RS Vwgh 2022/2/23 Ro 2019/07/0007

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Veröffentlicht am 23.02.2022
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §125 Abs4
WRG 1959 §31c Abs5 litb idF 2011/I/014
WRG 1959 §38 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2019/07/0008

Rechtssatz

Der VwGH hat bereits zur Bestimmung des § 38 Abs. 3 zweiter Satz WRG 1959, wonach die Grenzen der Hochwasserabflussgebiete im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen sind, ausgesprochen, dass für das Vorliegen eines Hochwasserabflussgebietes die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend sind. Der Ausweisung der Grenzen im Wasserbuch kommt nur vorläufige Aussagekraft zu (vgl. auch § 125 Abs. 4 WRG 1959) und dient insbesondere einer ersten Orientierung und Information für den Bürger. Sie stellt aber kein Präjudiz für die Beurteilung des Einzelfalles dar und hat somit bloß deklaratorischen Charakter (vgl. VwGH 23.1.2008, 2007/07/0018). Diese Rechtsprechung ist im Hinblick auf die gleich formulierte gesetzliche Anordnung und ihre vergleichbare Funktion (Begründung der Bewilligungspflicht von bestimmten Anlagen innerhalb dieser Grenzen) auf die Ausweisung der Grenzen von Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen im Wasserbuch nach § 31c Abs. 5 lit. b WRG 1959 übertragbar. Auch dieser kommt demnach nur ein deklaratorischer Charakter mit vorläufiger Aussagekraft und ohne Präjudiz für die Beurteilung des Einzelfalles zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019070007.J01

Im RIS seit

28.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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