Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §125 Abs4Beachte
Rechtssatz
Der VwGH hat bereits zur Bestimmung des § 38 Abs. 3 zweiter Satz WRG 1959, wonach die Grenzen der Hochwasserabflussgebiete im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen sind, ausgesprochen, dass für das Vorliegen eines Hochwasserabflussgebietes die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend sind. Der Ausweisung der Grenzen im Wasserbuch kommt nur vorläufige Aussagekraft zu (vgl. auch § 125 Abs. 4 WRG 1959) und dient insbesondere einer ersten Orientierung und Information für den Bürger. Sie stellt aber kein Präjudiz für die Beurteilung des Einzelfalles dar und hat somit bloß deklaratorischen Charakter (vgl. VwGH 23.1.2008, 2007/07/0018). Diese Rechtsprechung ist im Hinblick auf die gleich formulierte gesetzliche Anordnung und ihre vergleichbare Funktion (Begründung der Bewilligungspflicht von bestimmten Anlagen innerhalb dieser Grenzen) auf die Ausweisung der Grenzen von Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen im Wasserbuch nach § 31c Abs. 5 lit. b WRG 1959 übertragbar. Auch dieser kommt demnach nur ein deklaratorischer Charakter mit vorläufiger Aussagekraft und ohne Präjudiz für die Beurteilung des Einzelfalles zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019070007.J01Im RIS seit
28.03.2022Zuletzt aktualisiert am
28.03.2022