RS Vwgh 2022/2/23 Ro 2019/07/0007

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Veröffentlicht am 23.02.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
WRG 1959 §12
WRG 1959 §31
WRG 1959 §31c Abs5 litb idF 2011/I/014

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2019/07/0008

Rechtssatz

Weil § 31c Abs. 5 lit. b WRG 1959 die Bewilligungspflicht an im Vorhinein abzugrenzende (und damit auch abgrenzbare) Gebiete knüpft, ist es auch nicht von Bedeutung, sollten die Bohrungen für eine bewilligungspflichtige Anlage (wider Erwarten) doch nicht auf gespanntes oder artesisch gespanntes Grundwasser treffen oder - umgekehrt - für eine solchermaßen bewilligungsfreie Anlage doch auf derartige Grundwasserschichten stoßen. In letzterem Fall wäre der Anlageninhaber trotz Bewilligungsfreiheit der Anlage nach § 31 WRG 1959 verpflichtet, für die Reinhaltung des Wassers zu sorgen, und der Wasserrechtsbehörde stünden zur Wahrung öffentlicher Interessen Befugnisse nach dieser Bestimmung zu. Eine Auseinandersetzung über eine (behauptete) Verletzung von Rechten Dritter aus dem Betrieb einer solchen bewilligungsfreien Anlage wäre auf dem Zivilrechtsweg auszutragen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019070007.J04

Im RIS seit

28.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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