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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/06/0258 B 30. Jänner 2019 RS 1Stammrechtssatz
Die Frage, ob die Behörde in einem konkreten Fall ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung trifft, ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Diese Frage unterliegt somit - als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Abwägung - grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 8.3.2018, Ra 2017/11/0289, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020060069.L01Im RIS seit
28.03.2022Zuletzt aktualisiert am
28.03.2022