Index
E1ENorm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/09/0101 E 3. Februar 2022 RS 4Stammrechtssatz
Nach der Rechtsprechung des EuGH schließt der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs außerdem die Freiheit der Dienstleistungsempfänger ein, sich zur Inanspruchnahme einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, ohne durch Beschränkungen daran gehindert zu werden. Dabei handelt es sich um einen Fall der so genannten "passiven Dienstleistungsfreiheit" (vgl. EuGH 24.9.2013, Demirkan, C-221/11). Auch Touristen sind als Empfänger von Dienstleistungen anzusehen (vgl. EuGH 19.1.1999, Calfa, C-348/96, und insbesondere EuGH 11.6.2015, Berlington Hungary, C-98/14).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61996CJ0348 Calfa VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090102.L03Im RIS seit
28.03.2022Zuletzt aktualisiert am
28.03.2022