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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1Rechtssatz
Lebensgefährten, die keinen gemeinsamen Hausstand unterhalten, der den gemeinsamen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen bildet, haben keinen gemeinsamen Familienwohnsitz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022130010.L01Im RIS seit
28.03.2022Zuletzt aktualisiert am
28.03.2022