oder ins Grundwasser sickern könnten, seien geeignet, eine Gefährdung des Grundwassers und der Umwelt herbeizuführen.
Auf Grund des Ergebnisses der Überprüfung vom 7. Oktober 2020, insbesondere auf Grund der nachvollziehbaren und logischen Ausführungen des Amtssachverständigen für Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten, stehe für sie fest, dass es sich bei dem im Spruch dieses Bescheides angeführten Altfahrzeug um gefährlichen Abfall handle, zumal für die Subsumierung von beweglichen Sachen unter den objektiven Abfallbegriff die mögliche Gefährdung einer der im § 1 Abs. 3 AWG 2002 aufgezählten Interessen gegeben sei, insbesondere da auch eine Gewässerbeeinträchtigung durch Auslaufen von Betriebsstoffen durch die gegenständliche Lagerung auf dem nicht befestigten Wiesengrundstück nicht ausgeschlossen werden könne, weshalb auf Grund der Sach- und Rechtslage das Fahrzeug als Abfall im Sinne der § 2 Abs. 1 Z. 2 iVm § 1 Abs. 3 Z. 2, 3 und 4 AWG 2002 zu bewerten sei.
Im gegenständlichen Fall könne eine Gewässerbeeinträchtigung gemäß dem Gutachten des Amtssachverständigen für Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten bei gegenständlicher Lagerung nicht ausgeschlossen werden. Sohin werde das gegenständliche Fahrzeug nicht ordnungsgemäß gelagert, zumal ein Ort lediglich dann als geeignet im Sinne des § 15 Abs. 3 leg. cit. angesehen werden könne, wenn durch die Lagerung keine Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 beeinträchtigt werden könnten. Da die Lagerung des gegenständlichen Fahrzeuges nicht gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 erfolge und insbesondere die schadlose Behandlung des Abfalles zur Vermeidung von Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen geboten sei, habe sie die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 73 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 mit Bescheid aufzutragen.
Da das Fahrzeug laut Befund des Amtssachverständigen für Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten umweltrelevante Mengen an gefährlichen Inhaltsstoffen beinhalte, sei dieses sogar als gefährlicher Abfall im Sinne des AWG 2002 iVm der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Festsetzung von gefährlichen Abfällen und Problemstoffen (Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle) einzustufen.
Weiters dürfe die gegenständliche beweglichen Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr neu sein (§ 2 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002) und wegen ihrer Beschaffenheit (z.B. Funktionsuntüchtigkeit) nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden können (§ 2 Abs. 3 Z. 2 AWG 2002). Es müsse sich also dabei um eine bewegliche Sache handeln, deren man sich üblicherweise, d.h. nach der Verkehrsauffassung, entledige. Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002 komme es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache, weshalb eine behauptete Restaurierungsabsicht des Inhabers nicht relevant sei.
Im Zuge des Lokalaugenscheines sei vom Amtssachverständigen für Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten bereits festgestellt worden, dass das überprüfte Fahrzeug laut elektronischer Abfrage keine österreichische Zulassung aufweise und dieses auf Grund der geklebten technischen Überprüfungsplakette auf der linken Hecktür (09/2016) sowie den angebrachten österreichischen Autobahnvignetten seit ca. 2 bis 3 Jahren nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung stehe.
Für die Beurteilung des Zeitwertes und der Reparaturkosten sei jener Staat maßgebend und zuständig, in welchem sich das Altfahrzeug zum Zeitpunkt der Feststellung des Zeitwertes und der Reparaturkosten befinde. Somit sei auf die Erfüllung nationaler technischer Vorschriften in Österreich abzustellen.
Aufgrund dieser Ausführungen sei das gegenständliche Fahrzeug nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr neu (§ 2 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002) und könne wegen seiner Beschaffenheit (z.B. Funktionsuntüchtigkeit) nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden, weshalb auf Grund der Sach- und Rechtslage das Fahrzeug daher als Abfall im Sinne der § 2 Abs. 1 Z. 2 iVm § 1 Abs. 3 Z. 2, 3 und 4 AWG 2002 zu bewerten sei.
Weiters führte die belangte Behörde aus, dass jeder Vorgang der Abfallbehandlung entweder als Beseitigung oder als Verwertung eingestuft werden müsse. Ein und dasselbe Verfahren könne nicht gleichzeitig als Beseitigung und Verwertung eingestuft werden. In diesem Sinn liege dem AWG 2002 eine Hierarchie zugrunde, wonach der Abfallverwertung der Vorrang vor der Abfallbeseitigung zukomme (§ 1 Abs. 2 AWG 2002). Mit dieser Abfallhierarchie des AWG 2002 werde die Verwertung von Abfällen gegenüber der Abfallbeseitigung privilegiert. Es sei daher zu prüfen, ob die gegenständliche Lagerung eine zulässige Verwertung von Abfällen gemäß § 15 Abs. 4a AWG 2002 darstelle.
Im Zuge des Lokalaugenscheines sei vom Amtssachverständigen für Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten festgestellt worden, dass das gegenständliche Fahrzeug auf Grund seines Zustandes mit hoher Wahrscheinlichkeit seit bereits sehr langer Zeit nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung stehe. Zudem bestehe eine Gefährdung öffentlicher Schutzinteressen durch die vorliegende Lagerung. Durch die Möglichkeit der Beeinträchtigung von Schutzgütern und des Umstandes, dass der betreffende Abfall für den beabsichtigten sinnvollen Zweck eines Fahrzeuges nicht unbedenklich einsetzbar sei, könne aus diesen Gründen eine zulässige Verwertung gemäß § 15 Abs. 4a AWG 2002 nicht zur Anwendung gelangen.
Rechtlich werde zum gegenständlichen Fall festgehalten, dass sie gemäß § 73 AWG 2002 die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen habe, wenn Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 gelagert würden. Da ihr der Verpflichtete nicht bekannt sei und trotz ihrer Aufforderung in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13. Oktober 2020 von der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin kein Fahrzeugbesitzer namhaft gemacht worden sei, sei diese subsidiär als Eigentümerin der Liegenschaft zu verpflichten. Eine Haftung bestehe als Liegenschaftseigentümer im Sinne des § 74 Abs. 2 AWG 2002 demnach, wenn der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen worden seien. Unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage sei sie zur Ansicht gelangt, dass das Abstellen des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück von der Beschwerdeführerin als Liegenschaftseigentümerin zumindest geduldet worden sei. Dies insbesondere, zumal auf den dem Gutachten des Amtssachverständigen beigeschlossenen Lichtbildern augenscheinlich ersichtlich sei, dass das Fahrzeug für jeden Passanten sichtbar auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück abgestellt sei, sodass sie jedenfalls Kenntnis über diese Abstellung des gegenständlichen Fahrzeuges auf ihrem Grundstück haben müsse. Dies auch, zumal das Fahrzeug gemäß den Ausführungen des Amtssachverständigen in seinem Gutachten offensichtlich schon über einen längeren Zeitraum auf dem unbefestigten Areal gelagert werde sowie auf Grund des Zustandes mit hoher Wahrscheinlichkeit seit bereits sehr langer Zeit nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung stehe. Aufgrund ihrer diesbezüglichen Kenntnis und der Tatsache, dass offensichtlich keine geeigneten Abwehrmaßnahmen gesetzt worden seien, insbesondere zumal sich das Fahrzeug weiterhin auf ihrem Grundstück befinde, sei sie der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin das Abstellen des Fahrzeuges zumindest geduldet habe, weshalb sie im Sinne des § 74 Abs. 1 und Abs. 2 AWG 2002 subsidiär im Rahmen des gegenständlichen Behandlungsauftrages als Liegenschaftseigentümerin heranzuziehen sei.
Die Frist zur Durchführung der Maßnahmen sei unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen geboten und notwendig. Die Entfernung innerhalb dieser Frist erscheine zudem möglich.
Die Vorschreibung der Kosten gründe sich auf den im Spruch dieses Bescheides angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
Auf Grund der aufgezeigten Sach- und Rechtslage sei spruchgemäß zu entscheiden und die ordnungsgemäße Entfernung vorzuschreiben gewesen.
Die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde wurde im Namen der Beschwerdeführerin und im Namen des Beschwerdeführers Herrn C erhoben und ist diese in „Wir“-Form verfasst.
In der Beschwerde brachten die beiden Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die verfahrensgegenständliche Anordnung, das Fahrzeug zu entsorgen, da es sich bei diesem um ein nicht mehr zu wirtschaftlichen Bedingungen instandzusetzendes Schrottfahrzeug, somit um Abfall im Sinne des AWG 2002 handle, auf der Annahme fuße, dass dieses Fahrzeug als Abfall nach dem AWG 2002 eingestuft werden könne. Die belangte Behörde begründe diese Einstufung mit einem selbst erstellten Gutachten. Diese fragwürdige Argumentation sei offenbar nur dadurch möglich, dass es der belangten Behörde rechtlich erlaubt scheine, mittels eigenem Gutachter für die Begründung ihres Spruches dieses in der Sache eher nicht unabhängige Gutachten als Nachweis für die Abfalleigenschaft dieses Fahrzeuges heranzuziehen. Dabei erscheine das Gutachten in seiner Oberflächlichkeit und fachlichen Fehlerhaftigkeit wenig geeignet, derlei nachzuweisen. Der Gutachter besitze nicht einmal die Sachkenntnis eines der drei in diesem Verfahren untersuchten Fahrzeuge, nämlich den Ford MK-I, in seinem Originalzustand zu erkennen, welches zweifelsfrei als Oldtimer und somit als ein erhaltenswertes Fahrzeug zu klassifizieren sei. Der Gutachter behaupte, dieses Fahrzeug sei nicht im Originalzustand, weil dieses nachträglich zum Wohnmobil umgebaut worden sei. Diese falsche Aussage sei lächerlich und lasse an der Kompetenz des Gutachters ernste Zweifel aufkommen. Der Nachweis des Originalzustandes sei mit der Typisierung des Ford MK-I als Spezialkraftwagen, eingerichtet für Wohnzwecke, bereits bei der Erstinbetriebnahme im Juli 1977 nachgewiesen. Jeder Sachverständige könne das bei der Fahrzeugbetrachtung leicht erkennen. Denn die originale Wohnausstattung von Westfalia sei leicht zu erkennen. Die fehlerhaften Schlussfolgerungen der belangten Behörde auf Grundlage eines mangelhaften Gutachtens müssten sie zurückweisen. Der angefochtene Bescheid weise grobe inhaltliche Fehler auf.
Sie würden einen freien, bei Gericht zugelassenen KFZ-Gutachter beauftragen, der ein fachlich einwandfreies und in der Sache unabhängiges Gutachten erstelle. Voraussichtlich dürfte dieser zu einem abweichenden Urteil kommen. Dieses werde belegen, dass die Argumentation der belangten Behörde mit ihrem eigenen Gutachten fehlerhaft und bemüht sei.
Am 16. Dezember 2021 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sodann eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die belangte Behörde sowie die Beschwerdeführerin A ordnungsgemäß geladen wurden. Beide Gerichtsparteien blieben dieser Verhandlung ohne Angabe von Gründen fern, sodass diese in deren Abwesenheit durchgeführt wurde.
Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:
Zu den Spruchpunkten I.1. und II.1.:
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).
Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 ist die Abfallwirtschaft im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden.
Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gelten als Abfälle Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.
Nach § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn allenfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirken können,
2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.
Gemäß § 2 Abs. 4 Z. 3 AWG 2002 sind „gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt sind.
Gemäß Anlage 1 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Festsetzung von gefährlichen Abfällen und Problemstoffen (Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle) gelten Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und Teile mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl), Schlüsselnummer 35203, als gefährliche Abfälle.
Gemäß § 15 Abs. 1 AWG 2002 sind bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen
1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und
2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle dürfen Abfälle außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
Wenn
1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,
hat die Behörde gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.
Ist der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag gemäß § 74 Abs. 1 AWG 2002 nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den gemäß § 73 Verpflichteten bleiben unberührt.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle besteht eine Haftung des Liegenschaftseigentümers, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten.
Vorweg ist festzuhalten, dass sich infolge des Fernbleibens der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin von der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2021 diese die Möglichkeit des Beweismittels der eigenen Einvernahme und der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes genommen haben.
Zum Vorliegen einer eventuellen Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass eine solche Verletzung nicht vorliegen kann, zumal der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren, insbesondere auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2021, hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und auch ihre rechtlichen Standpunkte darzulegen sowie den Auffassungen des erkennenden Gerichts entgegenzutreten. Gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG hindert es, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Nach § 19 Abs. 3 erster Satz AVG hat derjenige, der nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten. Die belangte Behörde und die Beschwerdeführerin haben kein solches „begründetes Hindernis“ dargelegt, sondern sind sie der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2021 ohne besonderen Grund ferngeblieben. Es wurde daher zu Recht die Verhandlung in Abwesenheit der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin durchgeführt. Wenn eine Partei von der ihr durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse durch ihr Nichterscheinen keinen Gebrauch macht, liegt eine Verletzung des Parteiengehörs nicht vor.
Für das erkennende Gericht ergeben sich aufgrund des Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, des Inhaltes des Aktes des erkennenden Gerichts sowie aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2021 folgende Feststellungen und rechtliche Beurteilungen:
Unbestritten steht aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes fest, dass der verfahrensgegenständliche Kleinbus der Marke Renault dCi150, Fahrgestellnummer ***, Farbe weiß/gelb, Kennzeichen *** (***), letzte Lochung der Prüfplakette 09/2016, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bereits einige Zeit und im Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Behandlungsauftrages gelagert wurde.
Ebenso steht aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin dieses Grundstückes Nr. ***, KG ***, ist.
Ebenso steht aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und ihres Schreibens vom 13. Oktober 2020 unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde aufgefordert wurde, den Eigentümer oder den Besitzer des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges zu nennen, wobei sie gegenüber der belangten Behörde weder einen Eigentümer noch einen Besitzer dieses Fahrzeuges genannt hat.
Unbestritten steht aufgrund des angefochtenen verfahrensgegenständlichen Behandlungsauftrages weiters fest, dass die belangte Behörde in diesem Behandlungsauftrag davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der allgemeinen Einsehbarkeit des Lagerungsortes zum einen von der Lagerung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges auf ihrem Grundstück Kenntnis hatte und diese Lagerung geduldet hat, und zum anderen, dass sie keine ihr zumutbaren Maßnahmen gesetzt hat, und hat sie dieser Auffassung der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren nicht widersprochen und diese Ausführungen nicht bestritten, sodass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde zu Recht als Verpflichtete für den verfahrensgegenständlichen Behandlungsauftrag herangezogen wurde.
Wie bereits im Sachverhalt dieser Entscheidung dargelegt worden ist, hat der Amtssachverständige für Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung WST8, Herr B, unter Durchführung eines Lokalaugenscheines, während dem er das verfahrensgegenständliche Fahrzeug ausführlich untersucht hat, ein Gutachten vom 7. Oktober 2020 erstellt, in welchem er das verfahrensgegenständliche Fahrzeug, dessen Zustand, die enthaltenen Betriebsstoffe sowie die Lochung der angebrachten Begutachtungsplakette beschrieben sowie die Abfalleigenschaft und die Abfallart und die Frage, ob dieses Fahrzeug eine Verletzung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 darstellt, beurteilt hat.
Unbestritten ist aufgrund des Gutachtens des Amtssachverständigen, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nicht trockengelegt und schadstoffentfrachtet war und dieses die Betriebsstoffe Motoröl, Kühlflüssigkeit, Hydrauliköl und Bremsflüssigkeit beinhaltet hat, die in der Anlage 5 der Altfahrzeuge-Verordnung als gefährliche Stoffe angeführt sind.
Unbestritten steht aufgrund des Gutachtens des Amtssachverständigen weiters fest, dass die letzte Lochung der Bugachtungsplakette des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges den Zeitraum 09/2016 aufweist und dass dieses in Österreich niemals zugelassen war.
Unbestritten ist aufgrund des Gutachtens des Amtssachverständigen auch, dass auf diesem Fahrzeug die österreichischen Autobahnvignetten aus den Jahren 2016, 2017 und 2018 aufgeklebt sind.
Weiters kam der Amtssachverständige in seinem Gutachten aufgrund seiner Begutachtung und Beurteilung auch schlüssig und nachvollziehbar zum Schluss, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug bereits zwei bis drei Jahre vor Erlassung des verfahrensgegenständlichen Behandlungsauftrages nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung gestanden und nicht einsatzfähig war.
Für das erkennende Gericht steht aufgrund des Gutachtens des Amtssachverständigen auch ohne Zweifel fest, dass beim verfahrensgegenständlichen Fahrzeug bereits der Austritt von Betriebsmittelstoffen erkennbar war, zumal der Motorblock sowie der Motorinnenraum ölig waren, sodass auch ein Getriebeölverlust („schwitzend“) vorlag; dem hat die Beschwerdeführerin ebenso nicht widersprochen.
Zum Abfallbegriff ist zunächst festzuhalten, dass Abfälle im Sinne des AWG 2002 alle beweglichen Sachen sind, die entweder die Voraussetzungen des subjektiven oder jene des objektiven Abfallbegriffes erfüllen, wobei das verfahrensgegenständliche Fahrzeug unbestritten als bewegliche Sache anzusehen ist.
Für das Vorliegen der Abfalleigenschaft des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges reicht es aus, wenn entweder der subjektive oder der objektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. u.a. VwGH vom 23. April 2009, Zl. 2006/07/0032, sowie VwGH vom 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0179, sowie VwGH vom 28. November 2013, Zl. 2010/07/0144, sowie VwGH vom 18. Dezember 2014, Zl. 2012/07/0212, sowie VwGH vom 31. März 2016, Zl. 2013/07/0214), sodass diese beiden Abfallbegriffe nicht kumulativ vorliegen müssen.
Der subjektive Abfallbegriff (§ 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002) ist dann erfüllt, wenn ein Besitzer sich einer Sache entledigen will oder entledigt hat (vgl. u.a. VwGH vom 16. März 2016, Zl. Ra 2016/05/0012), wobei unter dem Begriff „entledigen“ die Aufgabe der Gewahrsame mit dem Zweck, die Sache loszuwerden, zu verstehen ist (vgl. u.a. VwGH vom 15. September 2005, Zl. 2003/07/0022 mwN, sowie VwGH vom 18. November 2010, Zl. 2008/07/0004). Von einer Entledigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 kann also dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden (vgl. VwGH vom 22. Dezember 2005, Zl. 2005/07/0088 mwN).
Ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens liegt auch darin, wenn der Inhaber oder Vorbesitzer ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder diesen sonst zum Ausdruck bringt (VwGH vom 25. September 2014, Zl. Ro 2014/07/0032).
Eine ungeschützt durchgeführte Lagerung von Gegenständen, einhergehend mit der großen Gefahr eines Schadens des Gegenstandes durch diese Art der Lagerung, manifestiert ebenfalls einen entsprechenden Entledigungswillen, vor allem, wenn dieser Zustand über Jahre hinweg aufrechterhalten und die Materialqualität (wie vom Amtssachverständigen festgestellt) dadurch stark beeinträchtigt wird, sodass beim verfahrensgegenständlichen Fahrzeug der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist.
Der Abfallbegriff kann nämlich auch Stoffe und Gegenstände umfassen, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind und bei deren Entledigung die Erzielung eines Entgelts nicht ausgeschlossen ist (vgl. u.a. VwGH vom 18. November 2010, Zl. 2008/07/0004, sowie VwGH vom 26. Jänner 2012, Zl. 2010/07/0065), wobei nicht vorausgesetzt wird, dass der Besitzer, der sich eines Stoffes oder eines Gegenstandes entledigt, dessen wirtschaftliche Wiederverwendung durch andere ausschließen will.
Wie bereits im Sachverhalt dieser Entscheidung dargelegt wurde, hat der Amtssachverständige für Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten in seinem Gutachten vom 7. Oktober 2020 zum verfahrensgegenständlichen Fahrzeug nicht nur Ausführungen zur defekten Bremse durch übermäßige Korrosionen getätigt, sondern auch festgehalten, dass bei diesem Fahrzeug die letzte vorhandene Lochung der Prüfplakette vom September 2016 stammt, die an diesem Fahrzeug aufgeklebten österreichischen Autobahnvignetten aus den Jahren 2016, 2017 und 2018 stammen und der letzte Pflichttermin für die nationale technische Verkehrssicherheitsprüfung um mehr als zwei Jahre überschritten ist, sodass seine Schlussfolgerung, dass dieses Fahrzeug rund zwei bis drei Jahre vor Erlassung des verfahrensgegenständlichen Behandlungsauftrages nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet wurde, nachvollziehbar und schlüssig ist, wobei er dies auch auf Grund des Grasbewuchses und der Grünspanigkeit an den Fensterscheiben herleiten konnte.
Ein bestimmungsgemäßer Gebrauch des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges im Sinne des AWG 2002 in den letzten zwei bzw. drei Jahren vor Erlassung des verfahrensgegenständlichen Behandlungsauftrages konnte somit weder vom Amtssachverständigen noch von der belangten Behörde sowie vom erkennenden Gericht festgestellt werden und kann ein solcher aufgrund des Zustandes dieses Fahrzeuges auch ausgeschlossen werden, weshalb auch in diesem Verfahren davon auszugehen ist, dass der subjektive Abfallbegriff vorliegt, zumal auch die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren niemals behauptet und dargelegt hat, dass dieses in diesem Zeitraum bestimmungsgemäß verwendet worden wäre.
Ebenso hielt der Amtssachverständige in seinem Gutachten u.a. fest, dass bei diesem Fahrzeug die Batterie fehlt, Beleuchtungseinrichtungen fehlen bzw. beschädigt sind, das Getriebe nicht schaltbar ist, die Seitentürsicherung mittels Zurrgurt von innen erfolgt und die Bremse defekt ist, wobei auch die Bremsscheiben eingerissen sind, sodass diesbezüglich sogar Gefahr im Verzug vorliegt. Auch die Karosserie, im Speziellen die Vorderachse dieses Fahrzeuges, ist stark angerostet bzw. durchgerostet.
Zudem konnte er einen Austritt von Betriebsmittelstoffen erkennen, zumal der Motorblock sowie der Motorinnenraum ölig waren, sodass auch ein Getriebeölverlust („schwitzend“) vorlag.
Diesen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin nicht konkret entgegengetreten, sondern hat sie sich lediglich mit dem Flugrost an den Bremsscheiben beschäftigt.
Die Ermittlungen in diesem Verwaltungsverfahren haben somit ergeben, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug Schäden und Beeinträchtigungen aufgewiesen hat, sodass dieses für den Betrieb auf den öffentlichen Verkehrsflächen - das ist der bestimmungsgemäße Gebrauch dieses Fahrzeuges - weder betriebs- und fahrbereit noch zulassungsbereit war. Selbst die der Beschwerdeführerin im Behandlungsauftragsverfahren eingeräumte Möglichkeit der Herstellung dieser Betriebs- und Fahrbereitschaft sowie der Zulassungsbereitschaft - und somit der Beseitigung der Schäden und der Beeinträchtigungen zum Zweck des Nachweises der Unmöglichkeit der Beeinträchtigung der Umwelt - dieses Fahrzeuges hat sie nicht wahrgenommen, sodass der diesbezüglichen Auffassung des Amtssachverständigen in dieser Hinsicht nicht entgegengetreten werden kann.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass Altfahrzeuge, die nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 25. Juli 2013, Zl. 2013/07/0032 mwN, sowie VwGH vom 13. Juli 2017, Zl. Ra 2017/05/0080) auch objektiv als Abfall anzusehen sind.
Der objektive Abfallbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 umfasst alle Sachen, deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen, wie sie in § 1 Abs. 3 AWG 2002 umschrieben sind, nicht zu beeinträchtigen, wobei für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht, sodass es nicht darauf ankommt, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (vgl. u.a. VwGH vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0154, sowie VwGH vom 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0179, sowie VwGH vom 20. Februar 2014, Zl. 2011/07/0080 mwN, sowie VwGH vom 24. November 2016, Zl. Ro 2014/07/0024).
Für die Subsumierung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges unter den objektiven Abfallbegriff darf dieses zudem nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr neu sein und wegen seiner Beschaffenheit (z.B. Funktionstüchtigkeit) nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung stehen. Es muss sich also dabei um ein Fahrzeug handeln, d