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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des Ing. H in G, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. R, G, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 18. Dezember 1995, Zl. A 17-C-11.581/1995-3, betreffend Nachbareinwendungen gegen eine Widmungsbewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. G B, 2. D B und 3. A B, alle in G), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 4. Oktober 1995 erteilte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz den Mitbeteiligten die Widmungsbewilligung gemäß § 2 Steiermärkische Bauordnung 1968 für einen Teil des Grundstückes Nr. 130/1, EZ 66 KG A. Auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers erging der numehr angefochtene Bescheid, mit dem die Berufung als unbegründet abgewiesen wird. Begründend führt die belangte Behörde aus, daß ausschließlich gegen Spruchpunkt 8, der die Festsetzung der Gebäudehöhe und des höchsten Punktes des Gebäudes betrifft, Berufung erhoben worden sei. Hinsichtlich der Festsetzung der Gebäudehöhe stehe dem Nachbarn zwar ein subjektiv-öffentliches Recht zu, dies aber nur insofern, als er durch die Festsetzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden könnte, wie das im Zusammenhang mit den Abstandsvorschriften des § 4 Abs. 1 Steiermärkische Bauordnung 1968 der Fall sein könne. Eine Verletzung des Rechtes auf Einhaltung des Seitenabstandes scheide aber im Hinblick auf die Festsetzung bauordnungsgemäßer Mindestabstände in Punkt 6 des erstinstanzlichen Bescheides aus. Zu den Ausführungen betreffend das Planungsermessen (die Gebäudehöhen stünden nicht im Einklang mit den Gebäudehöhen der in der Wegzeile bereits vorhandenen Gebäude) wird auf den Befund des Stadtplanungsamtes hingewiesen, dem zufolge sich kleinräumig nörlich und östlich eine weit offene Ein- und Zweifamilienhausbebauung mit einer bescheidmäßigen Gebäudehöhe von 5,50 m bis 7,00 m befinde. Für das Grudstück Nr. 124/2 bzw. das unmittelbar nördlich angrenzende Grundstück seien daher bereits Gebäudehöhen von 7,00 m bzw. 5,50 m bescheidmäßig festgelegt worden. Die mit 6,50 m festgesetzte Gebäudehöhe liege zweifelsfrei im Rahmen der kleinräumig durch bescheidmäßige Festsetzung konsumierbaren Gebäudehöhen. Da sich gemäß § 5 Steiermärkische Bauordnung 1968 die Gebäudehöhe von der Verschneidung mit dem tiefsten Geländepunkt bis zur Dachtraufe bemesse, bestehe kein Zweifel, daß das Planungsermessen im Sinne des Gesetzes gehandhabt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer unter Zitierung von Vorschriften des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59, iVm Hinweisen auf das Steiermärkische Raumordnungsgesetz die Rechtswidrigkeit der Festsetzung der Gebäudehöhe und des höchsten Punktes des Gebäudes darzutun versucht. Der Verwaltungsgerichtshof erteilte im Hinblick auf das Fehlen der Angabe der Beschwerdepunkte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG einen Verbesserungsauftrag. Mit Schriftsatz vom 3. April 1996 teilte der Beschwerdeführer daraufhin (unter Hinweis auf § 119 Abs. 2 Steiermärkisches Baugesetz 1995) mit, daß er sich in folgenden Rechten verletzt erachte:
Im Recht gemäß § 61 Abs. 2 lit. c Stmk. BauO 1968 "zur gesetzmäßigen Handhabung des Planungsermessens bei der Festlegung der Bebauungsgrundlagen" im Recht gemäß § 61 Abs. 2 lit. e Stmk. BauO 1968 auf Einhaltung der Gebäudehöhe, und im Recht gemäß § 61 Abs. 2 lit. b Stmk. BauO 1968, da im Rahmen der Bebauungsrichtlinien nicht die entsprechenden Gebäudehöhen eingehalten worden seien.
Zur Begründung wird auf die ursprünglich vorgelegte Beschwerde verwiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer wendet sich auch in der Beschwerde nur gegen die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde hinsichtlich der Festlegung der Gebäudehöhe bzw. des höchsten Punktes des Gebäudes in der Widmungsbewilligung für die Mitbeteiligten. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob sich die Berufung des Beschwerdeführers tatsächlich - wie dies die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid annimmt - nur gegen Spruchpunkt 8 des erstinstanzlichen Bescheides richtete, oder aber, wie dies in der Beschwerde behauptet wird, "insbesondere" gegen diesen Spruchpunkt gerichtet war.
2. § 61 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 lautet:
"(2) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen. Diese sind die Bestimmungen über
a)
...
b)
die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan und den Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist (§ 3 Abs. 2);
c) das Planungsermessen bei Festlegung der Bebauungsgrundlagen (§ 3 Abs. 3);
...
e) die Geäudehöhe (§ 5);
... ."
3. Gemäß § 119 Abs. 2 Steiermärkisches Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59, sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes anhängige Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Gemäß § 120 Steiermärkisches Baugesetz 1995 ist dieses Gesetz am 1. September 1995 in Kraft getreten. Für die Landeshauptstadt Graz bestimmt § 119 Abs. 2 zweiter Satz Steiermärkisches Baugesetz 1995 weiters, daß "über Berufungen in erster Instanz anhängige Verfahren" die (mit dem Steiermärkischen Baugesetz 1995 eingerichtete) Berufungskommission zu entscheiden habe. Die belangte Behörde war daher im Beschwerdefall, in dem die Entscheidung erster Instanz zwar erst nach dem Inkrafttreten des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 erging, das Verfahren aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits anhängig war, zuständig, über die Berufung des Beschwerdeführers zu entscheiden. Es war jedoch die Steiermärkische Bauordnung 1968 in der Fassung zum Zeitpunkt 31. August 1995 anzuwenden.
4. Die vom Beschwerdeführer im ergänzenden Schriftsatz genannten Rechte sind subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968; die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer hinsichtlich der Einwendungen betreffend die Festsetzung der Gebäudehöhe und des höchsten Punktes des Gebäudes auch nicht präkludiert ist. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Festsetzungen wäre daher eine Verletzung von subjektiven Rechten des Beschwerdeführers und vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG wahrzunehmen.
5. Der Beschwerdeführer wendet sich - der Sache nach - nach Darlegung der Begriffsbestimmungen im Steiermärkischen Baugesetz 1995 und der Vorschriften des Steiermärkischen Rauomordnungsgesetzes über den Inhalt von Flächenwidmungsplänen gegen die Festsetzung einer Gebäudehöhe von 6,50 m für den Widmungsgrund, weil die Behörde im Rahmen der gesetzmäßigen Handhabung des Planungsermessens auch darauf Bedacht nehmen müsse, daß die in Zukunft zu errichtenden Gebäude sich in das bestehende Straßen-, Orts- und Landschaftsbild einfügten.
6. Abgesehen davon, daß aus keinem der vom Beschwerdeführer genannten Rechte nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968 ein subjektives Recht des Nachbarn auf Wahrung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes abzuleiten ist (vgl. zur allgemeinen Frage, ob ein Recht auf Wahrung des Gebietscharakters nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968 besteht, die auch von der belangten Behörde zitierten hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 1982, Zl. 82/06/0048, vom 17. Februar 1994, Zl. 93/06/0164, in dem auch ausdrücklich das Bestehen eines subjektiven Rechtes im Zusammenhang mit der Wahrung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes verneint wird), ist im Hinblick auf die bestehenden Festsetzungen der Gebäudehöhen (für das unmittelbar nördlich angrenzende Grundstück etwa mit 7,00 m) nicht ersichtlich, inwiefern durch die Festsetzung der Gebäudehöhe mit 6,50 m das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gestört werden sollte. Ähnliches gilt für die Festsetzung der höchsten Stelle des Gebäudes, zu der die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid begründend darauf verweist, daß durch deren Festsetzung etwa die Errichtung eines steilen Satteldaches ausgeschlossen werden sollte. Mit dem Einwand in der Beschwerde, daß die belangte Behörde bezüglich der bereits bestehenden Gebäude nur von der Festsetzung der Gebäudehöhe spreche, während in der Widmungsbewilligung für die Mitbeteiligten auch die höchste Stelle des Gebäudes festgesetzt worden sei, wird demgegenüber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, kann nach § 23 Abs. 12 Stmk. ROG die höchste Stelle der Gebäude im Flächenwidmungsplan festgelegt werden, gemäß § 3 Abs. 3 Steiermärkische Bauordnung 1968 ist die Festlegung einer höchsten Stelle des Gebäudes in der Widmungsbewilligung nicht zwingend vorgesehen.
7. Soweit sich der Beschwerdeführer auf § 61 Abs. 2 lit. b) der Steiermärkischen Bauordnung 1968 (Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan und den Bebauungsrichtlinien) beruft, ist nicht ersichtlich, worin eine derartige Verletzung gelegen sein sollte. Der Beschwerdeführer behauptet selbst nicht, daß die erteilte Widmungsbewilligung einem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan widerspreche. Die in lit. b) genannten Bebauungsrichtlinien stellen die in § 27 Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 vorgesehenen Verordnungen der Gemeinde dar, die von der Festsetzung von Bebauungsgrundlagen in einer Widmungsbewilligung zu unterscheiden sind; auch das Bestehen derartiger Bebauungsrichtlinien wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Es erübrigt sich daher auf die Frage einzugehen, inwiefern mit der Festsetzung der Gebäudehöhe ein Immissionsschutz verbunden ist, was nach § 61 Abs. 2 lit. b) Steiermärkische Bauordnung 1968 als Voraussetzung für das Bestehen eines subjektiven Rechts normiert ist.
8. Im Recht nach § 61 Abs. 2 lit. c Stmk. BauO (Planungsermessen bei der Festlegung der Bebauungsgrundlagen) ist der Beschwerdeführer nach dem Vorgesagten nicht verletzt, weil aus dieser Bestimmung kein subjektives Recht auf Wahrung des Gebietscharkaters oder des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes ableitbar ist, und überdies das Beschwerdevorbringen auch nicht geeignet ist, eine objektive Rechtsverletzung in diesem Zusammenhang aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, daß etwa die Ausführungen der belangten Behörde betreffend die höchstzulässige Bebauungsdichte nach dem Flächenwidmungsplan verfehlt seien. Unter Zugrundelegung des Sachverhaltes, daß der Flächenwidmungsplan eine Bebauungsdichte von 0,3 für das in Rede stehende Grundstück vorsieht, ist die belangte Behörde im Recht, wenn sie feststellt, daß die Mitbeteiligten gemäß § 3a Steiermärkische Bauordnung 1968 einen Rechtsanspruch auf Ausschöpfung dieser Bebauungsdichte haben.
9. Im Recht gemäß § 61 Abs. 2 lit. e) Stmk. BauO (Gebäudehöhe) ist der Beschwerdeführer nicht verletzt, weil eine Verletzung in diesem Recht durch die Erteilung einer Baubewilligung zum einen dann in Betracht kommt, wenn entweder in einer Widmungsbewilligung entgegen den Festlegungen in einem Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan die Gebäudehöhe festgelegt wird, oder auch in einer Baubewilligung die Gebäudehöhe abweichend von der Widmungsbewilligung bestimmt wird; keiner dieser Fälle liegt aber nach dem Beschwerdevorbringen vor. Zum anderen käme eine Verletzung von subjektiven Rechten des Beschwerdeführers durch Festsetzung der Gebäudehöhe in Fällen, in denen die höchstzulässige Gebäudehöhe nicht bereits durch eine der vorgenannten Normen vorherbestimmt ist, - wie die belangte Behörde zutreffend festgehalten hat - nur in Betracht, wenn damit durch die Steiermärkische Bauordnung 1968 geschützte Rechtspositionen des Beschwerdeführers verletzt würden (vgl. das in einem WIDMUNGSverfahren ergangene hg. Erkenntnis vom 19. September 1991, Zlen. 90/06/0034, 90/06/0095). Da sich der Beschwerdeführer auch insofern lediglich auf die Wahrung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes beruft, liegt auch insoweit keine Verletzung von subjektiven Rechten des Beschwerdeführers vor. Auch der Beschwerdeführer behauptet nicht, daß etwa die Gebäudehöhe im Zusammenhalt mit den festgesetzten Abständen rechtswidrig festgelegt worden wäre.
10. Da somit bereits aufgrund der Beschwerdeausführungen ersichtlich ist, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060034.X00Im RIS seit
03.05.2001