Index
L69304 Wasserversorgung OberösterreichNorm
VwGG §42 Abs1Rechtssatz
Nach § 6 Abs. 2 Z 4 OÖ WasserversorgungsG 2015 sind nur die "Kosten der Herstellung der Anschlussleitung und sämtlicher dazugehörender [näher genannter] Einrichtungen" bei der Ermittlung der Anschlusskosten zu berücksichtigen. Die Kosten für die weitere Leitungsführung (für die restliche Versorgungsanlage) - somit jene ab der Übergabestelle - fallen dabei nicht mehr unter den Begriff der "Kosten der Herstellung der Anschlussleitung und sämtlicher dazugehörender Einrichtungen" (vgl. VwGH 24.7.2014, Ro 2014/07/0061).
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070009.L06Im RIS seit
28.03.2022Zuletzt aktualisiert am
28.03.2022