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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §42 Abs2 Z1Beachte
Rechtssatz
Weil § 31c Abs. 5 lit. b WRG 1959 die Bewilligungspflicht an im Vorhinein abzugrenzende (und damit auch abgrenzbare) Gebiete knüpft, ist es auch nicht von Bedeutung, sollten die Bohrungen für eine bewilligungspflichtige Anlage (wider Erwarten) doch nicht auf gespanntes oder artesisch gespanntes Grundwasser treffen oder - umgekehrt - für eine solchermaßen bewilligungsfreie Anlage doch auf derartige Grundwasserschichten stoßen. In letzterem Fall wäre der Anlageninhaber trotz Bewilligungsfreiheit der Anlage nach § 31 WRG 1959 verpflichtet, für die Reinhaltung des Wassers zu sorgen, und der Wasserrechtsbehörde stünden zur Wahrung öffentlicher Interessen Befugnisse nach dieser Bestimmung zu. Eine Auseinandersetzung über eine (behauptete) Verletzung von Rechten Dritter aus dem Betrieb einer solchen bewilligungsfreien Anlage wäre auf dem Zivilrechtsweg auszutragen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019070007.J04Im RIS seit
28.03.2022Zuletzt aktualisiert am
28.03.2022