RS Lvwg 2022/3/15 LVwG-M-1/001-2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2022
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

15.03.2022

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §28 Abs6

Rechtssatz

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer auf Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG gestützten Beschwerde ist in jedem Fall das Vorliegen eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Zentrales Merkmal derartiger Akte und damit Abgrenzungskriterium zu sgn schlicht-hoheitlichem Handeln ist nach hM (statt aller B.Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht6 [2021] Rz 978 ff¸ ferner VwGH Ra 2016/06/0124) die Normativität des Aktes. […] Erforderlich ist, dass der drohende Zwang in der Umsetzung der behördlichen Anordnung besteht und somit zwischen der behördlichen Anordnung auf der einen und dem im Zwangsweg umzusetzenden Zustand auf der anderen Seite daher Deckungsgleichheit besteht.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Befehlsakt; 3G- Nachweis; Aufforderung; Verlassen; Sitzungssaal;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.M.1.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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