RS Vwgh 2022/2/23 Ra 2021/07/0016

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Veröffentlicht am 23.02.2022
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E03201000
E3R E03301000
E3R E03600500
E3R E14500000
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

EURallg
VwGG §42 Abs1
32009R0073 GAP-Beihilfen Art2 lita
32009R1122 GAP-BeihilfenDV Art21

Rechtssatz

Als offensichtliche Irrtümer iSd. Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 können unter anderem anerkannt werden: nicht ausgefüllte Felder oder fehlende Angaben, sofern diese schon bei einer einfachen Erstprüfung der Anträge erkennbar sind; Fehler in Form von Widersprüchen, die sich anlässlich einer eingehenderen Prüfung zeigen, bei der die Daten ein- und desselben Antrags miteinander verglichen werden wie z.B. Rechenfehler, Inkohärenz zwischen den Angaben auf demselben Formular, Erklärung einer Fläche für zwei Nutzungsarten (ausgleichsfähige Ackerfläche und Stilllegungsfläche) oder Ähnliches.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070016.L01

Im RIS seit

28.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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