Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
15.03.2022Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Das „Abverlangen“ eines 3G-Nachweises, konkret die Aufforderung, einen 3G-Nachweis vorzulegen, erfüllt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer auf Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG gestützten Beschwerde nicht, wenn für den Fall des Unterbleibens der Vorlage weder ausdrücklich eine zwangsweise Durchsetzung (etwa in Form einer Durchsuchung der Person) angedroht wird noch aus allfälligen Begleitumständen auf eine solche unmittelbar drohende zwangsweise Durchsetzung geschlossen werden kann.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Befehlsakt; 3G- Nachweis; Aufforderung; Verlassen; Sitzungssaal;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.M.1.001.2022Zuletzt aktualisiert am
28.03.2022