TE Vwgh Erkenntnis 1996/7/3 96/03/0063

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Veröffentlicht am 03.07.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §16 Abs2 litb;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde der G in M, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 15. Jänner 1996, Zl. 16/196-7/1995, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960,

Spruch

I. den Beschluß gefaßt:

Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie den Schuld- und Strafausspruch wegen der Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs. 2 lit. b StVO 1960 betrifft (Spruchpunkt 3), gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

II. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit die Beschwerdeführerin wegen Verwaltungsübertretungen nach § 9 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 StVO 1960 schuldig erkannt und dafür bestraft wurde (Spruchpunkte 1 und 2), einschließlich der damit verbundenen Aussprüche über den Kostenersatz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenaufwand wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 11. Juli 1995 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 19. Dezember 1994 gegen 14.37 Uhr einen nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw auf der Brixentaler Bundesstraße - B 170 in Hopfgarten an einer näher bezeichneten Örtlichkeit gelenkt und hiebei

1) entgegen den Bestimmungen des § 16 Abs. 2 lit. a StVO 1960 trotz des gekennzeichenten Überholverbotes einen VW-Pritschenwagen überholt;

2) entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 StVO 1960 die dort befindliche Sperrlinie mit ganzer Fahrzeugbreite überfahren;

3) entgegen den Bestimmungen des § 16 Abs. 2 lit. b StVO 1960 unmittelbar vor einer unübersichtlichen Rechtskurve überholt.

Die Beschwerdeführerin habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach zu 1) § 16 Abs. 2 lit. a StVO 1960, zu 2) § 9 Abs. 2 leg. cit. und zu 3) § 16 Abs. 2 lit. b leg. cit. begangen, weshalb über sie Geldstrafen in der Höhe von zu

1) S 800,-- zu 2) S 700,-- und zu 3) S 1.500,-- (und Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Jänner 1996 wurde der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung zu Spruchpunkt 1) und 2) keine Folge gegeben, zu Spruchpunkt 3) insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- auf S 800,-- (und entsprechend die Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wurde, und zu Spruchpunkt 1) eine "Spruchpräzisierung" dahin vorgenommen, daß eine Übertretung nach § 9 Abs. 1 StVO 1960 begangen worden sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu I.: Nach § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Aus dem Beschwerdevorbringen zu Spruchpunkt 3) des angefochtenen Bescheides ist nicht zu erkennen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt.

Es war daher insoweit gemäß § 33a VwGG von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen.

Zu II.: Indem die belangte Behörde das der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt 2) angelastete Verhalten (Überfahren der Sperrlinie) der Bestimmung des § 9 Abs. 2 StVO 1960 unterstellt, hat sie gegen die Bestimmung des § 44a Z. 2 VStG verstoßen (vgl. hiezu Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 940, und die dort genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) und den angefochtenen Bescheid diesbezüglich mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Gleiches gilt, insoweit die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1) eine "Spruchpräzisierung" dahin vorgenommen hat, daß die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Übertretung nach § 9 Abs. 1 StVO 1960 begangen habe. In diesem Punkt wurde der Beschwerdeführerin nämlich im Sachverhalt angelastet, sie habe im näher bezeichneten Straßenbereich mit einem nach dem Kennzeichen bestimmten PKW einen VW-Pritschenwagen überholt, obwohl dort ein beschilderte (gekennzeichnetes) Überholverbot bestehe. Die Beurteilung dieses Verhaltens als Verstoß gegen die Bestimmung des § 9 ABs. 1 StVO 1960 war daher verfehlt.

Der angefochtene Bescheid war somit in diesem Umfang, nämlich in den Spruchpunkten 1) und 2) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 im Rahmen des gestellten Begehrens. Die Abweisung des Mehrbegehrens bezieht sich auf überhöht verzeichneten Stempelgebührenaufwand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030063.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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