Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.03.2022Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Gegenstand der Beschwerden nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG sind einzelne Verwaltungsakte, mithin Lebenssachverhalte. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte ist dabei nicht allein darauf abzustellen, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Ausschlaggebend ist vielmehr, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (vgl VwGH Ro 2016/21/0014).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Befehlsakt; 3G- Nachweis; Aufforderung; Verlassen; Sitzungssaal;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.M.1.001.2022Zuletzt aktualisiert am
28.03.2022