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90/02 KraftfahrgesetzNorm
BStMG 2002 §10 Abs1Rechtssatz
In der Zulässigkeitsbegründung bringt der Revisionswerber vor, durch die Vorlage eines von einer KFZ-Fachwerkstätte ausgestellten Prüfgutachtens gemäß § 57a KFG 1967 habe er ein ausreichendes Indiz für das Vorliegen eines Totalschadens vorgelegt. Die Tatsache, dass das Fahrzeug nicht mehr im Straßenverkehr habe eingesetzt werden können, komme dem geforderten Verschrottungsnachweis gleich. Aus dem vom Revisionswerber hochgeladenen Prüfgutachten einer KFZ-Werkstätte ergeben sich zwar schwere Mängel am ehemaligen Fahrzeug, es wird jedoch nicht das Vorliegen eines Totalschadens iSd Punktes 3.6 der Mautordnung bestätigt. Nicht jedes Fahrzeug, das im Rahmen einer wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 als mangelhaft beurteilt wird, ist deshalb bereits als Totalschaden einzustufen. Es ist auch nicht Aufgabe der ASFINAG, der Behörde oder des LVwG, unabhängig von der Vorlage eines Totalschadensnachweises im Sinn der Mautordnung eine mangelnde Verkehrs- und Betriebssicherheit und somit die Unbrauchbarkeit eines Fahrzeuges aufgrund Abnutzung, Witterungsverhältnissen oder Materialermüdung festzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060009.L01Im RIS seit
28.03.2022Zuletzt aktualisiert am
28.03.2022