Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.12.2021Norm
GewO 1994 §1Rechtssatz
Beim – der Ausübung des Gewerbes gleich zu haltenden – Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit kommt es nach der Rsp des VwGH auf den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Wortlaut und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden an.
Schlagworte
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; unbefugte Gewerbeausübung; Geschäftsführer; Gewerbeberechtigung; Anbieten; Internet;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.50.001.2021Zuletzt aktualisiert am
28.03.2022