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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §42 Abs2 Z1Beachte
Rechtssatz
§ 31c Abs. 5 lit. b WRG 1959 verlangt nicht bloß, dass das Vorliegen (artesisch) gespannten Grundwassers nicht ausgeschlossen werden kann oder damit realistischer Weise gerechnet werden muss. Vielmehr wird die Bewilligungspflicht klar daran geknüpft, dass es sich tatsächlich um ein Gebiet mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen handelt. Damit die Bewilligungspflicht ausgelöst wird, muss die Behörde bzw. das VwG daher das Vorliegen eines solchen Gebietes feststellen. Ein anderer Beurteilungsmaßstab kommt weder im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck, noch bestehen dafür sonst irgendwelche Anhaltspunkte, etwa in den Gesetzesmaterialien (vgl. 1030 BlgNR 24. GP 7 f).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019070007.J03Im RIS seit
28.03.2022Zuletzt aktualisiert am
28.03.2022