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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §262 Abs1Rechtssatz
Da das BFG verkannte, dass die Abgabenbehörde mangels Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmungen des § 262 Abs. 2 bis 4 BAO verpflichtet gewesen wäre, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, und über die Beschwerde absprach, nahm es eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihm nicht zukam. Dadurch belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des BFG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020130041.L04Im RIS seit
28.03.2022Zuletzt aktualisiert am
28.03.2022