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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/06/0157 E 11. April 1991 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Dem Gesetz läßt sich nicht entnehmen, daß - innerhalb der gesetzlichen Mindestsätze und Höchstsätze - ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe bestehen müsse (Hinweis E 10.3.1987, 86/18/0206). Eine analoge Heranziehung des § 19 StGB sieht das Verwaltungsstrafgesetz nicht vor. Ist der Ausspruch bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe rechtswidrig, so ist der Strafausspruch zur Gänze aufzuheben, da er eine Einheit bildet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020170077.L01Im RIS seit
28.03.2022Zuletzt aktualisiert am
28.03.2022