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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Als offensichtliche Irrtümer iSd. Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 können unter anderem anerkannt werden: nicht ausgefüllte Felder oder fehlende Angaben, sofern diese schon bei einer einfachen Erstprüfung der Anträge erkennbar sind; Fehler in Form von Widersprüchen, die sich anlässlich einer eingehenderen Prüfung zeigen, bei der die Daten ein- und desselben Antrags miteinander verglichen werden wie z.B. Rechenfehler, Inkohärenz zwischen den Angaben auf demselben Formular, Erklärung einer Fläche für zwei Nutzungsarten (ausgleichsfähige Ackerfläche und Stilllegungsfläche) oder Ähnliches.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070016.L01Im RIS seit
28.03.2022Zuletzt aktualisiert am
28.03.2022