RS Lvwg 2022/3/15 LVwG-M-1/001-2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2022
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

15.03.2022

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §28 Abs6

Rechtssatz

Das „Abverlangen“ eines 3G-Nachweises, konkret die Aufforderung, einen 3G-Nachweis vorzulegen, erfüllt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer auf Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG gestützten Beschwerde nicht, wenn für den Fall des Unterbleibens der Vorlage weder ausdrücklich eine zwangsweise Durchsetzung (etwa in Form einer Durchsuchung der Person) angedroht wird noch aus allfälligen Begleitumständen auf eine solche unmittelbar drohende zwangsweise Durchsetzung geschlossen werden kann.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Befehlsakt; 3G- Nachweis; Aufforderung; Verlassen; Sitzungssaal;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.M.1.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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