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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/15/0006 E 24. April 1996 RS 1Stammrechtssatz
Familienwohnsitz ist jener Ort, an dem ein verheirateter
Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein unverheirateter
Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft
lebenden Partner einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt
der Lebensinteressen dieser Personen bildet (Hinweis:
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch Rz 102 zu § 16
EStG, 665).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022130010.L03Im RIS seit
28.03.2022Zuletzt aktualisiert am
28.03.2022