TE Lvwg Erkenntnis 2021/12/29 LVwG-S-2099/001-2020

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Veröffentlicht am 29.12.2021
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Entscheidungsdatum

29.12.2021

Norm

KFG 1967 §4 Abs7a
KFG 1967 §101
KFG 1967 §103 Abs1 Z1
KFG 1967 §134 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 14.09.2020, ***, betreffend Bestrafungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht:

1.   Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die dazu zitierten Übertretungs- und Strafnormen „§ 103 Abs 1 Z 1 KFG idF BGBl I 19/2019 iVm § 4 Abs 7a KFG idF BGBl I 78/2019“ und „§ 134 Abs 1 KFG idF BGBl I 19/2019“ zu lauten haben.

2.   Der Beschwerdeführer hat bezogen auf den Spruchpunkt 1 gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 14 Euro zu leisten.

3.   Der Beschwerde zu Spruchpunkt 2 wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt samt dem korrespondierenden Kostenausspruch aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

4.   Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 94 Euro und ist gemäß § 52 Abs 6 VwGVG iVm § 54b Abs 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Beachten Sie dazu die beiliegende Zahlungsinformation.

Entscheidungsgründe:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 14.09.2020, ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer nachfolgender Tatvorwurf zur Last gelegt:

Zeit:                 27.05.2020, 14:40 Uhr

Ort:                 Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***

Richtung: ***

Fahrzeug:        ***; ***, Anhänger, Lastkraftwagen

Tatbeschreibung:

1.   Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Zulassungsbesitzers - C GmbH - und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ (§ 9 VStG) nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von D gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs 7 a KFG für Kraftwagen mit Anhänger von 40 Tonnen um 1.660 kg überschritten wurde.

2.   Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Zulassungsbesitzers - C GmbH - und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ (§ 9 VStG) nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von D gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass keine Bewilligung gemäß § 101 Abs. 5 KFG vorhanden war, oder die gemäß Abs. 6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 mv beträgt, nur mit Bewilligung oder des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig sind. Es lag für den Schwertransport keine Bewilligung vor.“

Dem Beschwerdeführer wurden damit Verwaltungsübertretungen gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs 7a KFG (Spruchpunkt 1) und gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 101 Abs 5 KFG (Spruchpunkt 2) zur Last gelegt und wurden über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG Geldstrafen in der Höhe von 70 Euro je Spruchpunkt verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafen wurden Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von 14 Stunden (Spruchpunkt 1) und 42 Stunden (Spruchpunkt 2) festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs 2 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von insgesamt 20 Euro (10 Euro je Spruchpunkt) vorgeschrieben.

Der Beschwerdeführer hat gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht ein Rechtsmittel erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit aufheben und das Verfahren einstellen; in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufheben und eine bloße Ermahnung erteilen; in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen.

In der Begründung seines Rechtsmittels machte der Beschwerdeführer geltend, dass er die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht begangen habe. Eine Bestrafung habe zur Gänze zu entfallen.

Der Beschwerdeführer führte dazu im Wesentlichen aus, dass im konkreten Fall ein geringes Verschulden und eine geringfügige Beeinträchtigung des von den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes geschützten Rechtsgutes vorliege, sodass gemäß § 33 Abs 1 VStG vorzugehen und von der Verhängung einer Strafe abzusehen gewesen wäre.

Zweck jener Bestimmung des KFG, wonach bei Kraftfahrzeugen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40.000 kg nicht übersteigen dürfe, sei, die mit einer Überladung regelmäßig einhergehende Bremswegsteigerung, die erhöhte Abnützung des Straßenbelages sowie damit auch die erhöhte Gefährdung dritter am Verkehr teilnehmenden Personen zu verhindern. Im konkreten Fall sei der gegenständliche LKW lediglich 1.660 kg überladen gewesen. Dies entspreche lediglich 4 % der höchstzulässigen Gesamtmasse.

§ 4 Abs 7a KFG erlaube im Vorlauf- und Nachlaufverkehr eine höchstzulässige Gesamtmasse von sogar 44.000 kg und damit eine Überschreitung von genau 10 %. Wenn es nun der Gesetzgeber ausschließlich vom Vorliegen eines Vorlauf- und Nachlaufverkehrs abhängig mache, ob ein LKW eine höchstzulässige Gesamtmasse von 40.000 kg oder 44.000 kg aufweise und in diesem Zusammenhang bei Vorliegen eines Vorlauf- und Nachlaufverkehrs nicht davon ausgehe, dass es durch das höhere Gewicht zu einer Beeinträchtigung des oben beschriebenen Rechtsgutes der Bestimmung der § 4 Abs 7a KFG komme, so könne eine derartige Beeinträchtigung auch dann nicht erfolgt sein, wenn das Gewicht des LKWs – wie im konkreten Fall – im Rahmen dieser Begrenzung, unter 44.000 kg bleibe. Es liege – wenn überhaupt- eine entschuldbare, äußerst geringfügige Beeinträchtigung vor, welche jedenfalls keine Bestrafung rechtfertige.

Im konkreten Fall sei der Anwendungsbereich des § 33a VStG jedenfalls eröffnet und entspreche der konkrete Sachverhalt genau dem Rechtsschutzziel der genannten Gesetzesstelle. Durch eine Beratung der Meldungsleger hätte der Fahrer sein Verhalten umgehend einstellen können, eine Umladung vorgenommen oder sonstige Veranlassungen getroffen, um der Überladung entgegenzuwirken.

Er habe in seinem Betrieb ein ausreichendes und wirksames innerbetriebliches Kontrollsystem hinsichtlich der von ihm eingesetzten Kraftfahrzeuge und Fahrer eingerichtet. Er sei redlich bemüht, im Rahmen seiner tatsächlichen Möglichkeiten die Fahrer verständlich und nachvollziehbar über die einzuhaltenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes sowie im konkreten Fall zusätzlich über die Bestimmungen des KFG allgemein und jene zur Hintanhaltung von Überladungen im Speziellen zu informieren, hinsichtlich der Bedienung der Kontrollgeräte einzuschulen, die ordnungsgemäße Bedienung zu kontrollieren und jeden ihm bekannten Verstoß rigide zu verfolgen und den betreffenden Fahrer auf den Verstoß aufmerksam zu machen. Es sei jedoch in der Praxis für einen Geschäftsführer eines Betriebes dieser Größe nicht möglich, jederzeit jeden Fahrer hinsichtlich der Einhaltung sämtlicher Verwaltungsvorschriften zu überwachen. Dies sei aber auch nicht notwendig und entspreche auch nicht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Zulassungsbesitzer nicht jede Ladung selbst überprüfen müsse. Ein effektives und das verwaltungsstrafrechtliche Verschulden ausschließendes Kontrollsystem könne auch im Falle von einzelnen Überladungen durch die Fahrer vorliegen und liege im konkreten Fall auch vor.

Er sei bemüht, aus seinem Betrieb stammende Hindernisse, die die Einhaltung der Vorschriften des KFG, insbesondere jene zur Überladung, zu verunmöglichen, so weit wie möglich zu verhindern und hintanzuhalten. Es sei allerdings auch zu bedenken, dass die betriebliche Praxis eines Güterbeförderungsunternehmens nicht vollkommen durchgeplant werden könne, und dass auch betriebliche Notwendigkeiten manchmal – entgegen seiner ausdrücklichen Anweisungen – dazu führen könnten, die Bestimmungen des KFG nicht einzuhalten bzw. den Fahrer in eine Lage versetzten könnten, sodass er die Vorschriften schlicht aus rein faktischen Gründen nicht einhalten könne. In diesem Zusammenhang werde darüber hinaus ausdrücklich bestritten, dass er irgendwelche Maßnahmen setze oder Anreize dafür schaffe, dass die Fahrer seines Unternehmens ihre Fahrzeuge überladen. Tatsächlich fahre sein Unternehmen ausschließlich auf Regie und würden die Fahrer nur auf Regie, nämlich nach Stunden, bezahlt werden.

Aus rein praktischen Überlegungen sei es nicht möglich, den Fahrer während der konkreten Tatbegehung zu überprüfen. Von einer derartigen Übertretung könne er nur im Nachhinein erfahren.

Der Fahrer habe sich – wenn überhaupt ein strafbares Verhalten des Fahrers vorliegen sollte, was ausdrücklich bestritten werde – ohne sein Wissen und seinen Willen den einschlägigen Bestimmungen des KFG widersetzt. Es habe für ihn zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte gegeben, dass sich der gegenständliche Fahrer diesen ausdrücklichen Weisungen widersetzen werde.

Er habe kein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten zu verantworten, verfüge sein Unternehmen – im Vergleich mit Kontrollsystemen eines „ordentlichen und sorgfältigen Unternehmens im Bereich der Speditions- und Transportbranche“ – über ein ausreichendes innerbetriebliches Kontrollsystem. Im Branchenvergleich sei sogar von erhöhten Kontrolltätigkeiten auszugehen, sodass der Geschäftsführung und den sonstigen Verantwortlichen dieses Betriebes keine Nachlässigkeit bzw. Organisationsfehler angelastet werden könnten.

Bei richtiger rechtlicher Würdigung und richtiger Beurteilung des Sachverhaltes hätte die belangte Behörde daher zum Ergebnis gelangen müssen, dass ihm in keiner Weise ein Verschulden an den zur Last gelegten Taten treffe.

Lediglich für den Fall, dass das Verwaltungsstrafverfahren nicht bereits aufgrund der obigen Ausführungen eingestellt werde, mache er darauf aufmerksam, dass die Behörde im Falle des § 45 Abs 1 Z 4 VStG mit Bescheid eine Ermahnung erteilen könne. Bei der konkret angelasteten Überladung handle es sich lediglich um ein Versehen und damit einhergehend um leichtestes Verschulden, welches eine Bestrafung keinesfalls rechtfertige. Wenn überhaupt wäre der Unrechtsgehalt gering und ihm höchstens leichteste Fahrlässigkeit vorzuwerfen, sodass ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG geboten sei.

Die belangte Behörde habe es unterlassen, ihn zum Sachverhalt einzuvernehmen. Die belangte Behörde ging rechtswidriger Weise von der Richtigkeit der vom Meldungsleger aufgenommenen Daten bzw. des im Ermittlungsakt einliegenden Lieferscheins aus. Die belangte Behörde führe in keiner Weise aus, warum sie auf Basis des Lieferscheines vermeine, dass die Wiegung des gegenständlichen LKW mit einer geeichten Waage durchgeführt worden sei und daher den gesetzlichen Bestimmungen des KFG entspreche. Die belangte Behörde habe sowohl diese mangelhafte Beweisaufnahme als auch durch das Nichteingehen auf sein Vorbringen den Grundsatz der materiellen Wahrheit verletzt, was einen groben Mangel des Ermittlungsverfahrens darstelle.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 21.10.2020 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.

Vom erkennenden Gericht wurde am 03.11.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer zum Sachverhalt befragt und der Zeuge E einvernommen wurden.

Seitens der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers wurde ergänzend vorgebracht, dass der Tatvorwurf in Spruchpunkt 2 nicht dem Konkretisierungsgebot entsprechen würde und wurde in Bezug auf Spruchpunkt 1 nochmals in eventu der Ausspruch einer Ermahnung beantragt. Im Übrigen habe der Lenker das Fahrzeug am 27.05.2020 um 14:40 Uhr nicht gelenkt. Er habe sich vielmehr außerhalb des Fahrzeuges aufgehalten, um einen Reifen zu wechseln.

Beweis wurde weiters erhoben, durch Einsichtnahme in den unbedenklichen, in der Verhandlung verlesenen Verfahrensakt der belangten Behörde zur Geschäftszahl *** und die Eichbestätigung Nr. *** für die Brückenwaage der F in ***.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird nachfolgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Der Beschwerdeführer war am 27.05.2020 handelsrechtlicher Geschäftsführer der im Firmenbuch zu FN *** eingetragenen C Ges.m.b.H. mit Sitz in ***. Die C Ges.m.b.H. war am 27.05.2020 Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Sattelzugfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** und des Sattelanhängers mit dem behördlichen Kennzeichen ***.

D lenkte am 27.05.2020 kurz vor 14:40 Uhr das Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** und den Sattelanhänger mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von *** auf der ***, Strkm ***, in Fahrtrichtung ***. Um 14:40 Uhr wurde das Sattelkraftfahrzeug vom Meldungsleger an der Tatörtlichkeit am Pannenstreifen parkend vorgefunden. Der Lenker D war gerade dabei einen Reifenschaden zu beheben.

Im Zuge der Amtshandlung wurde festgestellt, dass das genannte Sattelzugfahrzeug samt Sattelanhänger laut Lieferschein der F GmbH & Co. KG ein Gewicht von 41.660 kg aufwies. Das mit Asphaltmischgut beladene Kraftfahrzeug war vor Antritt der Fahrt um 13:50 Uhr am Gelände der F GmbH & Co. KG in *** mittels geeichter Brückenwaage der Bauart *** des Herstellers G GmbH verwogen worden. Die Eichung der Brückenwaage, davor zuletzt am 20.02.2020 durchgeführt, war zum Zeitpunkt der Verwiegung aufrecht.

Das höchste zulässige Gesamtgewicht des verfahrensgegenständlichen Sattelzugfahrzeuges beträgt 18.000 kg, das höchste zulässige Gesamtgewicht des verfahrensgegenständlichen Sattelanhängers beträgt 35.000 kg. Die höhere der beiden Sattellasten (nämlich die des Sattelanhängers) beträgt 11.000 kg (während die Sattellast des Sattelzugfahrzeuges 10.780 kg beträgt). Damit beträgt die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Sattelzugfahrzeuges und des Sattelanhängers, abzüglich der höheren der beiden Sattellasten 42.000 kg.

Im vom Beschwerdeführer geführten Unternehmen werden Fahrzeuglenker regelmäßig über die geltenden Vorschriften hinsichtlich der einzuhaltenden Bestimmungen informiert und geschult und wird grundsätzlich danach getrachtet, dass die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften auch überprüft wird. Die Fahrer erhalten eine regelmäßig aktualisierte Dienstmappe mit den wichtigsten Dokumenten und Dienstanweisungen. Insbesondere werden die Fahrzeuglenker darauf hingewiesen, dass Überladungen nicht vorkommen dürfen. Die Lenker sind verpflichtet, Überladungen dem Beschwerdeführer bzw. dem Disponenten umgehend zu melden. Seitens der Unternehmens werden keine Kontrollen bei der Verladung selbst durchgeführt. Lieferscheine werden im Nachhinein stichprobenartig kontrolliert.

Bei festgestelltem Fehlverhalten eines Fahrzeuglenkers ist im Unternehmen des Beschwerdeführers grundsätzlich vorgesehen, dass zunächst eine Verwarnung diesem gegenüber ausgesprochen und mit ihm das gesetzte Fehlverhalten besprochen und er abermals über die einzuhaltenden Vorschriften informiert wird. Bei mehrfachen Übertretungen oder solchen Übertretungen, die als schwerwiegend einzustufen sind, wird der Fahrer abermals und abschließend eindringlich verwarnt und ist grundsätzlich auch die Beendigung des Dienstverhältnisses vorgesehen.

Anlassfallbezogen wurde mit dem Lenker D ein Gespräch geführt und dieser nochmals auf die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen hingewiesen. D ist nach wie vor als Fahrzeuglenker in der C Ges.m.b.H. beschäftigt.

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich dabei auf die nachstehende Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt sowie dem Ergebnis der am 03.11.2021 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und sind im Wesentlichen unstrittig.

Die Feststellungen, dass D das verfahrensgegenständliche Sattelkraftfahrzeug nach der am 13:50 Uhr erfolgen Verwiegung in *** auf der *** in Fahrrichtung *** gelenkt hatte, wo er vom Zeugen E um 14:40 Uhr bei Strkm. *** im Gemeindegebiet von *** angetroffen wurde, sowie die mittels geeichter Brückenwaage festgestellte Überladung basiert auf dem Inhalt der unbedenklichen Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion ***, der Aussage des Zeugen E, dem unbedenklichen Lieferschein der F GmbH & Co. KG vom 27.05.2020 und der Eichbestätigung vom 30.03.2020. Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen im Übrigen auch nicht substantiiert entgegengetreten.

Die getroffenen Feststellungen zu den höchsten zulässigen Gesamtgewichten und den Sattellasten des Sattelzugfahrzeuges und des Sattelanhängers ergeben sich ebenfalls aus der Anzeige der Autobahninspektion *** in Verbindung mit den dazu ergänzenden Ausführungen des Zeugen E in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Berechnung der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte für Sattelkraftfahrzeuge erfolge entsprechend § 101 Abs 1 lit a KFG.

In seinen Feststellungen zum Kontrollsystem im Unternehmen folgt das erkennende Gericht den glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung in Verbindung mit seinem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz.

Die Funktion des Beschwerdeführers in der C Ges.m.b.H. ergibt sich zweifelsfrei aus den Eintragungen im öffentlichen Firmenbuch.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu Nachfolgendes erwogen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des KFG in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung lauten:

§ 4

„(…)

(7a) Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40 000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr 44 000 kg, und beim Transport von Rundholz aus dem Wald oder bei der Sammlung von Rohmilch bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung oder einer der Doppelbereifung gleichwertigen Bereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44 000 kg nicht überschreiten. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten. Bei Sattelkraftfahrzeugen mit einem kranbaren Sattelanhänger darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten bei Fahrten innerhalb Österreichs 41.000 kg nicht überschreiten. Bei Mobilkränen darf auch bei höheren als im ersten Satz genannten Gewichten jedenfalls ein Anhänger zum Transport eines PKW gezogen werden.

(…)“

§ 101

„(1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn

a)  das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden,

(…)

(5) Transporte, bei denen die im Abs. 1 lit. a bis c angeführten oder die gemäß Abs. 6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig. (…)“

§ 101

„(1) Der Zulassungsbesitzer

1.   hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;

(…)“

§ 134 KFG

„(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(…)“

§ 33a VStG lautet:

„(1) Stellt die Behörde eine Übertretung fest und sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering, so hat ihn die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu beraten und ihn schriftlich unter Angabe der festgestellten Sachverhalte aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen.

(2) Wird der schriftlichen Aufforderung innerhalb der von der Behörde festgelegten oder erstreckten Frist entsprochen, dann ist die weitere Verfolgung einer Person wegen jener Übertretungen, betreffend welche der den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechende Zustand hergestellt worden ist, unzulässig.

(3) Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist jedenfalls nicht gering, wenn die Übertretung nachteilige Auswirkungen auf Personen oder Sachgüter bewirkt hat oder das Auftreten solcher Auswirkungen bei auch nur kurzem Andauern des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu erwarten ist.

(4) Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gilt als gering, wenn geringfügige Abweichungen von technischen Maßen festgestellt wurden und keine der im Abs. 3 genannten Umstände vorliegen.

(5) Abs. 1 und 2 sind jedenfalls nicht anzuwenden auf

1.   Übertretungen von Verwaltungsvorschriften, die zur Strafbarkeit vorsätzliches Verhalten erfordern;

2.   Übertretungen, die innerhalb der letzten drei Jahre vor Feststellung der Übertretung bereits Gegenstand einer Beratung und schriftlichen Aufforderung durch die Behörde waren oder zu denen einschlägige noch nicht getilgte Verwaltungsstrafen bei der Behörde aufscheinen;

3.   Übertretungen, die Anlass zu in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen einstweiligen Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen geben;

4.   Übertretungen, für welche die Verwaltungsvorschriften die Maßnahme der Entziehung von Berechtigungen vorsehen.“

§ 44a VStG lautet:

„Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1.   die als erwiesen angenommene Tat;

2.   die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3.   die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

(…)“

Zu Spruchpunkt 1:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (u.a. VwGH 2012/04/0020 oder Ra 2015/17/0109)

Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Tatzeitumschreibung im Beschwerdefall ungenau vorgenommen wurde, zumal vom Meldungsleger bereits in der Anzeige festgehalten wurde, dass das von D gelenkte Sattelkraftfahrzeug gegen 14:40 Uhr am Pannenstreifen parkend dienstlich wahrgenommen worden war, sodass D das Fahrzeug zur angegebenen Tatzeit nicht gelenkt haben konnte. Ausgehend von der Verwiegung des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges in *** um 13:50 Uhr steht jedoch fest, dass dieses vom Beschwerdeführer kurz vor 14:40 Uhr am Pannenstreifen der *** bei Strkm. *** geparkt wurde um einen Reifenschaden zu beheben.

Das erkennende Gericht vermag nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer durch diese sich im Bereich von wenigen Minuten bewegende Ungenauigkeit bei der Angabe der Tatzeit in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wäre oder gar die Gefahr einer Doppelbestrafung bestünde, zumal die angelastete Übertretung auch durch die konkrete Überladung und den Tatort hinreichend bestimmt ist, sodass die behauptete Rechtswidrigkeit des Schuldspruches nicht vorliegt.

Im Zusammenhang mit einer Übertretung des § 4 Abs 7a KFG ist das tatsächliche Gesamtgewicht maßgeblich und kommt es für die Tatbestandsmäßigkeit der Übertretung auf das Ausmaß der Überschreitung nicht an (VwGH Ra 2018/02/0300; 2004/02/0107 bzw. 2004/02/0181).

Wird die gesetzlich normierte 40 t-Grenze wie beim gegenständlichen Transport von Asphaltmischgut um 1,66 t – somit um ca. 4 % – überschritten, hat der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin des Sattelkraftfahrzeuges den Tatbestand des § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs 7a KFG verwirklicht und ist aus dem Verweis auf die vom Gesetzgeber für den nur auf kürzesten Routen zulässigen Vor- und Nachlaufverkehr normierte Gewichtsgrenze von 44 t nichts zu gewinnen.

Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG (VwGH 85/02/0122). Danach genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im Bereich des KFG obliegt es dem Zulassungsbesitzer, zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens gemäß § 5 Abs 1 VStG von sich aus konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der ihm auferlegten Verpflichtung nachzukommen (VwGH 2008/02/0045).

Nur ein wirksames begleitendes Kontrollsystem befreit den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortlichkeit für die vorschriftswidrige Beladung seiner Kraftfahrzeuge (VwGH 91/03/0035). Im Rahmen dieses Kontrollsystems ist auch für die Hintanhaltung von eigenmächtigen Handlungen Vorsorge zu treffen (vgl. VwGH 97/02/0182 betreffend die Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften).

Bloße Belehrungen, Schulungen und Dienstanweisungen an die Fahrer reichen nicht aus (VwGH 96/02/0489), der Zulassungsbesitzer hat die Einhaltung der Vorgaben vielmehr auch gehörig zu überwachen (VwGH 96/03/0232). Die im § 103 Abs 1 Z 1 KFG normierte Sorgfaltspflicht verlangt nicht, dass der Zulassungsbesitzer selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz und den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Sollte er etwa wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen, um Überladungen zu vermeiden. Dabei trifft den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen (VwGH 96/03/0232).

Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte stichprobenartig durchgeführte nachträgliche Kontrolle der Lieferscheine bzw. Wiegezettel stellt jedenfalls kein ausreichend wirksames Kontrollsystem dar, weil es eben gerade darauf ankommt, dass die Überladung von vornherein vermieden wird (VwGH 86/02/0489). Ein wirksames Kontrollsystem liegt nämlich nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann (VwGH 91/03/0244).

Aus Sicht des erkennenden Gerichts hat der Beschwerdeführer im Verfahren – wie bereits oben dargestellt – ein wirksames Kontrollsystem nicht dargetan. Schon daraus, dass das Sattelkraftfahrzeug überladen verwendet wurde, ergibt sich im vorliegenden Fall, dass ein derartiges wirksames Kontrollsystem im Unternehmen des Beschwerdeführers nicht gegeben war. Im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beschwerdeführer seine Verpflichtung nach § 103 Abs 1 KFG auf den Lenker auch nicht überwälzen. Dass der Lenker die Fahrt ohne gehörige Überprüfung der Gewichtsangaben am Lieferschein antrat, hat daher der Beschwerdeführer selbst zu verantworten.

Der Beschwerdeführer konnte durch sein Vorbringen im Ergebnis nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften überhaupt kein Verschulden trifft, sodass von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist und somit der Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses vom Beschwerdeführer auch zu verantworten ist.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Anwendung des § 33a VStG moniert, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Ziel der in dieser Bestimmung festgelegten Maßnahmen die Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeit und die Herstellung des den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustandes ist. Damit werden in erster Linie sogenannte Dauerdelikte angesprochen (VwGH Ra 2020/16/0165). Gegenständlich war die in Rede stehende Übertretung des § 4 Abs 7a KFG zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung am 29.06.2020 bereits beendet, weshalb die Anwendung des § 33a VStG nicht in Betracht kam. Voraussetzung für ein Vorgehen nach § 33a Abs 2 VStG ist im Übrigen auch die Setzung der in § 33a Abs 1 VStG vorgesehenen Maßnahme einer schriftlichen Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist den den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen. Da auch ein derartiges Verfolgungshindernis nicht vorlag, verblieb für die Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs 1 Z 3 VStG kein Raum.

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, gemäß § 44a Z 2 VStG die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird dem Gebot des § 44a Z 2 VStG dann nicht entsprochen, wenn die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift nicht unter Zitierung der entsprechenden Norm im Spruch angeführt wird. Hierzu zählt auch die Angabe ihrer – richtigen – „Fundstelle“. Dem Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift wird nur dann Rechnung getragen, wenn die Fundstelle jener Novelle angegeben wird, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat. Ein diesbezüglich unrichtiger oder unvollständiger Ausspruch im Spruch kann durch Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses nicht ersetzt werden (VwGH Ra 2020/09/0013). Aufgrund dieser zitierten Rechtsprechung waren die im gegenständlichen Straferkenntnis angeführten Übertretungs- und Strafnormen dahingehend spruchgemäß zu ergänzen.

Zur Strafhöhe wurde Nachstehendes erwogen:

Zufolge § 19 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß Abs 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer hat dazu im Verfahren bekannt gegeben, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H GmbH ein monatliches Einkommen in der Höhe von ca. 3.000 Euro bezieht. Er ist darüber hinaus Gesellschafter der H GmbH und der C Ges.m.b.H., Eigentümer eines mit Schulden in nicht bekannt gegebener Höhe belasteten Einfamilienhauses in *** und für niemanden sorgepflichtig.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Beschwerdeführer aufgrund der bei der Landespolizeidirektion NÖ evidenten, zur verfahrensgegenständlichen Tatzeit rechtskräftigen und bis dato ungetilgten insgesamt sechs Vormerkungen wegen Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 nicht zu. Erschwerend war hier insbesondere eine einschlägige Verwaltungsvormerkung wegen Übertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 101 Abs 1 Z 1 KFG (VStV/91730074904/2017) zu werten.

Die im konkreten Fall übertretene Verwaltungsvorschrift soll Gefahren im Zusammenhang mit Überladungen hintanhalten und dient wesentlich dem Interesse der Verkehrssicherheit. Der Beschwerdeführer hat unter Missachtung seiner Sorgfaltspflicht in Kauf genommen, dass durch die Überladung des Fahrzeuges um 4 % eine höhere Belastung der Straßen herbeigeführt wird. Dies führt zum einen zu einer Schädigung der Allgemeinheit durch schlechtere Straßen und zum anderen zu einem vermehrten Sanierungsaufwand für den Straßenerhalter.

Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG und die Erteilung einer Ermahnung im Sinne des letzten Satzes des § 45 Abs 1 VStG scheidet daher im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering ist. Da es dem Beschwerdeführer – wie oben bereits dargelegt – nicht gelungen ist, ein funktionierendes Kontrollsystem glaubhaft zu machen, scheidet die Anwendung dieser Bestimmung auch deswegen aus, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem solchen Fall von einem geringen Verschulden im Sinn der genannten Vorschrift nicht gesprochen werden kann (vgl. u.a. VwGH 2011/03/0078).

Unter Berücksichtigung dieser general- und spezialpräventiven Erwägungen sowie der oben ausgeführten Strafzumessungskriterien erweist sich die im Straferkenntnis zu Spruchpunkt 1 festgesetzte Geldstrafe, welche im untersten Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens bemessen wurde, als tat- und schuldangemessen. Eine an die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers angepasste Anhebung der Verwaltungsstrafe ist dem erkennenden Gericht aufgrund § 42 VwGVG verwehrt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Bezug auf Spruchpunkt 1 waren dem Beschwerdeführer zufolge § 52 Abs 2 VwGVG aufzuerlegen. Diese sind mit 20 % der verhängten Gelstrafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

Zu Spruchpunkt 2:

In Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer die Durchführung eines Schwertransports angelastet. Die angesprochene Bewilligungspflicht ergibt sich aus § 101 Abs 5 KFG, welcher in Bezug auf die Bewilligungstatbestände auf die in § 101 Abs 1 lit a bis c angeführten Voraussetzungen verweist. Die Überschreitung der in § 4 Abs 7a KFG angeführten Gewichtsangaben allein löst, da in § 101 Abs 5 KFG darauf nicht abgestellt wird, keine Bewilligungspflicht aus.

Die Bewilligung des Transports ist im gegebenen Zusammenhang zufolge § 101 Abs 1 lit a KFG dann erforderlich, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, durch die Beladung nicht überschritten wird.

Ausgehend von den höchsten zulässigen Gesamtgewichten des Sattelzugfahrzeuges von 18.000 kg und des Sattelanhängers von 35.000 kg beträgt das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges nach Abzug der betragsmäßig höheren Sattellast des Anhängers mit 11.000 kg daher 42.000 kg. Im Ergebnis wurde gegenständlich das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges durch die Beladung nicht überschritten, ergab doch dessen Verwiegung ein tatsächliches Gesamtgewicht von 41.660 kg.

Da somit eine Bewilligungspflicht des am 27.05.2020 gegen 14:40 Uhr durchgeführten Transports gemäß § 101 Abs 5 KFG nicht vorlag, war das Straferkenntnis in Punkt 2 zu beheben und das Strafverfahren in diesem Punkt nach spruchgenannter Bestimmung einzustellen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Kraftfahrzeug; Zustand; Ladung; Verschulden;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2099.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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