RS Vwgh 2022/2/25 Ra 2020/13/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2022
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §262 Abs1
BAO §262 Abs3

Rechtssatz

Gemäß § 262 Abs. 3 BAO ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen und die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem VwG vorzulegen, wenn in der Bescheidbeschwerde "lediglich" die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird. Werden in der Bescheidbeschwerde auch andere Gründe für das Vorliegen einer Rechtswidrigkeit geltend gemacht, kommt die Ausnahme von der Verpflichtung der Abgabenbehörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung somit nicht zum Tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020130041.L03

Im RIS seit

28.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten