RS Lvwg 2021/12/21 LVwG-S-50/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.12.2021

Norm

GewO 1994 §1
GewO 1994 §94 Z16
GewO 1994 §94 Z37
GewO 1994 §366 Abs1 Z1

Rechtssatz

Beim – der Ausübung des Gewerbes gleich zu haltenden – Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit kommt es nach der Rsp des VwGH auf den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Wortlaut und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden an.

Schlagworte

Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; unbefugte Gewerbeausübung; Geschäftsführer; Gewerbeberechtigung; Anbieten; Internet;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.50.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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