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Baurecht - WienNorm
AVG §45 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie P 0034/49 E 17. Mai 1950 VwSlg 1450 A/1950 RS 1Stammrechtssatz
Das Recht der freien Beweiswürdigung schließt die Befugnis in sich, sich bei einander widersprechenden Gutachten für das eine oder das andere zu entscheiden, vorausgesetzt, daß die Erwägungen, von denen sich die entscheidende Stelle bei der Würdigung leiten läßt, begründet und die Gedankengänge aufgedeckt werden, die dafür maßgebend sind, daß das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1962000233.X02Im RIS seit
28.03.2022Zuletzt aktualisiert am
28.03.2022