Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
15.03.2022Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer auf Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG gestützten Beschwerde ist in jedem Fall das Vorliegen eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Zentrales Merkmal derartiger Akte und damit Abgrenzungskriterium zu sgn schlicht-hoheitlichem Handeln ist nach hM (statt aller B.Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht6 [2021] Rz 978 ff¸ ferner VwGH Ra 2016/06/0124) die Normativität des Aktes. […] Erforderlich ist, dass der drohende Zwang in der Umsetzung der behördlichen Anordnung besteht und somit zwischen der behördlichen Anordnung auf der einen und dem im Zwangsweg umzusetzenden Zustand auf der anderen Seite daher Deckungsgleichheit besteht.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Befehlsakt; 3G- Nachweis; Aufforderung; Verlassen; Sitzungssaal;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.M.1.001.2022Zuletzt aktualisiert am
28.03.2022