TE Lvwg Erkenntnis 2021/12/21 LVwG-AV-1760/001-2021

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Veröffentlicht am 21.12.2021
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Entscheidungsdatum

21.12.2021

Norm

WRG 1959 §41 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A und B, beide in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 23.08.2021, ***, betreffend Entfernung einer Ufersicherung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Die Frist zur Entfernung der Ufersicherung wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) neu festgelegt bis 30.04.2022.

3.   Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Der wasserbautechnische Amtssachverständige stellte nach durchgeführtem Lokalaugenschein in der Stellungnahme vom 29.10.1998 fest, dass auf dem Grundstück ***, KG ***, Erdaushubmaterial entlang des linken Ufers der *** dammartig aufgeschüttet worden ist und die Böschung zum Gerinne durch die dort

befindlichen Bäume und quer eingelegten Baustämme und Äste senkrecht abgestützt worden ist.

Nach einer Besichtigung am 30.11.2000 hielt der Amtssachverständige im der Stellungnahme vom 06.12.2000 fest, dass die Gegebenheiten ohne Änderung vorhanden wären. Bei einer Besichtigung des gegenständlichen Grundstückes am 16.03.2009 nahm dieser Amtssachverständige wahr, dass die Böschungen teilweise mit steil aufgeschlichteten Grobsteinen versehen und großteils mittels Holzstehern zwischen den vorhandenen Bäumen am Ufer und Rundlingen sowie Holzbrettern Böschungssicherungen angebracht worden waren. Der Amtssachverständige hielt weiters fest, dass mit den Anschüttungen das Hochwasserabflussgeschehen zum rechtsseitigen Uferbereich gedrückt werde. Auch müsste aufgrund der Brücken-Neuherstellung mit einem größeren Durchflussprofil gerinneaufwärts im Hochwasserfall deutlich mehr Wasser in diesem Abschnitt des Gerinnes abfließen und wären die im Brückenprojekt enthaltenen Entlastungs-Durchlässe noch nicht errichtet worden.

Bei einer Überprüfung durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen am 28.10.2020 stellte dieser fest, dass die Ufersicherungen weiterhin vorhanden waren und provisorisch wirkten. Die Steinschlichtung stellte er mit einer Länge von 15 m fest.

In der fachlichen Stellungnahme vom 01.06.2021 führte der wasserbautechnische Amtssachverständige unter Bezugnahme auf unter anderem die Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 29.10.1998 und eine Verhandlungsschrift vom 16.12.1998 aus, dass die Sicherungen weiter ausgebaut worden wären und dass es sich dabei um eigenmächtig hergestellte im 30-jährlichen Hochwasserabfluss der *** befindliche jedoch nicht dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen handle und öffentliche Interessen beeinträchtigt würden. Weiters wurde ausgeführt, dass durch die Wegnahme des Abflussquerschnittes eine Verschlechterung für die rechtsufrigen Flächen im Hochwasserfall bewirkt werden würde, zur Verbesserung der Hochwassersituation wäre eine Entfernung der Anschüttungen anzustreben.

Mit Parteiengehörsschreiben vom 23.06.2021, welches den Beschwerdeführern nachweislich am 01.07.2021 durch Hinterlegung zugestellt worden war, teilte die belangte Behörde den Inhalt der fachlichen Stellungnahmen vom 29.10.1998, vom 06.12.2000, vom 20.03.2009, vom 26.04.2011 und vom 01.06.2021 mit der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme bis 09.07.2021 mit. Gleichzeitig forderte die Behörde die Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs. 3 WRG 1959 auf, die Ufersicherung vollständig zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Als Frist legte sie den 31.12.2021 fest. Für den Fall, dass der Aufforderung nicht entsprochen werden sollte, wies die Behörde darauf hin, dass in diesem Fall die Entfernung nach der genannten Gesetzesstelle bescheidmäßig aufgetragen werden würde.

Nach Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme durch die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.07.2021 erließ die belangte Behörde schließlich den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.08.2021, ***, mit dem den Beschwerdeführern aufgetragen wurde, bis spätestens 31.12.2021 die gegenständliche Ufersicherung auf Grundstück Nr. ***, KG ***, zu entfernen. Gleichzeitig erlegte die Behörde Verfahrenskosten in Höhe von € 27,60 für die Begehung am 16.03.2009 und 21.04.2011 auf. Als Rechtsgrundlage für den Auftrag nannte die Behörde § 41 WRG 1959.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachten vor, von den Hochwässern 1997 und 2002 schwer betroffen gewesen zu sein und hätten sie nur den bestehenden Damm, zu dem es einen Servitutsvertrag aus 1872 gäbe, wiederhergestellt. Es würde der bestehende Querschnitt der *** in diesem Bereich nicht beeinträchtigt und würde auch nicht eine Verschlechterung für die rechtsufrigen Flächen im Hochwasserfall eintreten. In einer Verhandlung am 19.05.2005 betreffend einen Brückenneubau gerinneoberhalb sei festgehalten worden, dass durch den Brückenneubau die Strömungsgeschwindigkeit der *** erhöht werde und im Hochwasserfall eine erhöhte Beschädigungsgefahr für die Ufer bestehe. Für die Beschwerdeführer sei die Ufersicherung wichtig und der einzige Schutz, das Land Niederösterreich werde vor Schadenersatzansprüchen ihrerseits dadurch bewahrt, weshalb die Schutzmaßnahmen im öffentlichen Interesse wären.

Rechtsseitig am Fluss wäre ein Unternehmen gelegen, welches die *** mit Dämmen links und rechts „kanalisiert“ hätte und hätte unterhalb des Beschwerdeführergrundstückes ein Kanal zur Energiegewinnung abgezweigt. Das Unternehmen existiere seit Jahrzehnten nicht mehr, dieses wäre nach dem Servitutsvertrag zur Erhaltung des Dammes entlang des Beschwerdeführergrundstückes verpflichtet gewesen. Durch die Hochwässer wäre der nicht gepflegte Damm beschädigt und teilweise weggerissen worden. Durch die Hochwasser wären weiters das Grundstück und das Haus der Beschwerdeführer überschwemmt worden. Der Damm wäre von den Beschwerdeführern mit persönlichem Einsatz und finanziellen Mitteln wiederhergestellt worden. Jede Schwächung des Dammes würde aufgrund der nunmehr schnelleren Fließgeschwindigkeit aufgrund des Brückenneubaus zu Ufererosion führen. Es bestünde ein berechtigtes Interesse, den bestehenden Hochwasserschutz nicht zu schwächen, auch wenn am Oberlauf bereits weitere Vorkehrungen getroffen worden wären. Die Zunahme von schweren Unwetterereignissen wäre außerdem evident. Die Aufhebung des Bescheides werde beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde ***.

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Das Grundstück ***, KG ***, befindet sich linksufrig an der ***. Zum Gewässer hin haben die Beschwerdeführer als Grundeigentümer des genannten Grundstückes Erdaushubmaterial aufgebracht und einen Teil des Ufers mit aufgeschichteten Grobsteinen sowie den übrigen Bereich mit Holzstehern, Rundlingen und Holzbrettern gesichert. Der bestehende Baumbewuchs ist teilweise in die Uferverbauungen integriert. Die Steinschlichtung hat eine Länge von ca. 15 m.

Um ca. 1900 hat ein am gegenüberliegenden Ufer zur Beschwerdeführerliegenschaft befindliches Unternehmen (Schuhleistenfabrik) einen Damm links- und rechtsseitig im Bereich der Beschwerdeführerliegenschaft errichtet, um nach dieser Liegenschaft einen Werkskanal zur Wasserkraftnutzung abzuzweigen. Das Unternehmen besteht seit Jahrzehnten nicht mehr, der Damm ist verfallen.

Durch die gegenständlichen Maßnahmen der Beschwerdeführer ist der Abflussquerschnitt verringert worden. Daraus hat sich im Hochwasserfall eine Verschlechterung für die rechtsufrigen Flächen ergeben.

Es befinden sich an gegenständlicher Örtlichkeit teilweise massive Unterwaschungen der provisorischen Ufersicherung der Beschwerdeführer.

Diese Feststellungen basieren auf folgender Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des Verwaltungsaktes der Behörde zur Zl. ***.

Hinsichtlich der durchgeführten Ufersicherungsmaßnahmen ist dem Akt die fachliche Stellungnahme vom 29.10.1998, 20.03.2009 und 28.10.2020 zu entnehmen. Der Umstand, dass früher ein Unternehmen Dämme entlang der *** beidseitig errichtet hat, ergibt sich aus dem Akt, etwa aus der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 04.07.2021.

Dass durch die von den Beschwerdeführern hergestellten Ufersicherungsmaßnahmen die rechtsufrigen Grundstücksflächen im Falle eines Hochwassers nachteilig berührt werden, erschließt sich aus der fachlichen Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 01.06.2021. Der Amtssachverständige begründet dies nach früher durchgeführtem Augenschein damit, dass der Abflussquerschnitt verringert wird.

In der fachlichen Stellungnahme vom 20.03.2009 führt der wasserbautechnische Amtssachverständige aus, dass durch die Anschüttungen auf dem Beschwerdeführergrundstück das Hochwasserabflussgeschehen zum rechtsseitigen Uferbereich gedrückt wird. Er weist dann auch darauf hin, dass durch die Brücken-Neuherstellung mit einem vergrößerten Durchflussprofil gerinneaufwärts im Hochwasserfall auch deutlich mehr Wasser in diesem Gerinneabschnitt abfließen wird. In der Beschwerde wird versucht, die Erhöhung der Strömungsgeschwindigkeit durch den erfolgten Brückenneubau als Argument für die Aufrechterhaltung der Ufersicherung heranzuziehen. Dem ist jedoch kein Erfolg beschieden, da die ausgeführten Ufersicherungen per se einen Nachteil für rechtsufrige Grundstücke herbeiführen. Damit aber trifft die Beschwerdeführer als Eigentümer des Ufergrundstücks die Pflicht nach § 41 Abs. 3 WRG 1959, die Ufersicherungen, wie bereits im Schreiben der Behörde vom 23.06.2021, nachweislich am 01.07.2021 den Beschwerdeführern zugestellt, aufgetragen, und mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.08.2021 auferlegt, zu entfernen.

Aus dem Gutachten vom 28.10.2020, welches auf jenes vom 26.04.2011 hinsichtlich der Situation der Ufersicherungen verweist, erschließt sich, dass die mit Holzbrettern und Holzstehern provisorisch abgestützte Böschung teilweise massiv unterwaschen ist. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hält weiters fest, dass die Standsicherheit nicht gegeben ist, er schlägt eine Abflachung der Uferböschung und Sicherung derselben mit versenkten Grobsteinen an der normalen Wasseranschlagslinie als notwendig vor sowie, dass darüber ingenieurbiologische Maßnahmen gesetzt werden sollten.

Dem Beschwerdevorbringen, den bestehenden Damm nur wiederhergestellt zu haben, sind die fachlichen Stellungnahmen vom 20.03.2009 und 28.10.2020 entgegenzuhalten. Aus diesen ergibt sich, dass die Böschungen teils mit steil aufgeschlichteten Grobsteinen gesichert wurden und teils zwischen den an der Uferlinie stehenden Bäumen Holzsteher, Rundlinge und Holzbretter zur Böschungssicherung angebracht wurden. Auch ergibt sich aus den Stellungnahmen, dass der bestehende Baumbewuchs teilweise in die Uferverbauungen integriert wurde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.  der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.  die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die für gegenständliche Beschwerdesache relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise:

„Schutz- und Regulierungswasserbauten.
§ 41.

(1) ...

...

(3) Der Eigentümer des Ufers an den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Strecken der fließenden Gewässer ist jedoch befugt, Stein-, Holz- oder andere Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung seines Ufers sowie die Räumung des Bettes und Ufers auch ohne Bewilligung auszuführen. Er muß aber über Auftrag und nach Weisung der Wasserrechtsbehörde auf seine Kosten binnen einer bestimmten Frist solche Vorkehrungen, falls sie öffentlichen Interessen oder Rechten Dritter nachteilig sind, umgestalten oder den früheren Zustand wiederherstellen.

(4) ...

...“

Grundsätzlich haben die Eigentümer der Ufergrundstücke nach § 41 Abs. 3 WRG 1959 die Befugnis, Uferverkleidungen zum Schutze und zur Sicherung ihres Ufers auszuführen. Wenn aber durch diese Verkleidungen öffentliche Interessen oder Rechte Dritter nachteilig beeinträchtigt werden, müssen die Ufereigentümer die getätigten Vorkehrungen entfernen und den früheren Zustand wiederherstellen.

Der mit der Beschwerde vorgelegte Servitutsvertrag aus dem Jahr 1872 kann nicht helfen, da dieser, wie in der Beschwerde ausgeführt, die Herstellung eines Dammes zum Gegenstand hat. Die Ufersicherungen der Beschwerdeführer gehen jedoch darüber hinaus, es wurden nämlich eine Steinschlichtung und Sicherungen mit Holzstehern, Rundlingen und Holzbrettern vorgenommen. Auch ist festzuhalten, dass, wie im Parteiengehörsschreiben der Beschwerdeführer vom 04.07.2021 ausgeführt, die Dammherstellung durch die am gegenüberliegenden Ufer vormals vorhandene Schuhleistenfabrik ca. um 1900 dazu diente, um nach dem Beschwerdeführergrundstück einen Werkskanal zur Wasserkraftnutzung abzuzweigen. Eine derartige Nutzung ist gegenständlich der Aktenlage nicht mehr zu entnehmen und wird auch nicht vorgebracht. Damit ist aber der Zweck für die Herstellung eines Dammes weggefallen.

Angemerkt wird zu den Hochwässern 1997 und 2002, dass dies Extremereignisse waren und nicht daraus geschlossen werden kann, dass eine laufende Überflutung der Beschwerdeführergrundstücke erfolgen wird. Den Beschwerdeführern steht es jedoch frei, unter Vorlage geeigneter Projektsunterlagen bei der Wasserrechtsbehörde um wasserrechtliche Bewilligung für die Herstellung eines Schutzes ihres Grundstückes vor Hochwässern anzusuchen. Empfehlenswert erscheint die vorherige Abklärung mit dem wasserbautechnischen Amtssachverständigen bei einem „Bausprechtag“ der Behörde.

Die Beschwerde ist insgesamt unbegründet.

Aufgrund der Dauer des Beschwerdeverfahrens war die Leistungsfrist in obigem Umfang neu festzulegen gewesen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und daher eine Verhandlung nicht erforderlich ist sowie eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung steht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Unionen entgegen. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Tat- und Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24.06.2014, 2014/05/0059 u.a.). Die Durchführung einer Verhandlung wurde auch nicht beantragt.

Nach § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Eine Revision nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor. Die heranzuziehende Rechtslage ist klar und eindeutig, weshalb im konkreten Einzelfall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt (vgl. VwGH vom 15.05.2019, Ro 2019/01/0006).

Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Entfernungsauftrag; Uferverkleidungen; öffentliches Interesse; fremde Rechte;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1760.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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