RS Vwgh 2022/2/21 Ra 2020/17/0053

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Veröffentlicht am 21.02.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSpG 1989 §2 Abs1
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/17/0054

Rechtssatz

Das Vorliegen eines "Gewinnplanes" zur Beurteilung, ob verbotene Ausspielungen vorliegen, ist nicht erforderlich. Auf die Auszahlung der erzielten Gewinne kommt es nicht an. Dazu kommt, dass interessierte Spieler bereits aufgrund der Bauart und der Funktionsweise von Glücksspielgeräten regelmäßig davon ausgehen können, dass mit diesen Geräten Ausspielungen iSd. § 2 Abs. 1 GSpG 1989 angeboten und damit auch Gewinne in Aussicht gestellt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020170053.L01

Im RIS seit

28.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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