RS Vwgh 2022/2/23 Ro 2019/07/0007

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Veröffentlicht am 23.02.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
WRG 1959 §31c Abs5 litb idF 2011/I/014

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2019/07/0008

Rechtssatz

§ 31c Abs. 5 lit. b WRG 1959 verlangt nicht bloß, dass das Vorliegen (artesisch) gespannten Grundwassers nicht ausgeschlossen werden kann oder damit realistischer Weise gerechnet werden muss. Vielmehr wird die Bewilligungspflicht klar daran geknüpft, dass es sich tatsächlich um ein Gebiet mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen handelt. Damit die Bewilligungspflicht ausgelöst wird, muss die Behörde bzw. das VwG daher das Vorliegen eines solchen Gebietes feststellen. Ein anderer Beurteilungsmaßstab kommt weder im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck, noch bestehen dafür sonst irgendwelche Anhaltspunkte, etwa in den Gesetzesmaterialien (vgl. 1030 BlgNR 24. GP 7 f).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019070007.J03

Im RIS seit

28.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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