RS Vwgh 2022/2/11 Ra 2020/13/0062

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Veröffentlicht am 11.02.2022
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34 Abs1 Z2
EStG 1988 §34 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/15/0010 E 15. Dezember 2021 RS 1 (hier: ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Die Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich bei Krankheitskosten aus der Tatsache der Krankheit. Im Rahmen der Krankenbehandlung ist das Recht auf freie Arztwahl grundsätzlich anzuerkennen. Liegen triftige medizinische Gründe vor, sind auch höhere Aufwendungen als die von der Sozialversicherung finanzierten, als zwangsläufig zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020130062.L03

Im RIS seit

28.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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