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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Eine "Gutsverwaltung" ist in einem Verfahren betreffend einheitliche Betriebsprämie weder rechts- noch parteifähig. Damit kommt sie als Bescheidadressat nicht in Betracht (VwGH 29.11.1993, 93/10/0181; VfGH 27.6.2018, A 13/2016). Führen die Bescheide betreffend die einheitliche Betriebsprämie als Bescheidadressaten die Betriebsinhaberin an und wird lediglich in einem Klammerausdruck die "Gutsverwaltung" angeführt, so können diese Bescheide im Hinblick auf die mangelnde Parteifähigkeit der "Gutsverwaltung" nur so verstanden werden, dass sie sich an die Betriebsinhaberin richten (vgl. VwGH 29.11.1993, 93/10/0167).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtsfähigkeit ParteifähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070016.L02Im RIS seit
28.03.2022Zuletzt aktualisiert am
28.03.2022