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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GSpG 1989 §52 Abs2Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/17/0001 E 6. Mai 2020 RS 13 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Weder die einzelnen Elemente der gemäß § 52 Abs. 2 erster Strafsatz GSpG zu gewärtigenden Sanktionen - Mindeststrafe(n), Höchststrafe(n) - noch die gemäß § 16 VStG zu bemessenden Ersatzfreiheitsstrafe(n) - noch der Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 VStG - noch diese Elemente in ihrem Zusammenwirken sind als unverhältnismäßig zu beurteilen. Das Unionsrecht steht der uneingeschränkten Anwendbarkeit des § 52 Abs. 2 erster Strafsatz GSpG, des § 16 VStG sowie des § 64 VStG somit nicht entgegen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020170003.L04Im RIS seit
28.03.2022Zuletzt aktualisiert am
28.03.2022