TE Vwgh Beschluss 2022/2/25 Ro 2019/06/0013

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Veröffentlicht am 25.02.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Mag. Rehak sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der L GmbH in L, vertreten durch Hübel & Payer, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Paris-Lodron-Straße 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 14. Februar 2019, 405-3/456/1/16-2019, betreffend Versagung einer baubehördlichen Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau (belangte Behörde) vom 28. September 2018 abgewiesen. Mit dem genannten Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag der Revisionswerberin vom 26. Juni 2018 nicht stattgegeben und der Revisionswerberin die baupolizeiliche Bewilligung für Umbaumaßnahmen zur Erweiterung der Verkaufsfläche (von 499 m² auf 799 m²) bei dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juni 2018 baupolizeilich bewilligten Objekt „L.-Markt“ auf näher genannten Grundstücken in Altenmarkt versagt worden, weil die beantragte bauliche Maßnahme der durch den Flächenwidmungsplan gegebenen Widmung widerspreche, somit ein Versagungstatbestand gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Baupolizeigesetz 1997 vorliege und für die Revisionswerberin als Verbrauchermarkt als Schwellenwert für die zulässige Verkaufsfläche der Wert von 500 m² anzuwenden sei.

2        Das Verwaltungsgericht erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig, „weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung fehlt“.

3        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

4        Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Werden die Revisionspunkte, wie im gegenständlichen Fall, unmissverständlich angeführt, so sind sie auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 5.11.2021, Ra 2021/06/0196 und 0197, mwN).

5        In der vorliegenden ordentlichen Revision wird unter „3. Revisionspunkte“ ausgeführt:

„Die Revisionswerberin erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg in ihrem Recht auf inhaltlich richtige Entscheidung über ihre Beschwerde verletzt, wobei das Erkenntnis sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts, Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, als auch an Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet, zumal der Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf und das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis kommen hätte können.“

6        Ein „Recht auf inhaltlich richtige Entscheidung“ kommt für sich genommen nicht als Revisionspunkt in Betracht, weil es kein von materiellen subjektiven Rechten losgelöstes Recht auf richtige Entscheidung gibt (vgl. VwGH 10.10.2016, Ro 2014/17/0139; 6.5.2020, Ra 2020/02/0036, jeweils mwN).

7        Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich die Revisionswerberin verletzt erachtet; es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. zum Ganzen erneut die zuletzt zitierte Judikatur, mwN; vgl. ferner VwGH 14.9.2021, Ra 2021/06/0120; 5.11.2021, Ra 2021/06/0196 und 0197, jeweils mwN).

8        Auch bei der Behauptung der Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Revisionsgründen (vgl. VwGH 30.7.2019, Ra 2019/05/0063).

9        Da die Revisionswerberin somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

10       Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 25. Februar 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019060013.J00

Im RIS seit

28.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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