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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Rechtssatz
Das Vorliegen eines "Gewinnplanes" zur Beurteilung, ob verbotene Ausspielungen vorliegen, ist nicht erforderlich. Auf die Auszahlung der erzielten Gewinne kommt es nicht an. Dazu kommt, dass interessierte Spieler bereits aufgrund der Bauart und der Funktionsweise von Glücksspielgeräten regelmäßig davon ausgehen können, dass mit diesen Geräten Ausspielungen iSd. § 2 Abs. 1 GSpG 1989 angeboten und damit auch Gewinne in Aussicht gestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020170053.L01Im RIS seit
28.03.2022Zuletzt aktualisiert am
28.03.2022