RS Vwgh 2022/2/25 Ra 2020/13/0041

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Veröffentlicht am 25.02.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §262 Abs1
BAO §262 Abs2
BAO §262 Abs3
BAO §262 Abs4
BAO §279 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z2

Rechtssatz

Da das BFG verkannte, dass die Abgabenbehörde mangels Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmungen des § 262 Abs. 2 bis 4 BAO verpflichtet gewesen wäre, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, und über die Beschwerde absprach, nahm es eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihm nicht zukam. Dadurch belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des BFG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020130041.L04

Im RIS seit

28.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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