RS Vwgh 2019/9/26 Ra 2019/08/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/08/0119 B 22.02.2022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/08/0176 B 8. August 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Rechtsfragen des Verfahrensrechts - wie hier die behauptete unrichtige Sachverhaltsfeststellung - sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall erforderliche Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (VwGH 9.3.2016, Ra 2016/08/0045).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080134.L03

Im RIS seit

28.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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